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Sozialversicherungsrecht und Sozialhilfe 2026: Was man für die Sozialberatung zum Jahreswechsel wissen muss

11.12.2025 - 7 Min. Lesezeit

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung | Sozialinfo

Älteres Ehepaar sieht sich gemeinsam Dokumente an.

Per 1. Januar 2026 werden einige Änderungen in den Sozialversicherungen, in der Sozialhilfe und in weiteren Teilen des Sozialrechts in Kraft treten. Insbesondere zur AHV, zur 3. Säule, zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, zum Krankenversicherungsrecht und zur Sozialhilfe gibt es einiges zu wissen und zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Dezember 2026 wird zum ersten Mal eine 13. AHV-Altersrente ausbezahlt.
  • Im Rahmen der Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der per 01.01.2025 in Kraft getretenen Reform AHV 21 werden im kommenden Jahr die Frauen des Jahrganges 1962 mit dem Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate ordentlich pensioniert werden.
  • In der beruflichen Vorsorge werden im Bereich des Obligatoriums der Versicherung (nur) die seit 2022 laufenden Renten für Invalide und Hinterlassene um 2,7% erhöht und so an die Teuerung angepasst.
  • Bei der dritten Säule bewirkt eine 2025 in Kraft getretene Änderung, dass für 2026 nicht nur die Beiträge für 2026, sondern auch rückwirkend die Beiträge für 2025 (soweit noch nicht einbezahlt) mit steuerbegünstigender Wirkung nachbezahlt werden können.
  • In der Krankenversicherung treten bundesrechtliche Regelungen in Kraft, welche Rahmenbedingungen zur kantonalen Ausgestaltung der individuellen Prämienverbilligungen (IPV) festlegen. Zudem werden 2026 einzelne neue Leistungen übernommen, etwa für Impfungen und digitale Angebote zur Behandlung von Depressionen.
  • In der Erwerbsersatzordnung (EO) können Dienstleistende ihre Ansprüche neu digital geltend machen (Art. 17 Abs. 3 EOG).1
  • In der Arbeitslosenversicherung wurde die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen, auf bis zu 24 Monate verlängert.2
  • Im Arbeitsgesetz treten für Live-In-Betreuende, die ihre Tätigkeit über Personalverleihunternehmen ausüben, Arbeitszeitvorschriften in Kraft.3 Im Weiteren werden die Mindestlöhne für Angestellte unter dem NAV Hauswirtschaft erhöht.4
  • Im Bereich der Sozialhilfe treten diverse Änderungen der SKOS-Richtlinien in Kraft, die in den meisten Kantonen Bezugspunkt für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind.
  • Keine Änderung erfahren per 2026 die Masszahlen der ersten Säule: So bleiben etwa die Renten der AHV und der IV sowie die Ansätze für die Berechnung der Ergänzungsleistungen unverändert.

13. AHV-Rente ab Dezember 2026

Als Folge der im März 2024 von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiative für eine 13. AHV-Altersrente wird diese im Dezember 2026 ein erstes Mal ausbezahlt werden.

Die Auszahlung erfolgt an alle Altersrentner*innen, die im Dezember 2026 zu einer Altersrente berechtigt sind. Es erfolgt keine Auszahlung an Erben der im Jahre 2026 verstorbenen Altersrentner*innen. Die 13. Rente betrifft nur die Altersrente, nicht betroffen sind Bezüger*innen von Hinterlassenenrenten der AHV und Invalidenrenten der IV. Ebenso wenig werden die Beziehenden von Pensionskassenaltersrenten profitieren.

Die Rentenhöhe entspricht 1/12 der Summe der zwölf Altersrenten des Jahres. Dabei werden Kinderrenten, Zusatzrenten und Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgenerationen nicht mit einberechnet.

Die 13. AHV-Rente wird nicht an die EL angerechnet werden. Das bedeutet, dass auch Personen von der 13. AHV-Rente profitieren werden, die Ergänzungsleistungen beziehen (wie in der Bundesverfassung verlangt).

Erhöhung des Rentenalters für Frauen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Revision der AHV (AHV 2021) wird seit 2024 schrittweise in Kraft gesetzt.

Im Jahre 2026 beträgt das Referenzalter für den ordentlichen Bezug der AHV-Rente für Frauen 64 Jahre und sechs Monate. Das betrifft die Frauen mit Jahrgang 1962. 2027 und 2028 wird das Referenzalter dann jährlich um weitere drei Monate erhöht.

