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Zuständigkeit Finanzierung Familienbegleitung (Kt. Bern)

Veröffentlicht:
19.11.2020
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

X wurde von der KESB Kt. Basel bei einer Pflegefamilie im Kanton Solothurn platziert. Anschliessend wurde das Mandat an eine Gemeinde im Kanton Bern übertragen, wo sich nun der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes befindet (identisch zivilrechtlicher Wohnsitz der Mutter). Sämtliche Kosten für die Platzierung werden vom Kt. Basel finanziert, da dies der Unterstützungswohnsitz ist gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. C ZUG).

Da das Kind einzelne Tage bei der Mutter sowie dem Vater verbringen kann braucht es die Unterstützung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung.

Nun meine Frage: Wer muss für die Kosten aufkommen? Der Kanton Basel, welcher den Pflegeplatz finanziert und auch die Kinderzulagen sowie die IV-Rente des Kindes erhält oder die Gemeinde im Kanton Bern, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz befindet.

Die Eltern sind nicht Leistungsfähig. Es handelt sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme.

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort!

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Matter

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, bei welcher es um die Finanzierungszuständigkeit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung geht. Können Sie mir kurz mitteilen, ob es sich bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung um eine Kindesschutzmassnahme handelt? Und worauf sich diese rechtlich stützt?

Besten Dank, Ruth Schnyder

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Matter

Ich habe nun nachträglich festgestellt, dass Sie bereits geschrieben haben, dass es sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme handelt. Entschuldigen Sie das Versehen. Ich werde heute meine Antwort noch verfassen und gegen Abend auf Sozialinfo hochladen. 

Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Matter

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, bei welcher es um die Finanzierungszuständigkeit der sozialpädagogischen Familienbegleitung geht. Sie haben mir nachträglich mitgeteilt, dass es sich dabei nicht um eine Kindesschutzmassnahme handelt.

Für die Ausscheidung der Zuständigkeit ist das ZUG massgebend. Vorausgesetzt ist, dass es sich bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht um eine subventionierte, staatliche Sozialleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZUG handelt. Erfahrungsgemäss werden sozialpädagogische Familienbegleitungen (SPF) den Familien, welche sie in Anspruch nehmen, in Rechnung gestellt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine subventionierte Leistung. Im vorliegenden Fall nehme ich an, dass die SPF im Kanton Bern stattfindet, da Ihr Sozialdienst involviert ist. Ich habe keine gesetzliche Grundlage gefunden, wonach diese eine subventionierte Sozialleistung darstellt. Vielmehr steht im Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), dass die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung übernommen werden. Die Kostengutsprache erfolgt befristet, aufgrund einer fachlichen Empfehlung inkl. Zielsetzung. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das ZUG zur Anwendung gelangt. Falls meine Annahme in Bezug auf die Durchführung der SPF nicht zutreffen würde, lassen Sie es mich wissen.

Nun fragt sich, welches Gemeinwesen die Kosten im Zusammenhang mit der SPF zu übernehmen hat. Konkret geht es um den Kanton Bern oder Kanton Basel-Stadt. Mutter und Kind haben nicht den gleichen Unterstützungswohnsitz. Wie Sie erwähnen, befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes in Basel bzw. Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Es handelt sich demnach um eine dauerhafte Fremdplatzierung. Demgegenüber wohnt die Mutter, von welcher das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz ableitet, im Kanton Bern. Im Kanton Bern befindet sich demnach der Unterstützungswohnsitz (Art. 4 ZUG) der Mutter, wodurch der Kanton Bern nach Art. 12 oder 20 ZUG zum Wohnkanton wird somit für die sozialhilferechtliche Unterstützung der Mutter zuständig ist. Wie es sich mit dem Vater verhält, erwähnen Sie nicht, das kann vorderhand auch offen bleiben.

Insoweit kann festgehalten werden, dass nach ZUG der Unterstützungswohnsitz des Kindes und jener der Mutter nicht identisch ist. Für die Mutter ist der Kanton Bern zuständig, für das Kind der Kanton Basel-Stadt.

