Zum Inhalt oder zum Footer

Zustimmung zum Unterhaltsvertrag ohne ziffernmässige Beiträge möglich?

Veröffentlicht:
30.06.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich möchte wissen, ob die KESB gestützt auf Art. 287 Abs. 1 ZGB einen Unterhaltsvertrag genehmigen kann, welcher keine ziffernmässigen Unterhaltsbeiträge des Vaters beinhaltet, jedoch den Vater zur monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet, sobald er wieder ein Erwerbseinkommen erzielt. Für die Zwischenzeit sieht der Unterhaltsvertrag ferner vor, dass der Vatter allfällige Kinderanteile von Taggeldern an die Mutter des Kindes abtreten wird und für den Fall, dass er später allfällige Sozialversicherungsleistungen (als Ersatz Erwerbseinkommen) erhält, diese dem Kind, bzw. der obhutsberechtigten Mutter abtritt. Des Weiteren verpflichtet sich der Vater in diesem Unterhaltsvertrag zur Geltendmachung allfälliger Sozialversicherungsrenten und/oder ähnlicher Leistungen, welche für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind und diese an die Mutter des Kindes abzutreten.

Wie beurteilen Sie dies? Muss ein UHV immer eine ziffernmässige Angabe der Unterhaltsbeiträge beinhalten, bzw. eine Manko-Feststellung in Zahlen, oder ist auch eine Verpflichtungserklärung ohne Zahlen sinnvoll/möglich?

Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüsse, L.S.

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Schmidt

Für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages wird vorausgesetzt, dass die Bemessungsgrundsätze nach Art. 285 f. ZGB beachtet worden sind. Ebenso ist der Unterhaltsvertrag auf seine Klarheit und Vollständigkeit hin zu prüfen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N N 14 und Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, N 06.215). Ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag ist vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; ihm kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E.2.2.2).

Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine „Verpflichtungserklärung“ ist nicht vollstreckbar.

Hinweis: Sozialversicherungsrenten können nach Art. 22 ATSG nicht abgetreten werden und „Kinderanteile von Taggeldern“ gibt es nicht.

Ich hoffe, die Angaben helfen weiter.

 

Freundliche Grüsse

Karin Anderer