Damit verbunden werden auch 2026 zwei Ausgleichsmassnahmen gelten, die den betroffenen Frauen eine gewisse Kompensation bringen:

Zum einen erhalten Frauen, die erst ab dem Referenzalter ihre AHV-Rente beziehen, einen lebenslangen frankenmässig bestimmten Rentenzuschlag. Dieser beträgt für Frauen, die im Jahre 2026 das Referenzalter erreichen:

  • CHF 80/Monat bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE) vor der Pensionierung von bis zu CHF 60’480;
  • CHF 50/Monat bei einem DJE von CHF 60’481 bis CHF 75’600;
  • CHF 25/Monat bei einem DJE von CHF 75’601 oder mehr.

Zum anderen haben Frauen die Möglichkeit, die AHV-Rente vor dem Erreichen des Referenzalters mit tieferen Abschlägen als normalerweise (ganz oder teilweise) zu beziehen:

Vorbezug im Alter von ø Jahreseinkommen bis CHF 60'480 ø Jahreseinkommen CHF 60'480 – 75'600 ø Jahreseinkommen ab CHF 75'601
64 Jahren 0% 2.5% 3.5%
63 Jahren 2% 4.5% 6.5%
62 Jahren 3% 6.5% 10.5%

Prozentuelle Abschläge bei Rentenvorbezug

Weitere Reformen der AHV in der Pipeline

In den nächsten Monaten wird die AHV ein Topthema der politischen Auseinandersetzung bleiben. Die Finanzierung der 13. AHV-Rente ist in Diskussion. Ebenso steht die Abschaffung der Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare wegen einer entsprechenden Volksinitiative auf der Agenda. Und die Revision der Witwen- und Witwerrenten wird im Parlament weiterdiskutiert werden.

Mehr Informationen:

Sozialinfo: Hinterlassenenleistungen aus der AHV – was man für die Sozialberatung wissen muss

BSV: Aktuelle Reformen der Sozialversicherungen

BVG: Erhöhung der Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten

Per 01.01.2026 werden die seit 2022 laufenden Invaliden- und die Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Teuerung angepasst. Generell gilt: die erste Teuerungsanpassung erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an die Anpassung der AHV-Renten gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Für die Altersrenten schreibt das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vor. Anpassungen erfolgen nach den Möglichkeiten und dem Entscheid der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 36 Abs. 2 BVG).5

Dritte Säule: Anpassungen der möglichen Steuerabzüge von Einzahlungen

Per 2026 wird der Höchstbetrag, welcher in die dritte Säule einbezahlt werden kann und zu einem Steuerabzug berechtigt, unverändert bleiben. Für Personen, die bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, beträgt er CHF 7'258 (das entspricht 8% des oberen Grenzbetrages des obligatorisch versicherten Verdienstes in der beruflichen Vorsorge). Für Personen ohne Vorsorgeeinrichtung beträgt der Höchstbetrag mit Steuerabzug CHF 36'288 (das entspricht 40% des oberen Grenzbetrages des versicherten Verdienstes gemäss BVG).

Damit wird eine Verordnungsänderung, die vor einem Jahr in Kraft trat, erstmals ihre Wirkung zeigen. So können unselbständige Erwerbstätige nun für das Jahr 2025, soweit sie dort keine steuerbegünstigte Einzahlung vorgenommen haben, diesen Betrag (CHF 7'258) 2026 nachzahlen. Die Nachzahlung kann zusätzlich zum Jahresbetrag für 2026 (ebenfalls CHF 7'258) einbezahlt und vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden.

Dabei gelten folgende Einschränkungen:

  • Die Nachzahlung ist nur möglich, wenn die Person im Jahre 2025 in der Schweiz erwerbstätig war. Auch im Nachzahlungsjahr 2026 muss eine Erwerbstätigkeit bestehen.
  • Pro Jahr ist als Nachzahlung höchstens ein weiteres Mal der jeweilige Höchstbetrag mit Steuerabzug möglich. Zudem ist für ein Jahr mit einer Lücke nur einmal eine Nachzahlung bis zum entsprechenden Höchstbetrag möglich.
  • Die Nachzahlungen sind möglich, bis eine Person im Rahmen der Pensionierung Geld aus der dritten Säule bezieht.

