Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
Das kantonale Sozialamt verlangt vom regionalen Sozialdienst auf Basis eines neuen Bundesgerichtsurteil 8C_138/2024 die Einrechnung des Einnahmen einer IV Rentnerin welche EL bezieht. Ich bin Beistand der IV Rentnerin. Der Lebenspartner braucht seit kurzem Sozialhilfe, eine IV Anmeldung ist pendent.
Gemäss meinem Wissensstand ist es so, dass das Sozialamt im Fall eines nichteinbringbaren Haushaltsbeitrages bei blossen Wohngemeinschaften diesen nicht einrechnen kann. Meine Frage ist, ob es möglich ist, das Urteil des Bundesgerichts zu umgehen indem dieselbe Strategie wie beim Haushaltsbeitrag möglich angewendet wird und die effektive Überweisung des Konkubinatsbeitrages, resp. die Aushändigung der Unterlagen zur Einkommenssituation, verweigert wird? Oder gibt es eine andere Möglichkeit diesen zu umgehen?
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