Welchem Kanton die Kosten der SPF zu belasten sind, hängt davon ab, wem in der Familie diese Kosten zuzuordnen sind, dem Kind oder der Mutter. Auf der Webseite der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Bern wird die SPF in der Vorlage Leistungsbeschreibung wie folgt umschrieben:

«Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) beinhaltet die aufsuchende Begleitung von Eltern und ihren Kindern, um eine Unterstützung in schwierigen Lebenslagen zu bieten. Für das Kind werden Bedingungen gefördert, damit es in einer sicheren Umgebung aufwachsen und die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Sozialpädagogische Familienbegleitung ist von Hausbesuchsprogrammen abzugrenzen, welche Familien beraten und unterstützen, um eine angemessene Förderung der Kinder und damit die gesunde Entwicklung des Kindes sicherzustellen. SPF ist eine mehrdimensional angelegte, systemische und invasive Intervention, die sich am gesamten Familiensystem orientiert und sich je nach Bedarfslage auf folgende Schwerpunkte konzentriert: Unterstützung der Familie bei Erziehungsfragen, Stabilisation der Beziehungen innerhalb der Familie und der Erziehungsbedingungen für das Kind, Hilfe bei der Strukturierung des Familienalltages und Hilfe bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben, Erschliessung von informellen und materiellen Ressourcen (Transferleistungen).»

Es handelt sich demnach um eine Leistung, die das Kindeswohl im Blickfeld hat. Dies lässt sich generell so für die SPF sagen. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu erbringen. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB haben sie im Rahmen des gebührenden Unterhalts für die Kosten von Ausbildung, Betreuung und Erziehung, aber auch für Kindesschutzmassnahmen aufzukommen – jeder nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit. Der Unterhalt umfasst demnach den ganzen Lebensbedarf des Kindes, d.h. das Notwendige für seine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung (vgl. Margot Michel/Claudia Ludwig, in: Kurzkommentar ZGB, Hrsg. Andrea Büchler, Dominique Jakob, Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 276). Daraus folgt meiner Meinung nach, dass die SPF Teil des Kindesunterhalts bildet, fördert sie doch die gesunde und seelische Entwicklung des Kindes, welche die Eltern selber nicht ausreichend leisten können. Sie kann auch Gegenstand einer Weisung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme sein (Michelle Cottier, in: Kurzkommentar ZGB, Hrsg. Andrea Büchler, Dominique Jakob, Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 307).

Stellt die SPF Kindesunterhalt dar, haben die Eltern diese Kosten gemeinsam zu finanzieren. Wieviel sie dazu beitragen müssen, hängt von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ab (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Margot Michel/Claudia Ludwig, in: Kurzkommentar ZGB, Hrsg. Andrea Büchler, Dominique Jakob, Basel 2018, Rz. 2 zu Art. 276). Können etwa die Eltern die Kosten der SPF nicht finanzieren, können sie ihre Unterhaltspflicht in dieser Hinsicht nicht erfüllen. Das Kind ist in diesem Umfang bedürftig, da sein gebührender Unterhalt nicht vollumfänglich gedeckt werden kann. In diesem Fall springt das Gemeinwesen für die Eltern ein (sinngemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB). Damit ist die kantonale Sozialhilfe gemeint. Sie erbringt gegenüber dem Kind den Unterhalt, den die Eltern nicht leisten können. Im konkreten Fall ist dies bereits für die Kosten der Fremdplatzierung in der Pflegefamilie geschehen. Dabei handelt es sich um eine von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme, die, wie vorstehend erwähnt, ebenfalls zum gebührenden Unterhalt des Kindes gehört (zur Kostentragung einer Kindesschutzmassnahme siehe Guido Wizent, Sozialhilferecht, alphaius, Dike 2020, S. 203 f.). Für die SPF bedeutet die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern, dass die für das Kind zuständige Sozialhilfe für diesen Teil der Unterhaltspflicht ebenfalls einspringen muss, d.h. im vorliegenden Fall der Kanton Basel-Stadt.

Immerhin geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in diesem Umfang auf die Stadt Basel über. Die Stadt Basel könnte dann theoretisch diesen bei den Eltern gemeinsam, oder bei einem Elternteil, geltend machen und notfalls einklagen (Art. 289 Abs. 2 ZGB; dazu Margot Michel/Claudia Ludwig, in: Kurzkommentar ZGB, Hrsg. Andrea Büchler, Dominique Jakob, Basel 2018, Rz. 2 zu Art. 276; Rz. 5 zu Art. 289). Nicht möglich ist, dass der für einen Elternteil zuständige Sozialdienst belangt werden kann, da die Sozialhilfe keine Unterhaltsleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe erbringt. Theoretisch wäre zu überlegen, ob die Alimentenbevorschussung in Betracht fallen könnte, was ich hier aber offen lassen muss.  

Abschliessend ist zu bemerken, dass bei diesem Ergebnis aus meiner Sicht es keine Rolle spielt, ob die Eltern die Ursache für die SPF gesetzt haben bzw. nach wie vor setzen (vgl. analog zur Frage der Relevanz der Urheberschaft im Kontext des begleiteten Besuchsrechts, Margot Michel/Christine Schlatter, in: Kurzkommentar ZGB, Hrsg. Andrea Büchler, Dominique Jakob, Basel 2018, Rz. 22 zu Art. 273). Denn diese Frage spielte auch bei der Finanzierung der Fremdplatzierung keine Rolle, wofür die Eltern womöglich auch die Ursache gesetzt haben. Ausschlaggebend ist letztlich, dass diese Leistung Teil des Kindesunterhalts darstellen zur Deckung des individuellen Lebensbedarfes des Kindes. Dieser Punkt wird in der Praxis aber unterschiedlich betrachtet.

Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihnen die Frage beantwortet zu haben.

Hinweis: Bitte die zweite Antwort vom 1.12.20 als Präzisierung zu dieser Antwort vom 30.11.20 beachten.

Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Morgen Frau Matter

Ich komme auf meine Antwort zurück nach dem Telefongespräch mit Frau Uhlmann von heute Morgen. Wie ich Ihnen mitgeteilt habe, möchte ich der Vollständigkeit halber noch die abweichenden Meinungen zu meiner obigen Auffassung kurz darlegen, zumal diese gerade im vorliegenden Fall doch eine erhebliche Rolle spielen.

Dabei spielen folgende Praxishandhabungen eine Rolle:

-        Finanzierung von Wochenendbesuchen (und Ferienaufenthalten) von Kindern in Institutionen: In der BKSE wird empfohlen, dass bei Wochenendbesuchen von Kinder in Institutionen (bzw. fremdplatziert sind) Mehrkosten entstehen, die im Budget der unterstützten Eltern zu berücksichtigen sind. Genannt werden als beispielhafte Aufzählung: Mahlzeiten, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Unterhaltung und Freizeit).

-        Besuchsrechtsausübung: Im selben Eintrag der BKSE wird festgehalten, dass die Besuchskosten (Fahrkosten, Verpflegung) regelmässig der besuchsberechtigten Person zur Last fallen. Gemeint kann nur der besuchsberechtigte Elternteil sein.

Im Handbuch zur Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt ist dazu Folgende Handhabung zu entnehmen:

-        Finanzierung von Wochenendbesuchen (und Ferienaufenthalten) von Kindern in Institutionen: An Besuchstage fremdplatzierter Kinder (Stichworte: Nebenkostenpauschale bei fremdplatzierten Kindern / Beiträge für Besuchstage) wird ein auf die Besuchstage heruntergebrochener Grundbedarfsanteil ausgerichtet. Übernommen werden ferner die Reisespesen und die für den Aufenthalt unerlässlichen Anschaffungen. Weitere Kosten werden ausdrücklich nicht finanziert.

-        Besuchsrechtsausübung: Im Handbuch wird unter den Stichworten Obhuts- und Besuchsrechtsausübung/Fremdplatzierungen auf den vorhin erwähnten Eintrag verwiesen, so dass für die Finanzierung der Kosten die gleiche Handhabung greift.

Die dargelegten Praxishandhabungen zeigen auf, dass Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Besuchstagen zu Lasten des Budgets des unterstützten Elternteils finanziert werden, wobei die Basler Praxis eingeschränkter daherkommt. Soweit es sich also um Kosten für Besuche handelt, ist für deren Finanzierungen im interkantonalen Verhältnis der für den betreffenden Elternteil unterstützungspflichtige Wohnkanton zuständig.