Krankenversicherung: Regeln für die Prämienverbilligung und neue Leistungen

Prämienverbilligung

2024 wurde die SP-Volksinitiative zur Beschränkung der Prämienbelastung auf 10% des Einkommens abgelehnt. Angenommen wurde jedoch ein indirekter Gegenvorschlag, der den Kantonen Rahmenbedingungen für die Gestaltung der individuellen Prämienverbilligungen (IPV) vorgibt.

So sind die Kantone zukünftig verpflichtet, zur Finanzierung der Prämienverbilligung einen Mindestbeitrag an die Gesamtprämienkosten im Kanton zu leisten: Der Mindestanteil wird berechnet anhand der Belastung, welche die Prämien für die 40% einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton ausmachen:

  • Wenn für diese die Prämien weniger als 11% des durchschnittlichen Einkommens der 40% einkommensschwächsten Personen ausmachen, beträgt der Mindestanteil 3.5% der Bruttokosten der Prämien.
  • Wenn die Prämien hingegen 18.5 % des Einkommens oder mehr ausmachen, so beträgt der Mindestanteil 7.5% der Bruttokosten.
  • Zwischen den Werten von 11%und 18.5% variiert der Mindestanteil entsprechend linear zwischen 3.5 und 7.5% der Bruttoprämien (Art. 65 Abs. 1quater und Art. 65 Abs. 1quinquies KVG).

Zudem sind die Kantone neu verpflichtet, in ihren kantonalen Gesetzen festzulegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf (Art. 65 Abs. 1ter KVG). Dafür haben sie bis 2029 Zeit.

Leistungen

Per 01.01.2026 werden neu alle vom BAG empfohlenen Impfungen inklusive Beratung ab 2026 von der Franchise befreit. Die Patient*innen haben also von den entsprechenden Kosten nur noch 10% Selbstbehalt zu tragen. Zudem werden Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI = transcatheter aortic valve implantation) für weitere Personenkategorien mit einer Herzklappenverengung als minimal-invasive Alternative zum operativen Klappenersatz am offenen Herzen übernommen. Begünstigt werden neu auch Personen ab 75 Jahren mit geringem Operationsrisiko.

Per 01.07.2026 werden digitale Gesundheitsanwendungen der kognitiven Verhaltenstherapie zur Behandlung von Depressionen in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen. Die individualisierten digitalen Therapieangebote können ergänzend zu einer Psychotherapie oder als Überbrückung bis zum Beginn einer Psychotherapie zur Behandlung von leichten bis mittelschweren depressiven Episoden oder wiederkehrenden depressiven Störungen eingesetzt werden. Voraussetzung ist eine Verschreibung durch eine behandelnde Arztperson mit entsprechendem Fachtitel.6

Sozialhilfe: Anpassung der SKOS-Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe

Im Rahmen einer kleineren Richtlinienreform, die auf Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) von der Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) am 15.05.2025 beschlossen wurde, treten per 01.1.2026 eine Reihe von Änderungen der SKOS-Richtlinien für die Sozialhilfe in Kraft. Diese werden je nach Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung in den Kantonen für die Bemessung der Sozialhilfe wirksam.

Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte:

