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Zuständigkeit für die Berechnung von Haftungsansprüche bei Ergänzungsleistungen

Veröffentlicht:
08.04.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Berechnung allfälliger Haftungsansprüche unserer Klientschaft im Rahmen einer Beistandschaft sollten durch die zuständige Fachstelle hypothetische Berechnungen der Ergänzungsleistungen eingeholt werden.

Die entsprechenden Ansprüche werden - je nach Schadenhöhe - gegenüber der Versicherung sowie dem Zweckverband (Arbeitgeber) geltend gemacht und gegebenenfalls zurückvergütet.

Das Amt für Zusatzleistungen verweigert jedoch die Erstellung solcher Berechnungen mit der Begründung, dass dies weder in ihrer Pflicht noch in ihrem Aufgabenbereich liege. Zudem wird festgehalten, dass Beistandspersonen keinen Auftrag haben, entsprechende Schadensummen zu berechnen.

Aktuell ist es unklar, welche Stellen für diese Berechnungen zuständig sind. Zwar wäre es uns als Beistandschaft grundsätzlich möglich, solche Berechnungen selbst vorzunehmen, jedoch erscheint dies aus rechtlicher Sicht problematisch, da wir gleichzeitig auch die finanzielle Verantwortung für unsere Klientschaft tragen.

  • Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
    - Wer ist für die Berechnung solcher Schadensummen zuständig, insbesondere da sowohl die Versicherung als auch der Zweckverband und die KESB auf verlässliche Zahlen angewiesen sind?

  • Ist die KESB gehalten, einen entsprechen Auftrag zur Berechnung der Schadensumme an die zuständige Fachstelle zu erteilen?

  • Wäre es korrekt, dass wir als Beistandschaft die festgestellten Schäden der KESB melden und diese anschliessend die Berechnung veranlasst oder durchführt?

Als Beistandspersonen können wir in der Regel den Schadenshergang nachvollziehen, während die konkrete Schadenshöhe teilweise unklar bleibt.

Besten Dank für ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse
Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
Bereichsleitung Beistandschaft

Frage beantwortet am

Peter Dörflinger

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag 

Grundsätzlich hat eine verbeiständete Person, die von ihrer Beistandsperson widerrechtlich am Vermögen geschädigt wurde, Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Kanton, der unabhängig vom Verschulden (Kausalhaftung) den Schaden zu ersetzen hat. Ein allfälliger Rückgriff auf die schädigende Person (oder ihres Arbeitgebers) richtet sich nach kantonalrechtlichen Vorschriften (Art. 454 Abs. 1, 3 und 4 ZGB).

Selbstverständlich kann eine Beistandsperson mit der Aufgabe und Kompetenz, eine verbeiständete Person im Verkehr mit Behörden und bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu vertreten (Art. 394 Abs. 2 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB), ein Schadenersatzbegehren stellvertretend einreichen. Die Beistandsperson ist gehalten sich mit einem entsprechenden Ausschnitt aus der Ernennungsurkunde als vertretungsberechtigt zu legitimieren.

Für die Abwicklung solcher Vermögensschäden hat das Generalsekretariat der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Datum vom 29. März 2023 eine (behördeninterne) Richtlinie erlassen. Darin werden 3 Konstellationen unterschieden:

1. Einigung auf Gemeindeebne mit der Trägerschaft auf Gemeindeebene und (falls vorhanden) deren Haftpflichtversicherer

2. Haftungsbegehren beim Kanton; zuständig für die Behandlung entsprechender Ersatzbegehren ist das Generalsekretariat der Finanzdirektion

3. Klage beim zuständigen Gericht, wenn das Haftungsbegehren vom Kanton abgelehnt wurde

In jeder Konstellation ist das Haftungsbegehren zu begründen und mit entsprechenden Belegen zu untermauern (Beweislast, Art. 8 ZGB). In der erwähnten Richtlinie wird unter anderem ausgeführt, dass der Beweis auch dadurch erbracht werden kann, dass statt Belegen (z.B. Heimrechnungen) «auch eine Bestätigung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen eingereicht werden [kann], dass die verbeiständete Person wegen der angestiegenen Heimkosten Anspruch auf eine Erhöhung der Zusatzleistungen gehabt hätte, diese jedoch nicht mehr rückwirkend gewährt werden kann.»

Die von Ihnen geschilderte Haltung des Amtes für Zusatzleistungen, dass die Berechnung von Schadensummen nicht in den Aufgabenbereich oder die Kompetenz von Beistandspersonen fällt, ist daher nicht haltbar, wenn die Beistandsperson über entsprechende Vertretungskompetenzen verfügt, was bei einem Vermögensschaden in der Regel vorausgesetzt sein dürfte.

Vermögensschäden werden hauptsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung der (periodischen) Rechenschaftsablage durch die KESB und der damit verbundenen Vorprüfung durch das KESB-Revisorat bearbeitet. Die Abläufe des Kindes- und Erwachsenenschutzwesens sind im Kanton Zürich lokal bzw. regional geregelt. Entsprechend dürfte die Praxis zur Rollen- und Aufgabenteilung bei der Abwicklung von Schadenfällen und die Zusammenarbeit der KESB mit den Berufsbeistandschaften und mit den rund 40 Durchführungsstellen im Kanton Zürich auch regional/lokal unterschiedlich sein.

In anderen Kantonen bestehen Absprachen mit den für die Ergänzungsleistungen (EL) zuständigen Stellen, nach denen diese auch verwirkte/verjährte EL-Ansprüchen berechnen und feststellen. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) oder die dazugehörende Verordnung enthält keine explizite Grundlage dazu; allenfalls ist auf Art. 49 Abs. 2 oder Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verweisen.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, mit der für Sie zuständigen KESB den Kontakt mit den zuständigen EL-Durchführungsstellen zu suchen und auf eine solche Absprache hinzuarbeiten, welche für die EL-Stelle insbesondere bei den Rückerstattungsansprüchen für Krankheitskosten kaum einen Zusatzaufwand darstellen dürfte. Der Geltendmachung der Rechte der betroffenen Personen würde damit aber wesentlich vereinfacht. Das in der Richtlinie der Finanzdirektion aufgeführte Beispiel (siehe oben) und die erwähnten Artikel im ATSG können als Argumentationshilfe dienen.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen und grüsse Sie freundlich.