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Zuständigkeit für die Berechnung von Haftungsansprüche bei Ergänzungsleistungen

Veröffentlicht:
08.04.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Berechnung allfälliger Haftungsansprüche unserer Klientschaft im Rahmen einer Beistandschaft sollten durch die zuständige Fachstelle hypothetische Berechnungen der Ergänzungsleistungen eingeholt werden.

Die entsprechenden Ansprüche werden - je nach Schadenhöhe - gegenüber der Versicherung sowie dem Zweckverband (Arbeitgeber) geltend gemacht und gegebenenfalls zurückvergütet.

Das Amt für Zusatzleistungen verweigert jedoch die Erstellung solcher Berechnungen mit der Begründung, dass dies weder in ihrer Pflicht noch in ihrem Aufgabenbereich liege. Zudem wird festgehalten, dass Beistandspersonen keinen Auftrag haben, entsprechende Schadensummen zu berechnen.

Aktuell ist es unklar, welche Stellen für diese Berechnungen zuständig sind. Zwar wäre es uns als Beistandschaft grundsätzlich möglich, solche Berechnungen selbst vorzunehmen, jedoch erscheint dies aus rechtlicher Sicht problematisch, da wir gleichzeitig auch die finanzielle Verantwortung für unsere Klientschaft tragen.

  • Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
    - Wer ist für die Berechnung solcher Schadensummen zuständig, insbesondere da sowohl die Versicherung als auch der Zweckverband und die KESB auf verlässliche Zahlen angewiesen sind?

  • Ist die KESB gehalten, einen entsprechen Auftrag zur Berechnung der Schadensumme an die zuständige Fachstelle zu erteilen?

  • Wäre es korrekt, dass wir als Beistandschaft die festgestellten Schäden der KESB melden und diese anschliessend die Berechnung veranlasst oder durchführt?

Als Beistandspersonen können wir in der Regel den Schadenshergang nachvollziehen, während die konkrete Schadenshöhe teilweise unklar bleibt.

Besten Dank für ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse
Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
Bereichsleitung Beistandschaft