  • Mit Blick auf die Ziele der Sozialhilfe wird neu ausdrücklich festgehalten, dass der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen ist (A.2. Abs. 2) und besondere Aufmerksamkeit auf die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu richten ist (A.2. Abs. 4). Zu den Angeboten der beruflichen und sozialen Integration wird neu festgehalten, dass die individuellen Kompetenzen und Ressourcen der unterstützten Person im Rahmen von Potenzialabklärungen von Fachstellen ermittelt werden können (A.2 Erläuterungen unter lit.c).
  • Zu den Prinzipien der Sozialhilfe wird in den Erläuterungen zur Subsidiarität ergänzt, dass es im finanziellen Interesse der Sozialhilfe sinnvoll sein kann, die betroffene Person bei der Geltendmachung bzw. Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen, etwa gegenüber Sozialversicherungen, beraterisch und rechtlich zu unterstützen (A.3 lit.a).
  • In den Erläuterungen zum Kapitel zu unterstützten Personen wird neu anerkannt, dass unabhängige Rechtsberatung von kommunalen und kantonalen Ombudsstellen sowie unabhängigen Rechtsberatungsstellen den Sozialhilfebeziehenden ermöglichen können, ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Die Einrichtung oder finanzielle Unterstützung solcher Stellen durch Kantone und Gemeinden sei sinnvoll und soll unentgeltlich sein, zumal sie zur Qualitätssicherung im Sozialhilfebezug beitrügen (A.4. lit.g).
  • Im Kapitel zur Hilfe in Notlagen werden die Richtlinien an die Formulierung von Art. 12 der Bundesverfassung angepasst, wonach das Recht auf Hilfe in Notlagen unabhängig von der finanziellen Lage definiert wird und neben den Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein auch Hilfe und Betreuung garantiert wird. Die Erläuterungen halten unter anderem ausdrücklich fest, dass dabei ein allfälliges Selbstverschulden unerheblich ist (A.5).
  • Mit Blick auf den Zweck der persönlichen Hilfe wird neu betont, dass sich materielle und persönliche Hilfe ergänzen. Zudem wird präzisiert, dass im Bedarfsfall persönliche Hilfe auch dann zu erbringen ist, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht (B.1 Abs. 2), und dass bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe die persönliche Hilfe fester Bestandteil ist (B.1 Abs. 5). Die Erläuterungen zu Kapitel B.3. enthalten neu beispielhaft Themenbereiche und Formen der persönlichen Hilfe (B.3 lit.a).
  • Zu den Anspruchsvoraussetzungen werden neu die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen ausdrücklich als Teil der materiellen Grundsicherung erwähnt (C.2 Abs. 1).
  • Bei den Regelungen zur Bemessung wird beim Grundbedarf neu festgehalten, dass Arbeitsgeräte (insbesondere Laptops oder Desktop-Computer) nicht im Grundbedarf enthalten sind und somit zusätzlich zu gewähren sind (C.3.1 lit.a).
  • Im Kapitel zu den Wohnkosten in besonderen Situationen wird präzisiert, unter welchen Bedingungen junge Erwachsene ohne abgeschlossene Erstausbildung ausnahmsweise nicht bei den Eltern wohnen müssen. Eine kostengünstige Wohngelegenheit ist zu finanzieren, wenn ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern nicht zumutbar ist, z.B. aufgrund von Umständen, welche die Integration und die berufliche Entwicklung behindern. (C.4.2 Abs.4)
  • Zu situationsbedingten Leistungen zur Bildung wird neu festgehalten, dass die Sozialhilfe die Aus- und Weiterbildung fördert (C.6.2 Abs. 1), sowie dass die Kosten für die Sprachförderung im Rahmen der beruflichen oder sozialen Integration zu übernehmen sind (C.6.2 Abs. 4). Vorgesehen wird auch, dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet werden können, wenn durch diese Massnahmen eine Ablösung von der Sozialhilfe realistisch wird (C.6.2 Abs. 7).
  • Im Bereich zu den situationsbedingten Leistungen für Familien wird festgehalten, dass fördernde situationsbedingte Leistungen für Kinder zu übernehmen sind, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind (z.B. Lagerkosten oder Musikunterricht/Sport) (C.6.4 Abs. 4).
  • Im Kapitel zu weiteren situationsbedingten Leistungen werden günstige IT-Arbeitsgeräte wie Laptops oder Desktop-Computer (ohne Mobiltelefone) zur Förderung der digitalen Teilhabe neu als grundversorgende situationsbedingte Leistungen erwähnt (C.6.8 Abs. 2). In den Erläuterungen wird zusätzlich unter lit.a zur Digitalität ausgeführt, dass für Personen in Ausbildung die benötigten Geräte nach Vorgaben der Bildungsinstitutionen als situationsbedingte Leistungen im Bereich Bildung (C.6.2.) finanziert werden.
  • In Kapitel D.3.1 werden die Vermögensfreibeträge für Einzelpersonen von CHF 4'000 auf CHF 6'000, für Ehepaare von CHF 8'000 auf CHF 12'000 und für jedes minderjährige Kind von CHF 2'000 auf CHF 3'000; jedoch höchstens CHF 15'000 pro Unterstützungseinheit (bisher höchstens CHF 10'000), erhöht.7

Video: Webinar Gesetzesänderungen im Sozialrecht per 2026

Willst du es genau wissen? In unserer Video-Aufzeichnung des kürzlichen Webinars erklärt Peter Mösch Payot die Themen dieses Artikels im Detail. Ausserdem informiert er über die Gesetzesänderungen in Vorbereitung.

Autor*in

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Sozialinfo

Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung Hochschule Luzern HSLU

Rechts- und Organisationberatungen, Workshops
moeschpeter@bluewin.ch