Der Verlust eines Familienmitglieds kann für Hinterbliebene einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auslösen. Unser Sozialrechtsexperte Peter Mösch Payot erläutert, was Fachpersonen der Sozialen Arbeit wissen müssen, um Ansprüche ihrer Klient*innen bei Pensionskassen und aus der Unfallversicherung zu klären.
Ein Todesfall in der Familie kann für Adressat*innen der Sozialberatung und ihr Umfeld eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auslösen. Es müssen ehegüterrechtliche und erbrechtliche Fragen geklärt, Verträge aufgelöst und der Nachlass geregelt werden. In Bezug auf die Sozialversicherungen geht es um die Klärung von Hinterlassenenleistungen und ev. um Ergänzungsleistungen für die Hinterlbliebenen. Dieser Beitrag behandelt die Ansprüche Versicherter gegenüber der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG).
In einem ersten Fokusartikel zum Thema Hinterlassenenleistungen hatten wir bereits die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten aus der AHV dargestellt. Ergänzend dazu erläutern wir im Folgenden die Voraussetzungen und die Bemessung der Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG).
Zusätzlich klären wir wichtige Fragen der Koordination, insbesondere mit Hinterlassenenleistungen der AHV. Die wichtigsten «Take Aways» werden als konkrete Tipps für die Sozialberatung zusammengefasst.
Zusätzlich zu Leistungen aus der AHV, aus der Pensionskasse und aus der Unfallversicherung können Hinterlassenenansprüche auch aus der Militärversicherung bestehen. Diese wird durch die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) durchgeführt. Die Leistungen der Militärversicherung werden zur Übersicht vergleichend zu den anderen Hinterlassenenleistungen in einer Tabelle aufgenommen, welche eine schnelle Übersicht über die gesamten Leistungen auf Hinterlassenenleistungen ermöglicht und diesen Aufsatz abschliesst.
Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung
Anspruchsberechtigt auf Hinterlassenenleistungen sind, sowohl gegenüber der beruflichen Vorsorge als auch gegenüber der Unfallversicherung, Witwer, Witwen und Waisen. Anders als die AHV und die Unfallversicherung kennt die berufliche Vorsorge die Möglichkeit, dass auch weitere gesetzlich bestimmte Begünstigte im Todesfall Leistungen erhalten können, wenn das jeweilige Pensionskassenreglement dies vorsieht.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Sie werden im Folgenden genauer vergleichend dargestellt:
- Als erste Voraussetzung muss die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes der betreffenden Versicherung unterstellt sein.
- Als zweite Voraussetzung muss die Art des Todesfalls versichert sein. So ist etwa bei der Unfallversicherung entscheidend, dass der Tod aus einem Unfall, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit herrührt.
- Als dritte Voraussetzung müssen die betroffenen Hinterlassenen in der beruflichen Vorsorge bzw. der Unfallversicherung als Berechtigte definiert sein.
Erste Voraussetzung: Versicherungsunterstellung der verstorbenen Person im Todeszeitpunkt
Berufliche Vorsorge
Bei der beruflichen Vorsorge ist notwendig, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes als erwerbstätige Arbeitnehmende, als arbeitslose Person oder als Bezüger*in einer Alters- oder Hinterlassenenleistung der Vorsorge unterstellt war, sei es obligatorisch oder freiwillig versichert.1
Versichert sind primär Arbeitnehmende, die ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag einen AHV-pflichtigen Lohn von mehr als CHF 22'680 (2025) erzielen (so genannte Eintrittsschwelle), unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Tiefere Eintrittsschwellen bestehen entsprechend der Teilinvalidität für erwerbstätige Teilinvalide. Dabei muss ein Arbeitsvertrag bestehen, der für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde. Versichert ist jemand auch mit einem Vertrag, der zwar für eine kürzere Zeit vereinbart, aber vor dem Todesfall auf mehr als drei Monate verlängert wurde. Die Pflicht zur Versicherung besteht nur für hauptberufliche Tätigkeiten, nicht für einen blossen Nebenerwerb. Die Rechtsprechung hat aber bei mehreren parallelen Tätigkeiten mit ähnlichen Pensen jede der Tätigkeiten als gleichwertigen Haupterwerb taxiert.2
Eine Pensionskasse kann in ihren Reglementen aber die Versicherungspflicht für die Mitarbeitenden ausweiten, und etwa auch Personen mit tieferen Löhnen, kürzeren Arbeitsverhältnissen oder im Nebenerwerb mitversichern. Zu beachten ist also für die Frage, wer in der beruflichen Vorsorge versichert ist, immer das konkrete Pensionskassenreglement.
