Die Regeln zur Sozialhilfe, namentlich auch die Richtlinien der SKOS, entwickeln sich dynamisch. Das entsprechende Wissen ist zentral für Fachpersonen der Sozialen Arbeit, die in der Sozialhilfe tätig sind, oder die Sozialhilfebeziehende beraten. Im Folgenden wird die Bedeutung der SKOS-Richtlinien als Teil der Rechtsgrundlagen des Sozialhilferechts für die Praxis kurz dargestellt. Daraufhin werden die aktuellen Entwicklungen und die Wirkungsweise der SKOS-Richtlinien erläutert.
Gesetzliche Grundlagen für die Sozialhilfepraxis und die Bedeutung der SKOS-Richtlinien: Was gilt eigentlich in der Sozialhilfepraxis?
Die öffentliche Sozialhilfe ist ein wichtiger Pfeiler des Systems der Sozialen Sicherheit - neben den Sozialversicherungen und weiteren, meist kantonal geregelten Bedarfsleistungen (wie Stipendien, Alimentenbevorschussung etc.). Sie gewährt Personen, die vorübergehend oder dauernd nicht für sich sorgen können, wirtschaftliche Hilfe zur Absicherung des sozialen Existenzminimums und persönliche Hilfe. Dies ist verbunden mit Leistungen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration. Dabei bestehen gleichzeitig umfassende Mitwirkungs- und Minderungspflichten der Sozialhilfebezüger*innen.
Fachpersonen der Sozialen Arbeit spielen bei der Anwendung des Sozialhilferechts eine wesentliche Rolle. In vielen Sozialdiensten prüfen sie die Voraussetzungen zum Leistungsbezug und gewähren die gesetzlich vorgesehene persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Im Weiteren beraten und unterstützen sie Betroffene bei der Erschliessung von vorgehenden Ansprüchen.
Kantonale und nationale Grundlagen
Sozialhilfe ist in der Schweiz kantonal geregelt, sowohl was die Organisation als auch das materielle Recht betrifft. So richtet sich die reguläre Sozialhilfe, also deren Voraussetzungen und die Bemessung der Leistungen, primär nach kantonalem Recht. Dabei sind verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, also Rechtsprinzipien wie die Verhältnismässigkeit, Grundrechte wie das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), ebenso die Freiheitsrechte oder der Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit im Verfahren (Art. 29 BV). Zudem bestehen auf Bundesebene Grundlagen für die Frage der interkantonalen Zuständigkeit für die Hilfe Bedürftiger (Art. 115 BV; Zuständigkeitsgesetz ZUG).
Bundesrechtlich vorgegeben sind auch gewisse Bestimmungen für die Sozialhilfe im Asylbereich, welche insbesondere Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, bzw. Personen mit Schutzstatus S betreffen. Die Ansätze der Sozialhilfe sind für diese Personen generell tiefer, aber auch in diesem Bereich spielen für die konkrete Ausgestaltung der Hilfe die kantonalen Normen eine zentrale Rolle.
Richtlinien für mehr Rechtssicherheit
Um trotz der kantonalen Differenzen in der Ausgestaltung der Sozialhilfe eine gewisse Rechtssicherheit und Angleichung zu gewährleisten, entwickelte die Fachwelt Richtlinien zur Gewährung und Bemessung der Unterstützung.
Das ermöglicht für die kleinräumige Schweiz, sozialpolitisch unerwünschte Phänomene oder Fehlanreize wie die Abschiebung von Personen in andere Gemeinden oder das Unterlaufen von Mindeststandards in der Sozialhilfe zu reduzieren. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) spielen dabei eine erhebliche Rolle. Ohne solche breit abgestützten Richtlinien für die Sozialhilfe wäre deren Zielsetzung der Absicherung und der sozialen und beruflichen Integration kaum erreichbar.
Ob, inwieweit und ab wann dann die Richtlinien in den Kantonen gelten, und welche eigenständigen Regeln bzw. Abweichungen bestehen, richtet sich nach dem kantonalen Recht. Ausschlaggebend sind dafür die vom kantonalen Gesetzgeber verabschiedeten Sozialhilfegesetze, ergänzende Sozialhilfeverordnungen und ev. daraus abgeleiteten Weisungen und Richtlinien. Manche Gemeinden und Sozialdienste haben darauf gestützt Handbücher oder interne Vorgaben entwickelt, welche die kantonalen Regeln konkretisieren.
