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Zuständigkeit Taggeldversicherung

Veröffentlicht:
20.05.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Meine Klientin ist aufgrund einer psychischen Erkrankung 50% arbeitsunfähig. Aktuell hat sie noch Anspruch auf Krankentaggeld (50%). Ergänzend dazu erhält sie Arbeitslosentaggeld.

Anfang April erlitt die Klientin einen Unfall und ist aufgrund dessen 100% arbeitsunfähig. Welche Versicherung muss nun für das Taggeld aufkommen?

Gemäss Abrechnung der Krankentaggeldversicherung bezahlt diese seit dem Unfall ein volles Taggeld, ebenso die Unfallversicherung. Ist dies korrekt?

Die Arbeitslosenkasse hat gemäss Abrechnung nur wenige Tage im April bezahlt, was aufgrund des Unfalls nachvollziehbar wäre.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Katrin Seidner

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Seidner

Es handelt sich hier um eine Frage der Koordination der Leistungen der Taggeldversicherung und der Unfallversicherung.

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Krankentaggeldversicherung nach VVG handelt (wie heutzutage meistens). Für Leistungen dieser Versicherungen besteht mit Bezug auf Unfallversicherungstaggelder, die gleichzeitig geschuldet sind, keine gesetzliche Koordinationsreglen. Weil die KTV nach VVG als Privatversicherung nicht dem ATSG untersteht.

Eine präzise Antwort ist hier nur nach genauem Aktenstudium möglich.

Soweit hier der seltene Fall vorliegen sollte, dass unabhängige Beschwerden vorliegen, die jeweils eindeutig unfall- bzw. kranheitsbedingt sind, erbringt die Taggeldversicherung Leistungen für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Und die Unfallversicherung für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungen werden kumulativ gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2009 vom 29.8.2008 E. 2.1).

Wobei  eine Überentschädigungsgrenze besteht bei 100% des erlittenen Schadens.

Häufig haben aber die VVG-Versicherer in ihren AVB Ausschlüsse oder Kürzungsmöglichkeiten für den Fall von UV-Leistungen vorgesehen.

In Ihrem Fall wäre es aber auch möglich, das ein Versehen vorliegt, und die Leistungen fälschlicherweise kumulativ gewährt werden. Ich rate dazu (und die Klientin hat wohl auch die entsprechende Mitwirkungspflicht und ein Interesse, um insoweit erhebliche Rückzahlungen zu vermeiden), dass die Klientin den involvierten Versicherungen explizit die erhaltenen Leistungen mitteilt und danach fragt, ob und inwieweit damit die Leistungen koordiniert werden. Dabei soll auch nach Rechtsgrundlagen bei einer allfälligen Anpassung gefragt werden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot