Sehr geehrte Damern und Herren
Ein Unterhaltspflichtiger Kindsvater möchte eine Neuberechnung des Kindsunterhalts, da er Vater eines weiteren Kindes (in einer neuen Ehe) geworden ist.
Er war mit der Kindsmutter verheiratet, infolge der Scheidung wurde die Unterhaltsberechnung für die beiden Kinder mit einer Mediatorin im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung erstellt. Diese Konvention wurde dann vom Gericht genehmigt.
Sind wir als Sozialdienst für die Anpassung des Unterhaltes zuständig, wenn der ursprüngliche Kindsunterhalt in einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention geregelt wurde?
Ich danke Ihnen vielmals für die Auskunft.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Thürig
Eine vertragliche Änderung des Kindesunterhaltsbeitrages ist bei Voraussetzungen der Art. 286 Abs. 2 und 3 möglich. Es spielt keine Rolle, ob der Betrag ursprünglich auf Klage im Unterhalts- oder einem eherechtlichen Verfahren oder aber vertraglich (Art.287 ZGB) festgesetzt worden war (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 8).
Der Website der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern können Sie Folgendes entnehmen: Bei einer Änderung des Unterhaltsvertrags gibt es zwei Wege: Bei Einigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Genehmigung des neuen Unterhaltsvertrags zuständig. Bei Uneinigkeit der getrennten oder geschiedenen Eltern entscheidet das Zivilgericht über die Neuregelung des Unterhaltsbetrags. (vgl. https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/kindes_erwachsenenschutz/kindesschutz/unterhalt.html).
Sind sich die Eltern einig, so können Sie diese in Unterhaltsfragen beraten und ihnen bei der Ausarbeitung behilflich sein. Der Unterhaltsvertrag muss aber in jedem Fall von der KESB genehmigt werden. Bei Uneinigkeit muss der Vater eine Abänderungsklage einreichen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen behilflich.
Luzern, 5.6.2019
Karin Anderer