Praxistipp
Die Beantwortung von Fragen kann wegen der komplexen Normenordnung anspruchsvoll sein. Vor einer Antwort ist immer zu klären, welche rechtlichen Rahmenbedingungen im konkreten Fall anzuwenden sind. Dabei empfiehlt sich folgendes Vorgehen.
- Bestimmen von Grundlagen zur Beantwortung von Fragen gemäss internen Richtlinien, Handbüchern, Stichworten etc. des Dienstes
- Prüfen, ob diese internen Richtlinien den Grundlagen im Bundesrecht (Bundesverfassung, Zuständigkeitsgesetz etc.), bzw. im kantonalen Recht (Sozialhilfegesetz, Sozialhilfeverordnung) entsprechen. Soweit dort abweichende Regeln bestehen, gehen diese den internen Regeln (und auch den SKOS-Richtlinien) vor.
- Prüfen, inwieweit gemäss kantonalem Recht durch einen Verweis1 in Gesetz oder Verordnungen die SKOS-Richtlinien anwendbar sind. Zu prüfen ist auch, in welcher Fassung diese gelten. Bei deren Geltung gehen darin enthaltene Regeln abweichenden internen Richtlinien vor.
Sozialhilfe: Weiterentwicklung der SKOS-Richtlinien
Die SKOS-Richtlinien unterstehen einer laufenden Anpassung. Änderungen werden durch Gremien der SKOS erarbeitet und in umfassenden Vernehmlassungsprozessen bei den Mitgliedern (insb. Kantone, Gemeinden, Hochschulen etc.) diskutiert. Es ist dann die Aufgabe der Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK), sie zu verabschieden und den Kantonen deren Anwendung zu empfehlen.
Derzeit ist eine grössere Revision in drei Etappen im Gange. Eine erste Etappe ist bereits per 2024 in Kraft getreten. Sie beinhaltete Korrekturen, aber keine Weiterentwicklung der vorbestehenden Sozialhilferichtlinien.2
Richtlinienreform in Kraft seit 1.1.2026
Eine weitere Etappe hat per 1.1.2026 eine Reihe von Änderungen der SKOS-Richtlinien gebracht. Diese Änderungen wurden von der Sozialdirektor*innen im Frühjahr 2025 beschlossen und zur Anwendung ab 1.1.2026 empfohlen. Die wichtigsten Änderungen wurden hier bereits im Sozialrechtsbeitrag zum Jahresende dargestellt.3
Je nach kantonalem Recht sind die entsprechenden Anpassungen der Bemessung in einigen Kantonen bereits in Kraft.4 In anderen Kantonen gelten die Anpassungen (noch) nicht.5 In der konkreten Anwendung sind jeweils auch allfällige Abweichungen in den kantonalen Gesetzen oder Verordnungen zu beachten, da diese den SKOS-Richtlinien vorgehen.6
Von Praxisrelevanz ist vor allem Folgendes
Erhöhung der Vermögensfreibeträge (SKOS-RL D.3.1)
- für Einzelpersonen von Fr. 4000 auf Fr. 6000,
- für Ehepaare von Fr. 8000 auf Fr. 12 000 und
- für jedes minderjährige Kind von Fr. 2000 auf Fr. 3000; jedoch höchstens Fr. 15 000 pro Unterstützungseinheit (bisher höchstens Fr. 10 000).
Stärkere Betonung der Gleichstellung der Geschlechter (SKOS-RL A.2. Abs. 2) und der Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (SKOS-RL A.2. Abs. 4) bei den Zielen der Sozialhilfe.
Potenzialabklärungen durch Fachstellen zur Abklärung individueller Kompetenzen und Ressourcen der unterstützten Person werden neu explizit als Leistung zur beruflichen und sozialen Integration bezeichnet (SKOS-RL A.2. Erläuterungen lit. c).
Die beraterische und rechtliche Unterstützung von Betroffenen zur Geltendmachung bzw. Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen, etwa gegenüber Sozialversicherungen, wird bei der Subsidiarität als Prinzip der Sozialhilfe explizit als sinnvoll bezeichnet (SKOS-RL A.3. Erläuterungen lit.a).
Die unabhängige Rechtsberatung von Sozialhilfebeziehenden durch kommunale und kantonale Ombudsstellen und unabhängige Rechtsberatungsstellen zur Wahrnehmung von deren Rechten wird als sinnvoll bezeichnet. Nach Empfehlung in den Richtlinien soll sie unentgeltlich gewährt werden, auch weil sie zur Qualitätssicherung im Sozialhilfebezug beiträgt (SKOS-RL A.4.1. Erläuterungen lit.g).
Zur Hilfe in Notlagen wird präzisiert, dass dieses Verfassungsrecht (Art. 12 BV) neben den Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein auch Hilfe und Betreuung garantiert, unabhängig von einem allfälligen Selbstverschulden für die Notlage (SKOS-RL A.5.).
Die persönliche Hilfe als Teil der Sozialhilfe wird präzisiert. Beispielhaft werden mögliche Formen dargestellt (SKOS-RL B.3. Erläuterungen lit.a bis c). Ebenso wird präzisiert, dass im Bedarfsfall der Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig vom Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht (SKOS-RL B.2. Abs. 2).
Mit Blick auf die Übernahme von Wohnkosten von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird präzisiert, unter welchen Bedingungen ausnahmsweise in besonderen Situationen eine Wohngelegenheit ausserhalb des Elternhauses finanziert wird. Eine kostengünstige Wohngelegenheit ist dann zu finanzieren, wenn ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern nicht zumutbar ist, z.B. aufgrund von Umständen, welche die Integration und die berufliche Entwicklung der jugendlichen Person behindern. (SKOS-RL C.4.2 Abs.4)
Arbeitsgeräte (insbesondere einfache Laptops oder Desktop Computer) sind zusätzlich zum Grundbedarf für den Lebensbedarf zu gewähren. (SKOS-RL C.3.1. Erläuterungen lit.a; SKOS-RL C.6.8. Abs. 2). Personen in Ausbildung sind die benötigten technischen Geräte nach Vorgaben der Bildungsinstitutionen als situationsbedingte Leistungen zu gewähren (SKOS-RL C.6.2. Erläuterungen lit. a).
Mit Blick auf die situationsbedingten Leistungen erfolgt eine Reihe von Präzisierungen:
- Die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen werden neu ausdrücklich als Teil der materiellen Grundsicherung, und somit als zwingenden Anspruch aufgefasst, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bestehen (SKOS-RL C.2. Abs. 1).
- Zu Bildungskosten wird neu festgehalten, dass die Sozialhilfe die Aus- und Weiterbildung fördert (SKOS-RL C.6.2. Abs. 1), sowie dass die Kosten für die Sprachförderung im Rahmen der beruflichen oder sozialen Integration zu übernehmen sind (SKOS-RL C.6.2. Abs. 4). Vorgesehen wird auch, dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet werden können, wenn durch diese Massnahmen eine Ablösung von der Sozialhilfe realistisch wird (SKOS-RL C.6.2. Abs. 7).