Die obligatorische Leistungspflicht der Pensionskasse beginnt, wenn der Todesfall nach Aufnahme der Arbeit aufgrund der Anstellung eintritt. Die Leistungspflicht der Pensionskasse endet erst einen Monat nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Dieses endet üblicherweise, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bei einer Nachdeckung von einem Monat. In der Praxis geht man von 30 Tagen aus.3
Wenn der Jahreslohn wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen ausfällt oder sinkt, so behält die Leistungspflicht (für den bisherigen koordinierten Lohn) obligatorisch so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehen würde (auch wenn diese in Form von Krankentaggeld bei bestehender Anstellung erfüllt wird), oder solange ein Mutterschaftsurlaub oder ein Urlaub des andern Elternteils, ein Betreuungsurlaub oder ein Adoptionsurlaub andauert.4
Sinkt der Lohn dauernd, so kann der Vorsorgeschutz grundsätzlich verloren gehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird. Die Person ist dann nicht mehr beitragspflichtig und gilt dann nicht mehr als versichert im Zeitpunkt, in dem sie stirbt. Für solche Fälle kann das Reglement einer Pensionskasse eine weitergehende Absicherung (so genannte Beitragsbefreiung, eine Leistung aus dem Überobligatorium) vorsehen.
Ein weiterer Vorsorgeschutz für den Todesfall nach und aus einer Arbeitsunfähigkeit kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst ist. Dafür muss der Tod in einem engen Zusammenhang mit der vorherigen Arbeitsunfähigkeit stehen. Dazu ist insbesondere notwendig, dass die während der Anstellung bzw. während der Nachdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch bestand und dann zum Tode führte.5 Dies kann umstritten sein, besonders bei Selbsttötungen, etwa nach psychischen Erkrankungen.6
Aus dem Reglement kann sich die Möglichkeit ergeben, dass sich eine Person für die Zeit nach Beendigung des Vorsorgeschutzes freiwillig weiter versichert. Bei einem Stellenverlust nach dem 58. Lebensjahr besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf die Weiterversicherung für den Todesfall, die Invalidität und das Alter, allerdings unter der Bedingung, die Prämie selber zu tragen.7
Bei Arbeitnehmenden, die länger arbeitsunfähig sind oder welche die Stelle verlieren, ist die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Risiken Tod, Alter und Invalidität weiterhin versichert bleiben, bzw. ob eine freiwillige Absicherung möglich ist. Dazu sollten Sozialberatende mit der Pensionskasse direkten Kontakt aufnehmen.
Versichert ist das Todesfallrisiko in der beruflichen Vorsorge auch bei Personen, die im Zeitpunkt des Todes eine Invalidenrente oder eine Altersrente der Pensionskasse beziehen.8 Die Leistungen bemessen sich dann nach den zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrenten. Wenn Personen im AHV-Alter das Kapital beziehen, so besteht, vorbehältlich einer speziellen vertraglichen Vereinbarung, bei einem späteren Tod kein Vorsorgeschutz und somit kein Leistungsanspruch mehr.
Versichert für das Todesfallrisiko im BVG sind auch Arbeitslose, wenn ihr Taggeld der Arbeitslosenversicherung derzeit CHF 87.10 oder mehr beträgt. Die Versicherungsdauer beginnt ab dem ersten Bezug der Arbeitslosenentschädigung und endet einen Monat nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern.9
Möglich sind Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auch, wenn eine verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes freiwillig versichert war. Solche Möglichkeiten bestehen etwa für selbständige Personen, durch freiwillige Weiterversicherung nach Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses10 oder im Rahmen der freiwilligen Versicherung bei mehreren Teilzeit-Beschäftigungen, welche je einzeln Löhne unter der Eintrittsschwelle aufweisen, aber insgesamt über der Eintrittsschwelle liegen.11
Personen können im Todeszeitpunkt auch Vorsorgegelder auf Freizügigkeitskonti oder in Freizügigkeitspolicen bei Versicherungen parkiert haben. In diesem Fall können für bestimmte Hinterlassene Ansprüche aus den Freizügigkeitspolicen bestehen, bzw. Ansprüche auf Auszahlung der Vorsorgegelder aus den Versicherungspolicen. Grundlage dafür sind das Freizügigkeitsgesetz und die Verordnung dazu. Bei Versicherungen sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen zu beachten.
Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes als Arbeitnehmende, Praktikant*in, Tätige in einer geschützten Werkstatt oder Person, die im Rahmen von IV-Massnahmen in arbeitsvertragsähnlichen Verhältnissen steht, obligatorisch versichert sein.12
Anders als beim BVG sind der Unfallversicherung nicht nur Arbeitnehmende mit einem bestimmten AHV-Lohn obligatorisch unterstellt. Sondern sie ist ausgeweitet auf verschiedene Gruppen von Beschäftigten, die den typischen Unfallrisiken der Arbeitswelt ausgesetzt sind. So sind etwa Praktikant*innen versichert, selbst wenn die Praktika ohne jeden Lohn vereinbart sind. Versichert sind auch Personen in IV-Massnahmen, wenn in deren Rahmen eine Leistung erbracht wird, die für den Betrieb einen wirtschaftlichen Wert hat. Das kann etwa auch im Rahmen von Arbeitsversuchen, Frühinterventions-13 oder Integrationsmassnahmen der IV14 der Fall sein.
