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Zulässigkeit von Einforderung Unterlagen

Veröffentlicht:
13.05.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch Payot

Eine junge Frau, geb. 1999, muss Zusatzleistungen beantragen, Sie ist im STudium und da beide Eltern IV-Rente beziehen, verlangt die Stipendienstelle, dass sie aufgrund ihrer Kinderrente Zusatzleistungen beantragt.

Die Sachbearbeitung hat nun nach sehr langer Wartezeit ein E-Mail geschrieben, welches mich und die junge Frau etwas ratlos werden lassen.

Es wird der jungen Frau mitgeteilt, dass aufgrund der Kontoauszüge ersichtlich wurde, dass sie sich während gewissen Zeiten im Ausland aufgehalten hat. Es werden dann die Zeiten benannt. Dann wird erwähnt, dass der eine Aufenthalt während der Prüfungszeit erfolgte. Danach wird ausgeführt, dass es erforderlich sei, dass die Ausbildng mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird und innert nützlicher Frist abgeschlossen werden muss. Es sei nun aber bekannt geworden, dass gewisse Prüfungen des 1. Semesters nicht bestanden wurden. Deshalb wird darum gebeten die Übersicht der Prüfungsergebnisse des ersten Semesters einzureichen.

Die Aufenthalte im Ausland waren verlängerte Wochenende während der studienfreien Zeit. Das Studium bedingt Auslandaufenthalte. Die Prüfungsergebnisse haben keinen Zusammenhang mit den Auslandaufenthalten.

Meine Frage ist folgende: ist es statthaft und nötig, dass die Sachbearbeitung zur Berechnung der Zusatzleistungen die Prüfungsergebnisse einfordert?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Zunächst ist zu beachten, dass genau genommen eine Kinderrente keinen direkten Anspruch auf Ergänzungsleistungen (bzw. Zusatzleistungen, so der Namen im Kanton Zürich) verschafft. Vielmehr besteht der Anspruch über die Berechtigung der Eltern oder eines Elternteiles, der/die IV-Renten beziehen. 

Allerdings wird der für die EL relevante Lebensbedarf bei Kinder, für die eine Kinderrente gewährt wird, für diese eigenständig berechnet, wenn diese Kinder in einem eigenen Haushalt leben. Also es werden deren Ausgaben und Einnahmen in einer eigenen Rechnung erhoben

Die Nachfragen der EL-Stelle im vorliegenden Fall dürften den Zweck haben zu prüfen, ob eventuell ein hypothetisches Einkommen einzurechnen wäre. 

Vor diesem Hintergrund ist es sehr ratsam, wenn sie die in Irer Frage dargestellten Aspekte der EL-Stelle möglichst gut dokumentiert einreichen: Also die Notenblätter der Prüfungen, die Notwendigkeiten von Auslandaufenthalten für das Studium, bzw. den Charakter anderer Auslandaufenthalte als verlängerte Wochenenden in der prüfungsfreien Zeit, ev. auch eine Zusammenstellung der umfassenden Bemühungen für das Studium (Vorlesungen, Projekte, Lernaufwand etc.).

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot