Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe die Beistandschaft nach Art 308 Abs. 1 und 2 mit folgenden Aufträgen
- Die Mutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen
- Das Kind bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen
- Die lnteressen des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten, wozu ProzessvolImacht erteilt wird
- Das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird.
Ein Problem ergibt sich nun beim erstellen eines Unterhaltsvertrages. Der Kindsvater spricht keine Landessprache, sondern nur Spanisch. Es gibt niemanden im Bekanntenkreis, der für ihn übersetzen kann. Er kann sich selbst keinen Dolmetscher leisten. Die Kindsmutter wohnt mit dem Kind im Kanton Aargau, der Kindsvater im Kanton Solothurn. Ohne Dolmetscher kann ich den Auftrag des Gerichts nicht erfüllen. - Wer ist nun Zuständig für die Finanzierung eines Dolmetschers?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Dörflinger
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Guten Tag
Ich gehe davon aus, dass der Vater das Kind rechtlich verbindlich beim Zivilstandsamt anerkannt hat, die getrenntlebenden Eltern nicht die gemeinsame Sorge erklärt haben und nun «lediglich» noch der Unterhaltsanspruch des Kindes zu wahren ist. Da Sie im Kanton Aargau arbeiten, ist der Auftrag des «Gerichts» wohl ein Auftrag der örtlich zuständigen KESB, welche in Ihrem Kanton ein Teil des Bezirksgerichts ist.
Zunächst finanziert Dolmetscherkosten, wer den Auftrag dazu gibt. Wenn der Vater einen Dolmetscher beauftragt, bekommt er die Rechnung und ist Schuldner. Sie schreiben, dass der Vater sich diese nicht leisten kann, ohne genauere Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Sozialhilfe). Ist eine Person grundsätzlich nicht bedürftig und wird nicht von der Sozialhilfe unterstützt, besteht die Möglichkeit, dass sie die Übernahme der Dolmetscherkosten als einmalige situationsbedingte Leistung übernimmt (SKOS-RL C.2 lit. c).
Wenn Sie als Beiständin Dolmetscherdienste im Rahmen des beistandschaftlichen Mandats in Auftrag geben, sind das Auslagen, welche die Berufsbeistandschaft vorzufinanzieren hat. Die Berufsbeistandschaft als ihre Arbeitgeberin hat einen Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Entschädigung und den Auslagenersatz werden in der Regel bei der Genehmigung des Unterhaltsvertrags, des Rechenschaftsberichts oder bei der Aufhebung der Massnahme von der KESB festgelegt und auferlegt. Kann der Auslagenersatz nicht den Eltern auferlegt werden (Art. 276 Abs. 2 ZGB), wird je nach kantonaler Regelung die KESB diese übernehmen oder sie verbleiben bei der Berufsbeistandschaft oder gehen zu Lasten der Gemeinde. Gemäss § 43 Abs. 5 EG ZGB des Kantons Aargau bevorschusst die Gemeinde die Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.
Der Abschluss eines einvernehmlichen Unterhaltsvertrags setzt voraus, dass beide Parteien den Inhalt verstehen und beurteilen können. (Einvernehmlich abgeschlossene) Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 ZGB).
Wenn sich der Vater nicht zum Inhalt eines Vertrags äussern bzw. diesem zustimmen kann, weil er ihn nicht versteht, kommt trotz ihren Bemühungen kein einvernehmlicher Unterhaltsvertrag zustande. Bei getrenntlebenden Eltern ohne Erklärung der gemeinsamen elterliche Sorge, die eine allgemeine Verständigung über die Unterhaltsleistungen enthält, ist eine Unterhaltsklage beim Familiengericht zu erwägen. Die Legitimation zur Prozessführung haben Sie von der KESB offenbar bereits erhalten. Seit dem 1. Januar 2025 ist für eine Unterhaltsklage kein vorangehendes Schlichtungsverfahren mehr nötig (Art. Art. 198 lit. bbis ZPO).
Für ein Klageverfahren oder das Verfahren der Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch die KESB kann der Vater einen Rechtsbeistand beiziehen und die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen (lassen), die bei Gutheissung vom Gericht bzw. der KESB zu Lasten des Staats vorfinanziert wird.
Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten, der kantonalen und regional unterschiedlichen Praxen empfehle ich Ihnen, sich mit Ihren Fragen an die zuständige KESB zu wenden, welche Sie instruieren wird (Art. 400 Abs. 3 ZGB).