Werden Arbeitnehmende von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt, so bleibt der Versicherungsschutz für zwei Jahre des Auslandeinsatzes bestehen, wenn die Mitarbeitenden unmittelbar zuvor in der Schweiz versichert waren. Der Begriff der Arbeitnehmenden ist hier also weiter gefasst als etwa für den Vorsorgeschutz in der AHV oder im BVG. Ebenso sind Arbeitslose versichert, zudem können sich bestimmte Personen freiwillig versichern.
Eine Reihe von Beschäftigten sind jedoch von der Versicherungspflicht ausgenommen: etwa Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind, Mitglieder von Parlamenten oder auch bestimmte Personen in diplomatischen Missionen oder internationalen Organisationen.15
Ebenso sind Arbeitnehmende, die in der Schweiz als Entsandte für ausländische Betriebe tätig sind, während des ersten Jahres ausgenommen (verlängerbar bis sechs Jahre auf Gesuch des Betriebes hin, wenn der Versicherungsschutz anderweitig belegt wird).
Der Versicherungsschutz besteht im Übrigen für die unterstellten Beschäftigten, anders als im BVG, unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Lohn erhalten, bzw. ob ein bestimmter Mindestlohn gewährt wird.
Damit auch Unfälle im Freizeitbereich von der Versicherung abgedeckt sind (und nicht nur bei der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg) müssen Teilzeitbeschäftigte aber eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche aufweisen.16
Für Arbeitnehmende, die einen Lohn erhalten, endet der Versicherungsschutz nach 31 Tagen, wenn ihr Lohn sich auf unter die Hälfte des vorherigen Lohnes reduziert. Taggelder der Unfallversicherung, der IV, der Militärversicherung, aber auch Leistungen der Erwerbsersatzordnung für Eltern und solche der Krankentaggeldversicherungen gelten als Lohnersatz und halten den Versicherungsschutz aufrecht.17
Die Absicherung nach UVG kann während einem Arbeitsverhältnis vor allem dann enden, wenn die Lohnfortzahlung ausgeschöpft ist und die Person weiterhin arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren endet die Nachdeckung des Versicherungsschutzes 31 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zur Verlängerung des Versicherungsschutzes können Betroffene bei der Unfallversicherung eine Abredeversicherung für bis zu sechs Monaten abschliessen, für welche sie jedoch die Prämie selber zu tragen haben.18
Für Personen, die gegen Unfälle nicht anderweitig versichert sind (etwa im Rahmen einer neuen Anstellung), ist die Abredeversicherung empfehlenswert. Sozialberatende sollten dies unbedingt in Erwägung ziehen, wenn bei Klient*innen der obligatorische Versicherungsschutz endet. Ist eine solche Abredeversicherung abgeschlossen, so werden in einem Todesfall während der Versicherungszeit die entsprechenden Leistungen bei unfallbedingtem Tod oder Invalidität gewährt.
In der Unfallversicherung sind auch Arbeitslose für das Todesfallrisiko versichert. Anders als im BVG spielt die Höhe des Taggeldes keine Rolle. Es genügt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG bestehen, bzw. dass die Person ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung nach Art. 29 AVIG bezieht.19 Der Unfallversicherungsschutz besteht also, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind und bleibt auch dann bestehen, wenn die Person an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnimmt, Zwischenverdienste generiert sowie während Wartezeiten und Einstelltagen. Nach Beendigung der Rahmenfrist (Aussteuerung) besteht der Versicherungsschutz noch für 31 Tage weiter und kann – wie für Arbeitnehmende – per Abredeversicherung um bis zu sechs Monate verlängert werden.
Die Voraussetzung zur Versicherungsunterstellung ist auch erfüllt, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes freiwillig versichert war. Das ist möglich für in der Schweiz wohnhafte Selbständige und ihre mitarbeitenden Familienmitglieder. Ausgeschlossen von der Möglichkeit einer solchen freiwilligen Versicherung sind allerdings Personen, die nur Hausbedienstete beschäftigen.20
Die freiwillige Versicherung für die Zeit nach dem Referenzalter kann nur abgeschlossen werden, wenn unmittelbar zuvor eine obligatorische Unfallversicherungsunterstellung von mindestens einem Jahr bestand.21
Neben der Versicherungsunterstellung besteht für Leistungen der Unfallversicherung im Todesfall die weitere Voraussetzung, dass ein in der Unfallversicherung versichertes Risiko, namentlich ein Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit für den Todesfall22 der versicherten Person ursächlich sein müssen.
Dies steht im Zusammenhang mit der Unfallversicherung als kausale Versicherung, welche nur die Folgen bestimmter versicherter Risiken absichert, etwa den Todesfall. In Fällen, wo der Todesfall nur teilweise auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann, können deshalb die Leistungen angemessen gekürzt werden. Immerhin gilt, dass keine Kürzung erfolgt, wenn eine Erkrankung mit zum Tod führt, die vor einem Unfall keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte.23
Es kann umstritten sein, ob ein versichertes Risiko (etwa ein Unfall) vorliegt und ob dieser tatsächlich den Tod bewirkt hat. In solchen Fällen müssen Sozialberatende auf jeden Fall eine begründete Verfügung seitens der Unfallversicherung verlangen. Häufig ist der rasche Einbezug einer spezialisierten Rechtsberatung, etwa über eine Rechtsschutzversicherung, einen Berufsverband oder direkt über eine spezialisierte Anwaltskanzlei notwendig.
Zweite Voraussetzung: Ein versicherter Todesfall
Sowohl für Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge als auch der Unfallversicherung stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch ein Todesfall versichert ist, der auf Selbsttötung beruht.
Die Unfallversicherung gewährt bei der absichtlichen Herbeiführung des Todes (Suizid) grundsätzlich keine Hinterlassenenleistungen.24 Wenn jedoch belegt werden kann, dass die Person urteilsunfähig war, müssen auch bei Suizid Leistungen gewährt werden25, weil dann nicht von einer bewussten und freiwilligen Herbeiführung des Todes ausgegangen werden kann.26
In der beruflichen Vorsorge führt hingegen der Suizid im Bereich der obligatorischen Leistungen grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung von Hinterlassenenleistungen. Eine Ausnahme besteht für Leistungen aus Todesfällen, die gewährt werden, nachdem jemand bereits dem Vorsorgeverhältnis ausgeschieden ist, und die dann auch nach der Nachdeckung stattfinden. In diesem Fall besteht ein Anspruch nur, wenn der Tod aus der Arbeitsunfähigkeit herrührt, die bereits während der Vorsorge begonnen hat. Kein Anspruch besteht daher bei einem Suizid oder einem Todesfall aus Gründen, die mit der während der Versicherung entstandenen Arbeitsunfähigkeit nichts zu tun haben.27
Für überobligatorische Todesfallleistungen können weitere Einschränkungen mit Blick auf den Grund des Todes bestehen. Entscheidend ist dabei das Reglement der Pensionskasse.
Dritte Voraussetzung: Recht der Hinterlassenen auf Hinterlassenenleistungen gegenüber der Pensionskasse und der Unfallversicherung
Berufliche Vorsorge
Gemäss BVG sind folgende Personen nach einem Todesfall einer versicherten Person anspruchsberechtigt:
- Ehegatten oder eingetragene Partner*innen als Witwen und Witwer haben aus der Pensionskasse einen Anspruch, wenn sie im Zeitpunkt des Todes für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkamen oder das 45. Altersjahr vollendet hatten und während mindestens fünf Jahren verheiratet waren.
- Geschiedene Witwen und Witwer haben gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch, wenn sie mindestens 10 Jahre verheiratet waren UND im Todeszeitpunkt Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hatten. Die Leistungen für diese Kategorie von Hinterlassenen sind beschränkt auf die Höhe des Unterhalts. Im Fall einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch, ohne dass er - anders als für die Leistungen aus der AHV und nach UVG - bei einer späteren Scheidung wieder aufleben kann. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auch bei einer neuen Lebensgemeinschaft der Anspruch erlischt. Reglementarisch kann vorgesehen sein, dass im Fall des Erlöschens der Rente wegen Wiederverheiratung oder neuer Eheschliessung eine Abfindung ausgerichtet wird.28
- Kinder als Waisen haben einen Anspruch gemäss BVG, bis sie 18jährig sind. Kinder ab 18 Jahren bis längstens zum 25. Geburtstag sind anspruchsberechtigt, soweit sie nach der Volljährigkeit in Ausbildung sind oder 70% oder mehr invalid sind.29 Dazu gehören, analog zum AHVG, eigene Kinder, aber auch solche, die adoptiert wurden.
- Ebenso Stiefkinder und Pflegekinder, wenn sie vom verstorbenen Elternteil wesentlich unterhalten wurden.30 Ein Anspruch von Stief- und Pflegekindern wird nur belegbar sein, wenn eine in der Regel kontinuierliche und substanziell wichtige Unterstützung erkennbar ist. Gemäss der Rechtsprechung und Praxis wird der Anspruch dabei wie in der AHV und im UVG beschränkt auf Pflegekinderverhältnisse, bei denen die Eltern mindestens 75% der Kosten für das Kind tragen, bzw. getragen haben.31 Bei Pflege- und Stiefkindern kann der Beleg des regelmässigen Unterhalts durch die verstorbene Person Schwierigkeiten bereiten. Die Beweislast liegt bei den Waisen oder ihren gesetzlichen Vertreter*innen, die Leistungen geltend machen wollen.
