Geschiedenes Ehepaar mit Kindern wohnt wieder zusammen.Der Ex-Mann ist zur Ex-Frau und den Kindern zugezogen. Der Ex-Mann hat ein bescheidenes Einkommen als Musiker. Die Ex-Frau hat ebenfalls ein bescheidenes Einkommen, ist aber vermögend und hat ein Reinvermögen von fast Fr. 2 Mio., davon über Fr. 800'000.00 Wertschriften und Guthaben.
Der Ex-Mann stellt einen Sozialhilfeantrag. Ist ein solcher Fall analog Art. 179 Abs. 2 ZGB als Unterstützungseinheit oder eher als gefestigtes Konkubinat zu behandeln?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr B.
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Nach Art. 159 ZGB werden die Ehegatten durch die Trauung zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. Sie sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB). Ehepaare sind demnach zivilrechtlich verpflichtet, sich zu unterstützen. Aus diesem Grund sind sie nur dann bedürftig, wenn sie mit dem gemeinsamen Einkommen den gemeinsamen Bedarf nicht decken können. Die Unterstützungspflicht fällt nach der Ehescheidung grundsätzlich weg. Sie wird allenfalls noch in Form von nachehelichem Unterhalt weitergeführt (Art. 125 ff. ZGB). Die Folge ist, dass geschiedene Ehepaare keine Unterstützungseinheit bilden, auch wenn sie wieder zusammenwohnen und sich auch wieder als Paar fühlen.
Demnach kommen für die Berechnung der Unterstützung von zusammenlebenden Ex-Ehepaaren die Regeln für Konkubinatspaare zur Anwendung. Es handelt sich vorliegend um ein stabiles Konkubinat, da gemeinsame Kinder im selben Haushalt wohnen, so dass berechnet werden kann, ob die Ex-Ehefrau einen Konkubinatsbeitrag schuldet (bei der Berechnung der Höhe des Konkubinatsbeitrags ist das Vermögen einzubeziehen).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach