Sehr geehrte Damen und Herren
Beim Versand der Beschlüsse betreffend Abnahme der Schlussrechenschaftsberichte samt Schlussrechnung beim Tod des Klienten stellt sich für uns die Frage, ob es notwendig ist, mit den Beschlüssen auch die Erben zu bedienen, oder ob eine Zustellung an den Willensvollstrecker der Anforderung an Eröffnung den betroffenen Personen genügend Rechnung trägt. Zuletzt hatten wir mit einem Fall zu tun, wo der Willensvollstrecker von Anfang an bekannt war, die Erben jedoch lange Zeit nicht. Während der Zeit der Erbenermittlung stellte sich für uns die Frage, ob wir den zwischenzeitlich abgenommenen Schlussrechenschaftsbericht nur dem Willensvollstrecker zustellen sollen mit der Erwartung, dass er diesen an die Erben weiterleitet, bzw. eröffnet, oder ob wir nach der Erbenermittlung auch noch die Erben mit dem Beschluss bedienen sollen.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
L. S.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Schmidt
Der geprüfte Schlussbericht mit Schlussrechnung ist an sämtliche Erben zuzustellen, oder einer von diesen bestimmten Vertretungsperson. Sind nicht alle Erben bekannt, genügt es nicht, sie lediglich den bekannten Erben, einem Willensvollstrecker, einem Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter i.S.v. Art. 602 Abs. 2 ZGB zu eröffnen. Bei unbekannten Adressaten muss die KESB gegebenenfalls zu den vom massgeblichen Verfahrensrecht bestimmten öffentlichen Publikationsmitteln greifen oder – soweit es zu deren Interessenwahrung erforderlich und verhältnismässig ist – den abwesenden Erben einen Beistand bestellen, dem der Schlussbericht mit Schlussrechnung eröffnet wird (vgl. Zum Ganzen BSK ZGB I-Vogel/Affolter, Art. 425 N 55 und Kurt Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE 5/2013 S. 379 Rz. 5.12., abrufbar auf http://www.affolter-lexproject.ch/Downloads/Ende_Beistandschaft_und_Vermoegenssorge.pdf).
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich.
Luzern, 18.6.2020
Karin Anderer