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Zusammenführung der Freizügigkeitskonten nach Kündigung wegen Krankheit?

Veröffentlicht:
23.08.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Liebes Beratungsteam

Mein Pat. war seit 01.01.2016 angestellt als er am 27.08.2021 einen Schlaganfall erlitt, der zu einer 100% AUF führte und demnächst zu einer ganzen Rente führen wird. In Folge der Krankheit wurde dem Pat. am 30.04.2022 gekündigt. Nun stellte sich heraus, dass er noch  Freizügigkeitsgelder auf verschiedenen Konten hat.

Ist es nach Austritt noch möglich, diese Gelder rückwirkend der zuständigen PK zu überweisen oder hätte dies zwingend während des Anstellungsverhältnisses erfolgen müssen?

Welche gesetzliche Grundlage regelt diesen Sachverhalt?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,

Im Falle einer Invalidität hat gemäss Art. 23 BVG im BVG-Obligatorium diejenige Pensionskasse Leistungen zu gewähren, bei der er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war, wenn die Invalidität mindestens 40% im Sinne der IV beträgt.

Liegt eine solche Zuständigkeit vor, so hat die Pensionskasse im Obligatorium gemäss Art. 24 BVG die Invalidenrente nach dem Guthaben zu berechnen, welches der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Relativ häufig werden überobligatorisch weiterreichende Risikoleistungen bei Invalidität gewährt. Etwa berechnet nach Prozenten des aktuellen letzten Lohnes.

Es kommt immer wieder vor, dass das bei einer Pensionskasse angesparte Altersguthaben auch bei einer gesundheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird.

Führt die Arbeitsunfähigkeit in der Folge aber zu einer Invalidität und besteht nicht nur gegenüber der IV, sondern auch gegenüber der letzten Pensionskasse ein Anspruch auf eine Invalidenrente, muss das Freizügigkeitsguthaben an die leistungspflichtige Pensionskasse zurückgezahlt werden. Das gilt, wenn dies zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig, bzw. für diese relevant ist. Es hängt also vom Vorsorgeplan und den technischen Grundlagen der PK ab, ob eine bereits überwiesene Austrittsleistung zur Erbringung der reglementarischen Invalidenleistungen nötig ist. Diese hat daraus sodann die Rente zu berechnen und auszuzahlen. So Art. 3 Abs. 2 FZG.

Das Bundesgericht hab aber in BGE 141 V 197 entschieden, dass eine Vorsorgeeinrichtung, die leistungspflichtig wird, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, nicht verpflichtet ist, die Rückerstattung der Austrittsleistung zu verlangen. Sie kann bei Ausbleiben der Rückerstattung ihre Leistungen entsprechend kürzen.

Ich rate, im vorliegenden Fall, dass im Nachhinein feststeht, dass Freizügigkeitsmittel ev. zu Unrecht nicht bei einer PK liegen, in einem ersten Schritt nachzufragen und im Reglement zu verifizieren, ob diese Mittel von Relevanz sind für die Berechnung der Invaliditätsrente. Wenn ja, so sind Vorkehren zu treffen, dass die Leistungen an die (voraussichtlich) leistungspflichtige PK zurückbezahlt werden.

Ich hoffe, das dient.

 

Prof. Peter Mösch Payot