- Zu Kosten für Familien wird festgehalten, dass fördernde situationsbedingte Leistungen für Kinder zu übernehmen sind, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind (z.B. Lagerkosten oder Musikunterricht/Sport) (SKOS-RL C.6.4. Abs. 4).7
Geplante Änderungen im Rahmen des SODK-Förderprogramms zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen der Sozialhilfe
Gestützt auf diverse Untersuchungen zur Armutssituation von Kinder und Jugendlichen8 hat die Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) im Mai 2025 beschlossen, mit einem Förderprogramm die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu verbessern. Damit soll die Integration von armutsbetroffenen Kindern gefördert werden, damit sie später wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen und sich aus der Armut befreien können. Zur Konkretisierung dieses Entscheides der SODK hat die SKOS Vorschläge zu Neuerungen in den Richtlinien ausgearbeitet. Diese waren bis am 6.2.2026 in der Vernehmlassung bei den SKOS-Mitgliedern und interessierten Kreisen. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Formulierungen im April 2026 durch den Vorstand der SKOS finalisiert werden und Ende Mai 2026 an der Plenarversammlung der SODK, also der Konferenz aller für das Soziale zuständigen Regierungsrät*innen, verabschiedet werden. Das Inkrafttreten ist per 1.1.2027 geplant. Ob,wie weit und ab wann die Anpassungen in den Kantonen umgesetzt werden, ist dann Sache des jeweiligen kantonalen Rechts. Was ist inhaltlich vorgesehen? Für Kinder und Jugendliche ist ein Zuschlag auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) vorgesehen. Das soll den betroffenen Haushalten eine flexible Verwendung zu Gunsten der Kinder und Jugendlichen ermöglichen. In Diskussion sind unterschiedliche Varianten, etwa ein Zuschlag von 50 Franken pro Monat ab Geburt bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, oder ein Zuschlag von 75 Franken pro Monat für Minderjährige ab sechs Jahren bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit. Der Zuschlag soll nach der obligatorischen Schulzeit von einer allfälligen Integrationszulage (IZU) bei einem Eintritt in die weiterführenden Schulen oder einem Einkommensfreibetrag (EFB) bei einer Lehre abgelöst werden. Als Anreizleistung kommt der IZU und dem EFB bei Minderjährigen nach Schulaustritt eine wichtige Bedeutung zu. Im Weiteren ist vorgesehen, die ergänzenden situationsbedingten Leistungen für Kinder und Jugendliche konkreter zu definieren. So sollen etwa Kosten für Freizeitangebote gemäss dem Vernehmlassungsentwurf gegen Vorlage der Belege bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr und Kind übernommen werden.
Weitergehende Änderungen in Vorbereitung
Zu einem späteren Zeitpunkt ab 2027/2028 sollen im Rahmen der Weiterentwicklung der SKOS-Richtlinien weitere Veränderungen diskutiert und ausgearbeitet werden. Insbesondere wird es dabei um die Regelungen zur Übernahme von Wohnungskosten gehen (Mietzinsrichtlinien) und um Fragen der Unterstützung von Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften (insb. sogenannter Konkubinatsbeitrag) bzw. in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (sogenannter Haushaltsführungsbeitrag).
Dafür werden aktuell in den Gremien der SKOS Grundlagen erarbeitet und diskutiert.
1 Vgl. als Beispiel § 17 Abs. 1 SHV Zürich.
2 Vgl. dazu https://skos.ch/skos-richtlinien/laufende-richtlinienrevision (eingesehen am 10.2.2026).
3 Siehe ausführlich: https://www.sozialinfo.ch/wissen/sozialversicherungsrecht-und-sozialhilfe-2026-was-man-fuer-die-sozialberatung-zum-jahreswechsel-wissen-muss/
4 Z.B. im Kanton Zürich gemäss § 17 SHV ZH; im Kanton Aargau gemäss § 2a SPV AG, im Kanton Solothurn gemäss § 152 Sozialgesetz (SG) SO oder im Kanton Luzern gemäss § 31 SHG LU.
5 So etwa im Kanton Bern (Stand 10.2.2026), vgl. Art. 8 Abs. 1 SHV BE.
6 Siehe etwa für den Kanton Bern Art. 8 Sozialhilfeverordnung (SHV) BE ff. oder für den Kanton Solothurn § 93 Sozialverordnung (SV) SO.
7 Vgl. dazu https://skos.ch/skos-richtlinien/laufende-richtlinienrevision (eigesehen am 10.2.2026).
8 Siehe etwa Höglinger Dominic/Heusser Caroline/Sager Patrice (BASS) unter Mitarbeit von Coullery Pascal, Akkaya Gülcan und Mösch Payot Peter (2024). Die materielle Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe. Verfügbar unter https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Publikationen/Studien/241017_Kinder_in_der_Sozialhilfe_Schlussbericht_BASS_2024.pdf (eingesehen am 10.2.2026)
Autor*in

Peter Mösch Payot
Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Sozialinfo
Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung Hochschule Luzern HSLU
Rechts- und Organisationberatungen, Workshops
moeschpeter@bluewin.ch

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