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BGer-Entscheid schützt Mittel Sozialhilfebeziehender aus der beruflichen Vorsorge

14.03.2024 - weniger als eine Minute Lesezeit

Sozialhilfe
Portrait von Martin Heiniger

Martin Heiniger

Fachredaktion Sozialinfo

Eine alte Hand zieht drei Zehnernoten unter dem Sparschwein hervor.

Mit 60 Jahren können Personen Freizügigkeitsguthaben aus der Pensionskasse vorbeziehen. Ein entsprechender Bezug kann die Abhängigkeit von der Sozialhilfe verhindern und als Überbrückung bis zur AHV-Rente dienen. Sozialhilfebeziehende dürfen jedoch nicht zu diesem Bezug verpflichtet werden, wenn dadurch eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit vor Erreichen des 63. Altersjahres (AHV-Vorbezugsalter) droht. Dieses Risiko erachtet ein aktuelles Bundesgerichtsurteil als unverhältnismässig und «mit dem vorsorgerechtlichen Zweck dieser Mittel nicht vereinbar».  

Dabei geht es «um das Verhältnis des Vorsorgeschutzes als Ziel der beruflichen Vorsorge und der Freizügigkeitsordnung und der Subsidiarität als Prinzip der Sozialhilfe», wie unser Rechtsexperte Peter Mösch auf LinkedIn ausführt.

Was sonst noch wichtig ist:

  • Die Anrechnung von Konkubinatsbeiträgen in der Sozialhilfe ist in der Schweiz strittig. Die UFS fordert daher dessen vollständige Abschaffung und will einen Fall vor das Bundesgericht ziehen.
  • Obdachlosigkeit nimmt in der Schweiz zu. Swissinfo zeigt in einem Beitrag Hintergründe aus Sicht Betroffener und einer Gassenarbeiterin auf.

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