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Zuständigkeit und Berechnung SH Budget

Veröffentlicht:
30.04.2026
Kanton:
Freiburg
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich kontaktiere Sie betr. einer Zuständigkeitsfrage und wie das SH Budget gegebenenfalls berechnet wird /werden kann.

Es geht um einen Kindsvater, welcher in der Schweiz wohnhaft ist und auch Schweizer ist. Die Kinder, wie die Kindsmutter halten sich seit dem Jahr 2019 im Ausland auf. Die Kinder sind Doppelbürger (Ausland/ Schweiz). Sie besitzen seit der Ausreise ins Ausland allerdings keinen CH-Pass mehr. Der Kindsvater bezieht über seinen Arbeitgeber in der Schweiz die Kinderzulagen für alle drei Kinder.

Nun wurde der Kindsmutter das Sorgerecht und Obhutsrecht, aufgrund massiver Kindswohlgefährdung, durch einen superprovisorischen Gerichtsentscheids entzogen und dem Kindsvater auf Zeit zugesprochen. Im Juni 2026 sollte der definitive Entscheid des Gerichts im betreffenden Land folgen und nach diesem sollte es dem Kindsvater möglich sein die Kinder zu sich in die Schweiz zu holen. Ziel ist es, dass die Kinder bei ihrem Vater in der Schweiz leben können.

Bis der definitive Entscheid des Gerichts im Juni 2026 folgt, ist der Kindsvater gezwungen sich in dem Land aufzuhalten und seinen Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nachzukommen. Er kann somit seiner Anstellung in der Schweiz als Stundenlöhner nicht mehr nachkommen und hat durch das keinen Verdienst mehr.

Gemäss Abklärung beim EDA, kann für die Kinder ein SH Antrag beim EDA (CH Botschaft für das betreffende Land) gestellt werden. Zuvor müssen diese allerdings als Auslandschweizer registriert sein. Für den Kindsvater, welcher seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, geht die Zuständigkeit an den kommunalen Sozialdienst um den SH Anspruch zu prüfen.

Nun meine Frage, ist dies korrekt, dass wir zuständig für den Kindsvater sind und wenn ja, von welchen Ansätzen eines Sozialhilfebudgets ist auszugehen, da die Lebensunterhaltskosten in dem Land im Vergleich zu der Schweiz tiefer sind. Die monatlichen Kinderzulagen, welche der Kindsvater noch erhält, gehen an die Kinder zur Deckung deren Existenzminimums.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Frage zu dieser doch besonderen Sachlage.

Zunächst käme aus meiner Sicht auch eine Finanzierung über den Bund bzw. die Schweizer Vertretung im betreffenden Land in Frage. Dies aus folgenden Gründen:

Nach Art. 23 Abs. 2 V-ASG richtet sich die Sozialhilfe für Auslandschweizer bzw. das Haushaltsgeld nach der Haushaltsgrösse. Die Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgende: Weisung) sieht in Ziff. 2.6.2 unterschiedliche Berechnungsmethoden abhängig von der Haushaltszusammensetzung vor. Eine «einfache pauschale Berechnung» erfolgt dann, wenn im Haushalt ausschliesslich oder vorherrschend Schweizer Staatsangehörige leben. Erhalten die Kinder über die Eintragung in das Auslandschweizerregister Zugang zur Sozialhilfe für Auslandschweizer erscheint mir nicht ausgeschlossen, dass in der Unterstützungseinheit der Vater der Kinder eingeschlossen ist, zumal er über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt und zudem gegenüber den Kindern unterstützungspflichtig ist. In der «einfachen pauschalen Berechnung» nach Ziff. 2.6.3. wird der Unterstützungsbedarf des gesamten Haushaltes durch Gegenüberstellung der gesamten Ausgaben und Einnahmen ermittelt, dies im Unterschied zu den übrigen Haushalten, wo die Kopfquote nach Ziff. 2.6.4 zur Anwendung gelangt. Mit der pauschalen Berechnungsmethode wäre auch der Bedarf des Vaters eingeschlossen. Insoweit erscheint mir angezeigt, dass zwar die Kinder zum Bezug von Sozialhilfe im Ausland angemeldet werden, dabei jedoch auch der Bedarf des Vaters als Teil der Haushaltsgrösse geltend gemacht wird. Die Haushaltgrösse wäre nach der «einfachen pauschalen Methode» zu bemessen, womit nicht nur der Bedarf der Kinder umfasst wäre, sondern auch jener des Vaters.

Es ist aber möglich, dass diese Sichtweise nicht mit der gesetzlichen Stossrichtung vereinbar ist und die unterschiedlichen Bemessungsmethoden nur in Bezug auf die Auslandschweizer mit mehrfachen Staatsangehörigkeiten (dazu Art. 25 ASG sowie die betreffende Weisung Ziff. 1.3.3) gedacht sind. Ist dem so, dann ist über den von mir skizzierten Weg eine pauschale Mitunterstützung des Vaters durch die Schweizer Vertretung vor Ort nicht möglich.

Aus meiner Sicht wäre die Mitfinanzierung des Vaters über die Haushaltsgrösse aber eine in der Sache wünschenswerte Handhabung, da separate Finanzierungszuständigkeiten für die geschilderte Situation keine angemessene Lösung darstellen. Soweit ein Ermessensspielraum seitens der schweizerischen Vertretung besteht, sollte dieser vorliegend genutzt werden.

Ein anderer Zugang hält meiner Meinung nach die V-ASG in Art. 43 mit dem «Hilfefonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» bereit, womit Härtefälle aufgefangen werden sollen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a V-ASG können Unterstützungen nicht nur an Auslandschweizer ausgerichtet werden, sondern auch an ihre Angehörige. Auf diesem Weg könnte der Vater mit Fondsgelder unterstützt werden. Zuständig für die Ausrichtung ist gemäss Art. 44 Abs. 3 V-ASG der konsularische Dienst (KD).

Falls die Deckung des Hilfebedarfs des Vaters über die Sozialhilfe an Auslandschweizer ausgeschlossen ist, dann ist die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz des Vaters für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 12 in Verbindung mit Art. 4 ZUG) zuständig. Dazu verweise ich mangels Regelung im freiburgischen Sozialhilferecht (Sozialhilfegesetz und Verordnung Bemessungsrichtsätze) auf eine aufschlussreiche Praxishilfe der SKOS zu Unterstützung bei Auslandaufenthalten aus dem Jahr 2021. Der vorliegende Aufenthalt scheint länger als 4-5 Wochen zu dauern, wobei zweifellos ein Sonderzweck vorliegt, so dass eine längere Unterstützung angezeigt ist. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrabsicht besteht und die Rückkehr sich auch in absehbarer Zeit realisieren lässt. Wie Sie der Praxishilfe entnehmen können, dürfte diesfalls der Grundbedarf auf das ausländische Lebenshaltungsniveau reduziert werden, wobei die Fixkosten (insb. Wohnkosten) am Unterstützungswohnsitz ungekürzt zu übernehmen sind.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen Ihre Frage beantwortet zu haben.

Ruth Schnyder