Sollten Hinterlassenenleistungen für Pflege- oder Stiefkinder nicht ohne Weiteres gewährt werden, müssen Sozialberatende die Pensionskasse dazu anhalten, die konkreten Anforderungen und Grundlagen gemäss ihrer Praxis und ihrer Reglemente schriftlich und eindeutig zu benennen. Insbesondere für den Bereich des Überobligatoriums können in der Anspruchsberechtigung Abweichungen bestehen.
Im Weiteren sind die entsprechenden Belege für den regelmässigen Unterhalt der Kinder soweit möglich einzureichen: Etwa Überweisungen oder Daueraufträge an das Kind oder dessen gesetzliche*n Vertreter*in, die die Übernahme von Rechnungen für Kost und Logis, für Schule, Betreuung, Musik- oder Sportkurse, Krankenkassen oder medizinische Kosten oder weitere Lebenskosten des Kindes belegen. Gültig sind auch Steuererklärungen oder -veranlagungen, in denen das Kind als unterhaltsberechtigt gegenüber der verstorbenen Person aufgeführt ist, oder der Nachweis, dass dem Kind Unterkunft und Verpflegung gewährt wurde (etwa ein Mietvertrag, in dem das Kind als mitwohnend dargestellt ist).
Als Indiz können auch schriftliche Bestätigungen von anderen Elternteilen, Beratungsstellen, Sozialdiensten, Beiständen etc. bedeutsam sein.
Sollten Leistungen trotz dieser Indizien abgelehnt werden, ist es ratsam, juristische Unterstützung für die weitere Geltendmachung einzuholen und eine Klage gegen die Pensionskasse zu prüfen.
In den Reglementen der Pensionskassen können weitere Begünstigte vorgesehen sein. Das Gesetz definiert eine Reihenfolge in drei Kategorien, welche die Pensionskassen, die solche Begünstigungen vorsehen wollen, einhalten müssen. Das bedeutet, dass etwa Personen der zweiten Kategorie nur Anspruch haben können, wenn es in der vorderen Kategorie, für welche reglementarische Leistungen vorgesehen sind, niemanden gibt:
- Erste Kategorie: Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt worden sind. Das sind Personen, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
- Zweite Kategorie: Kinder der verstorbenen Person, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben (insb. Kinder über 18, die nicht in Ausbildung stehen). Begünstigt werden können in dieser Kategorie ausserdem Eltern oder Geschwister.
- Dritte Kategorie: Weitere gesetzliche Erben (ausser das Gemeinwesen). Falls diese Personen als Begünstigte reglementarisch vorgesehen sind, können höchstens Leistungen von 50% des vorhandenen Alterskapitals oder bis auf die Höhe der Beiträge, die die versicherte Person selber einbezahlt hat, gewährt werden.
Viele Pensionskassen sehen Begünstigungen für Lebenspartner*innen reglementarisch vor. Dazu müssen i.d.R. die Versicherten die entsprechende Partnerin oder den entsprechenden Partner schriftlich melden. Zusätzlich muss eine fünfjährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft vor dem Todesfall belegt sein. Viele Pensionskassen sehen dabei noch restriktivere Bedingungen vor als das Gesetz: Etwa, dass nicht nur eine Lebensgemeinschaft, sondern ein gemeinsamer Haushalt für fünf Jahre ununterbrochen vor dem Tod belegt sein muss. Die Beweislast trägt die Person, die Leistungen beansprucht.
Bestehen im Todesfall noch Vorsorgemittel auf Freizügigkeitskonti oder nach Freizügigkeitspolicen, so kennt Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV eine eigene Begünstigtenordnung, die derjenigen nach BVG ähnlich ist. Für die konkrete Ausgestaltung ist der Vorsorgevertrag, bzw. das entsprechende Reglement zu konsultieren.
- Das Pensionskassenreglement ist genau zu analysieren, sowohl für die Frage, wer im Todesfall begünstigt werden soll und kann, als auch für die Frage, wer nach dem Todesfall unter welchen Voraussetzungen Leistungen erhalten kann. Weil die Beweislast bei der leistungsbeanspruchenden Person liegt, sind Belege wie Wohnsitzbestätigungen und ähnliches für den Bezug der Leistungen unabdingbar.
- Im Todesfall sollte systematisch geprüft werden, ob für die verstorbene Person noch Freizügigkeitsleistungen (Konti oder Policen) bestehen und wie die Begünstigtenordnung aussieht. Die entsprechenden Leistungen können unabhängig von der erbrechtlichen Ordnung beansprucht werden.
Unfallversicherung
Gemäss UVG sind nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit einer versicherten Person folgende Personen anspruchsberechtigt:
Ehegatten oder eingetragene Partner als Witwen und Witwer32 haben einen Anspruch, wenn sie
- bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder haben,
- mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt leben oder
- wenn sie mindestens zu zwei Dritteln invalid sind oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten werden.
Witwen haben darüber hinaus ebenfalls einen lebenslangen Anspruch auf eine Rente,
- wenn sie bei der Verwitwung Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder
- wenn sie im Todeszeitpunkt des Ehepartners schwanger sind oder das 45. Altersjahr zurückgelegt haben.
Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten nach UVG. Allerdings lebt der Anspruch wieder auf, wenn die Zweitehe nach weniger als zehn Jahren wieder geschieden wird.33
Geschiedene Ehegatten können anspruchsberechtigt sein, wenn der/die Verstorbene gemäss einem rechtskräftigen Scheidungsurteil oder einer genehmigten Scheidungskonvention ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war.34 Zeitlich ist dieser Anspruch beschränkt auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin nicht gestorben wäre.35
Verheiratete und geschiedene Witwen (nicht aber Witwer) haben im Weiteren einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllen.36
Kinder als Waisen haben einen Anspruch bis sie volljährig sind bzw., wenn sie nach der Volljährigkeit in Ausbildung sind, bis längstens zum 25. Geburtstag. Anspruchsberechtigt sind, analog zum AHVG, eigene Kinder der verstorbenen Person, aber auch solche, die adoptiert wurden. Stiefkinder und Pflegekinder sind anspruchsberechtigt, wenn sie überwiegend und für längere Zeit vom verstorbenen Pflegeelternteil unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.37 Dabei ist, analog zu Waisenrenten der AHV, für Pflegekinder entscheidend, dass der gesamte Unterhalt des Kindes zu mindestens ¾ durch die Pflegeeltern getragen wird.
Zur Geltendmachung von deren Ansprüchen gilt analog, was oben zu Ansprüchen gegenüber der Pensionskasse ausgeführt wurde.
Bemessung der Leistungen für Hinterlassene aus der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung
Berufliche Vorsorge
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge für die Renten betragen:
- für anspruchsberechtigte Witwen- und Witwenrente von aktiv Versicherten 60% der vollen Invalidenrente, auf die die versicherte Person im Invaliditätsfall Anspruch gehabt hätte; beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 60% von dieser Rente;
- für anspruchsberechtige Waisen 20% der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte; beim Tod eines Beziehenden einer Alters- oder Invalidenrente 20% von dieser Rente.38
Die Leistungen für weitere in Reglementen vorgesehenen Begünstigte im Todesfall sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden von den Pensionskassen in deren Reglementen bestimmt.
Viele Pensionskassen sehen für die Hinterlassenenrenten überobligatorisch höhere Leistungen vor. Eventuell bestehen aber auch für diese höheren Leistungen besondere Kürzungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten.
Für die genaue Bemessung der Leistungen der Pensionskassen ist das jeweilige Reglement besonders wichtig. Sozialberatende müssen die Pensionskassen dazu anhalten, die jeweiligen reglementarischen Grundlagen vorzulegen und die Berechnungen zu erklären und zu begründen. Im Zweifel ist zur Prüfung der Richtigkeit juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Unfallversicherung
Die Leistungen aus der Unfallversicherung für die Renten betragen:
- für anspruchsberechtigte Witwen und Witwer 40% des versicherten Verdienstes;
- für anspruchsberechtigte geschiedene Witwen und Witwer 20% des versicherten Verdienstes (höchstens im Umfang des nachehelichen Unterhalts);
- für Halbwaisen 15% und
- für Vollwaisen 25% des versicherten Verdienstes.
Ähnlich wie die AHV kennt auch das Unfallversicherungsrecht Koordinations- und Kürzungsbestimmungen. So gilt, dass mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten können. Wo notwendig werden entsprechende Leistungen anteilmässig gekürzt.39
Die einmalige Abfindung für verheiratete oder geschiedene Witwen, welche die Rentenvoraussetzungen nicht erfüllen, wird danach abgestuft, wie lange die Ehe gedauert hatte. Dauerte sie weniger als ein Jahr, so wird der einfache Jahresbetrag der Rente einmal ausbezahlt, dauerte sie von einem bis fünf Jahre der dreifache Jahresbetrag. Bei einer Ehe über fünf Jahre wird der fünffache Jahresbetrag einer Jahresrente gewährt.40
Eine Besonderheit der Unfallversicherung liegt darin, dass sehr geringfügige Hinterlassenenrenten, die insgesamt unter CHF 203 liegen, seitens der Versicherung ausgekauft werden können. Das heisst, dass ihr Kapitalwert als Einmalzahlung gewährt wird. Bei den häufigeren Komplementärrenten, dazu gleich mehr, ist dies aber nur mit Zustimmung der hinterlassenen Person in deren Interesse möglich.41
Koordination von Ansprüchen auf Hinterlassenenleistungen aus der AHV, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge
Die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen für Witwen, Witwer und Waisen sind in der AHV, im BVG und im UVG nicht deckungsgleich.42 In der Praxis gibt es aber viele Fälle, wo die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene Versicherungen gleichzeitig erfüllt sind. Dann werden die Leistungsansprüche zur Vermeidung von Überentschädigungen aufeinander abgestimmt bzw. koordiniert.
Für die Koordination gilt, dass die Hinterlassenenleistungen der AHV unabhängig davon gewährt werden, ob zusätzlich Leistungen der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung fliessen.
Soweit die Voraussetzungen für Hinterlassenenleistungen nach UVG erfüllt sind, werden diese seitens der Unfallversicherung zusätzlich zu den AHV-Renten gewährt. Allerdings werden diese Renten gekürzt, wenn zusammen mit den AHV/IV-Leistungen ein gesetzliches Maximum (so genannte Überentschädigung) überschritten wird.
Die Summe der Renten der AHV und des UVG dürfen zusammen nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes der verstorbenen Person überschreiten. Ansonsten werden die Unfallversicherungsrenten entsprechend gekürzt.43
Beispiel
Ausgangslage:
- Versicherter Verdienst der verstorbenen Person (UVG): 80’000 CHF;
- AHV-Witwenrente: 22’800 CHF/Jahr;
- AHV-Halbwaisenrente: 9’600 CHF/Jahr;
- UVG-Witwenrente: 32’000 CHF/Jahr (40% von 80’000)
- UVG-Halbwaisenrente: 12’000 CHF/Jahr (15% von 80’000)
Überentschädigungsberechnung
Erster Schritt: 90% Grenze für Überentschädigung: 80’000 × 0,90 = 72’000 CHF
Zweiter Schritt: Gesamtleistungen der AHV berechnen: 22’800 + 9’600 = 32’400 CHF
Dritter Schritt: Gesamtleistungen der Unfallversicherung: 32’000 + 12’000 = 44’000 CHF
Vierter Schritt: Gesamtleistungen: 32’400 (AHV) + 44’000 (UVG) = 76’400 CHF
Fünfter Schritt: Kürzung auf Maximalsumme
- Überschreitung: 76’400 − 72’000 = 4’400 CHF
- UVG-Leistungen werden um 4’400 CHF gekürzt (anteilig auf Witwen- und Waisenrente verteilt).
Für die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge kommt es in der Praxis vor allem auf die Reglemente der Pensionskassen an, inwieweit aufgrund gewährter AHV- bzw. UVG-Renten Kürzungen vorgenommen werden.
Im Obligatorium ist eine Kürzung vorgesehen, wenn die Rente der Pensionskasse, zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften der Hinterlassenen, zusammen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes der verstorbenen Person erreicht.44
Im Überobligatorium der Pensionskasse können Regeln vorgesehen sein, welche zu einer Kürzung der Pensionskassenrente führen können. Insbesondere in Fällen, wo nebst der AHV auch die Unfallversicherung Hinterlassenenleistungen ausrichtet, muss die Pensionskasse häufig keine Leistungen erbringen. Massgeblich ist dabei immer das Vorsorgereglement.
Soweit Kürzungen vorgenommen werden sollen, müssen Sozialberatende die Pensionskasse dazu anhalten, das Reglement vorzulegen und schriftlich klar und eindeutig die Grundlagen für eine allfällige Kürzung zu benennen. Im Zweifel ist juristische Unterstützung anzufordern.
Vergleich der Hinterlassenenleistungen nach AHVG, BVG, UVG und MVG
Eigene Darstellung
Versicherung | AHVG | BVG | UVG | MVG |
---|---|---|---|---|
Anspruchsberechtigung | Ehegatte, eingetragene Partner, Kinder (inkl. Adoptiv- und Pflegekinder bei Unterhalt) | Ehegatte, eingetragene Partner, begünstigte Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen, Kinder (inkl. Stief- und Pflegekinder bei wesentlichem Unterhalt) | Ehegatte, eingetragene Partner, Kinder (inkl. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder bei Unterhalt) | Ehegatte, eingetragene Partner, Lebenspartner (≥5 Jahre oder gemeinsames Kind), Kinder, Pflegekinder, Eltern, Geschwister (bei Unterhalt) |
Voraussetzungen Witwe/Witwer | Witwe: mit Kindern oder ≥45 Jahre; Witwer: mit Kindern | Witwe/Witwer: mit Kindern oder ≥45 Jahre oder 5 Jahre Ehe | Witwe: mit Kindern oder ≥45 Jahre; Witwer: mit Kindern <18 Jahre | Witwe/Witwer: mit Kindern, ≥45 Jahre oder ≥5 Jahre Ehe; Lebenspartner unter bestimmten Bedingungen |
Höhe Witwen-/Witwerrente | 80% der Altersrente des Verstorbenen | 60% der Invalidenrente oder Altersrente | 40% des versicherten Verdienstes | 40% des versicherten Verdienstes |
Altersgrenzen Kinder/Waisen | Bis 18, bis 25 bei Ausbildung | Bis 18, bis 25 bei Ausbildung oder Invalidität ≥ 70% | Bis 18, bis 25 bei Ausbildung oder Invalidität ≥ 2/3 | Bis 18, bis 25 bei Ausbildung oder Invalidität ≥ 50% |
Sonderregelung Pflegekinder | Ja, wenn überwiegend unterhalten und im gemeinsamen Haushalt | Ja, wenn überwiegend, weitgehend unentgeltlich unterhalten. Für überobligatorische Leistungen gemäss Reglement | Ja, wenn überwiegend, weitgehend unentgeltlich unterhalten und längerfristiges Pflegeverhältnis | Ja, wenn überwiegend unterhalten, tendenziell grosszügigere Anerkennung bei längerem Pflegeverhältnis |
Höhe Waisenrente – Halbwaise | 40% der Altersrente | 20% der Invaliden-/Altersrente | 15% des versicherten Verdienstes | 15% des versicherten Verdienstes |
Höhe Waisenrente – Vollwaise | 60% der Altersrente | 40% der Invaliden-/Altersrente | 25% des versicherten Verdienstes | 25% des versicherten Verdienstes |
Maximale Gesamtrente für Hinterlassene | Keine | Keine gesetzliche fixe Obergrenze; ev. aber nach Reglement im Überobligatorium | 70% des versicherten Verdienstes insgesamt | 100% des versicherten Verdienstes |
Beendigung der Leistung | Witwe/Witwer: Wiederverheiratung; Kinder: Altersgrenze | Witwe/Witwer: Wiederverheiratung oder neuen Lebenspartnerschaften (teilweise Abfindung) Kinder: Altersgrenze | Witwe/Witwer: Wiederverheiratung; Kinder: Altersgrenze | Witwe/Witwer: Wiederverheiratung (Ruhen des Anspruchs); Kinder: Altersgrenze; Eltern/Geschwister: Erhebliche Änderung wirtschaftliche Verhältnisse |
1 Vgl. zu weiteren Details zur Versicherungspflicht im BVG Art. 2 und Art. 1j bis Art. 6 BVV 2.
2 Vgl Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2; siehe auch BGE 148 V 234.
3 Art. 10 Abs. 3 BVG.
4 Vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 BVG sowie Art. 329g, Art. 329gbis OR; Art 329i OR) und Art. 329j OR.
5 Vgl. Art. 18 lit. a BVG; BGer 9C_147/2017 vom 20.2.2018.
6 Vgl. dazu Hürzeler Marc/Scartazzini Gustavo. In Schneider/Geiser/Gächter (2019). Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht BVG und FZG. 2. Auflage, Stämpli: Bern, Art. 18 N 14 und 15, mit Hinweisen zur Rechtsprechung.
7 Vgl. dazu für die Details Art. 47a BVG.
8 Art. 18 lit. d BVG.
9 Vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG, Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG und Art. 1ff. der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen.
10 Vgl. Art. 47 und Art. 47a BVG.
11 Vgl. dazu Art. 46 BVG.
12 Vgl. Art. 1a UVG.
13 Art. 7d IVG.
14 Art. 14a IVG; siehe auch BGer 8C 297/2020 vom 15. September 2020.
15 Vgl. Art. 2 UVV.
16 Art. 8 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV.
17 Art. 3 Abs.2 UVG; Art. 7 UVV.
18 Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG.
19 Art. 1a Abs. 1 lit. b UVG.
20 Art. 4 UVG.
21 Vgl. Art. 134 UVV.
22 Vgl. dazu ausführlicher suva (2023). Wegleitung der suva durch die Unfallversicherung.
23 Vgl. Art. 36 Abs. 2 UVG.
24 Art. 37 UVG; das gilt auch in Fällen, wo der Tod bewusst in Kauf genommen wird. Vgl. BGE 143 V 285.
25 BGer 8C_663/2009.
26 Art. 48 UVV.
27 Art. 18 lit. a BVG.
28 Art. 19 BVG.
29 Art. 22 Abs. 3 BVG.
30 Art. 20 BVG; Art. 24 BVV2; Art. 25 BVV2.
31 Vgl. BGE 122 V 125.
32 Art. 29 Abs. 3 UVG.
33 Art. 33 UVG.
34 Art. 29 Abs. 4 UVG; Art. 39 UVV.
35 Vgl. Ac-hoc-Kommission Schaden IVG Nr. 15/85 vom 3.9.1985; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 UVG.
36 Vgl. Art. 32 UVG.
37 Vgl. Art. 40 UVV.
38 Art. 21 BVG.
39 Vgl. im Einzelnen Art. 31 UVG.
40 Art. 32 UVG.
41 Art. 35 UVG; Art. 46 Abs. 2 Satz 1 UVV; Art. 89 UVG.
42 Gleiches gilt für die hier nicht dargestellten Voraussetzungen für Hinterlassenenleistungen der Militärversicherung.
43 Vgl. Art. 69 ATSG und Art. 31 Abs. 4 UVG.
44 Vgl. Art. 34a BVG.
Autor*in

Peter Mösch Payot
Co-Präsident; Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Hochschule Luzern HSLU
Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung Hochschule Luzern
Selbständige Tätigkeiten: Rechts- und Organisationsberatungen, Workshops
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