Relevanz dieser Praxishandhabung im konkreten Fall:

Sie haben mir nun heute Morgen auf meine telefonische Rückfrage mitgeteilt, dass der Kanton Bern die SPF übernimmt, welche bei der Mutter durchgeführt wird, und zwar Ihr Sozialdienst, welcher die Mutter unterstützt. Insoweit ordnen Sie die SPF den Kosten zu, die bei Wochenendbesuchen bei Fremdplatzierungen (oben erwähnter BKSE-Eintrag) anfallen. Dies weicht von meiner in der ersten Antwort dargelegten Auffassung ab. Gestützt auf das Zivilrecht habe ich die SPF-Kosten, welche bei Mutter und Kind anfallen, auch dem Unterstützungswohnsitz des Kindes zugeordnet. Ich räume aber ein, dass Ihre Handhabung durchaus in der Praxis anzutreffen ist, wohl nicht selten. Sozialhilferechtlich ist sie vertretbar, da in der Sozialhilfe wohl weitgehend das gemeinsame Verständnis darüber besteht, dass Besuchskosten von jenem Sozialdienst getragen werden, der den betreffenden Elternteil unterstützt. Aus meiner Sicht wäre aber gerechtfertigt, bei diesen besonderen Kosten der SPF den Aspekt des Kindesunterhalts mehr in Vordergrund zu stellen und diese Kosten dem Kinderdossier zuzuschreiben. Wichtig erscheint aber vor allem, dass sich die Gemeinwesen interkantonal als auch innerkantonal über die Handhabung einig sind, damit die SPF nicht wegen einer Streitigkeit unnötig verzögert oder gar verhindert wird.

Sie haben mir gegenüber nun präzisiert, dass es Ihnen eigentlich um den Vater geht, der ebenfalls im Kanton Bern lebt, jedoch nicht von Ihrem Sozialdienst unterstützt wird. Er bezieht auch nicht woanders wirtschaftliche Hilfe. Dennoch ist er nicht in der Lage, die SPF zu finanzieren. Dies ist eine neue Komponente, die mir aus Ihrer Anfrage nicht klar wurde. Wie vorhin ausgeführt, finanzieren Sie die SPF bei der Mutter im Rahmen der Kosten, welche während der Besuchstage des fremdplatzierten Kindes stattfinden. Die Finanzierung muss über die situationsbedingten Leistungen (SIL) erfolgen. Im Kanton Bern sind diese Art von SIL weder im SHG noch in den verschiedenen Verordnungen geregelt. Insofern ist Kap. C.1.3 der SKOS-Richtlinien massgebend (via Art. 8 Abs. 1 SHG BE). Bei der Feststellung der Bedürftigkeit werden laut BKSE (Stichwort Eintrittsschwelle) die grundversorgenden SIL berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere Unkosten im Zusammenhang mit Berufstätigkeit, Kinderbetreuung, auswärtiger Verpflegung und nicht im Grundbedarf enthaltenen zusätzlichen Verkehrsauslagen, die regelmässig anfallen. Aus meiner Sicht gehören SPF zu den grundversorgenden SIL, ist die SPF doch unerlässlich für das Kindeswohl während der Besuchstage beim unterstützten Elternteil. Bei diesem Ergebnis müsste demnach die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz des Vaters für die SPF aufkommen, wenn der Vater seinen Bedarf nach SKOS zuzüglich der grundversorgenden SIL bzw. SPF nicht finanzieren kann.

Zusammengefasst halte ich Folgendes fest:

-        Ich relativiere meine erste Antwort angesichts der gehandhabten Praxis, wonach der Berner Sozialdienst, der die Mutter unterstützt, die SPF für Mutter und Kind finanziert.

-        Diese Praxis lässt sich aus sozialhilferechtlicher Sicht damit begründen, dass es üblich ist, dass die für den Elternteil zuständige Sozialhilfe die Kosten im Zusammenhang mit Besuchstagen bei fremdplatzierten Kindern finanziert.

-        Überträgt man diese Praxis auf den Vater, müsste seine Bedürftigkeit unter Einbezug der SPF als grundversorgende situationsbedingte Leistungen geprüft werden und im Fall seiner Bedürftigkeit müssten diese auch finanziert werden. Klammerbemerkung: Falls er knapp nicht bedürftig wäre, müsste die Übernahme als einmalige situationsbedingte Leistung geprüft werden (Kap. C.1 SKOS-RL, BKSE Stichwort Eintrittsschwelle Ziff. 1/im Sinne der Prävention).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen weiteren Angaben ihre Fragen beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder