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ZL: Wohnrecht bei Eltern im Eigenheim

Veröffentlicht:
17.08.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Herr B. ist 20 Jahre und lebt kostenlos bei den Eltern in deren Wohneigentum (Total 4 Personen-Haushalt). Er bezieht eine ganze IV-Rente und eine leichte HLE. Es besteht kein Untermietvertrag. Er muss zu Hause keinerlei Abgaben machen, weder für Miete noch für die Krankenkasse, dies zahlen die Eltern unverändert. Die ZL, welche nachträglich angemeldet wurde, rechnet nun sowohl die regionale Durchschnittsprämie wie auch 1/4 des Eigenmietwerts an, womit ein Anspruch besteht. Somit erhält Her B. monatlich knapp 3'000.- zur freien Verfügung. Ist dies so korrekt oder muss mit einer Rückforderung gerechnet werden?

Inwieweit greift hier die Unterstützungspflicht der Eltern vor einem ZL-Anspruch?

Sofern der ZL-Anspruch korrekt ist, kamen die Eltern zu schaden, nicht der Klient, da er ja selber keine Abgaben gemacht hat. Trotzdem Haftung des Beistandes nach Art. 454 ZGB?

Besten Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

Es ist zu beachten, dass eine elterliche Unterhaltspflicht für volljährige Personen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nur besteht, wenn eine Person in Ausbildung ist. Solche Unterhaltsleistungen würden, eventuell auch hypothetisch, in der EL angerechnet.

Hingegen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG eine Reihe von Einnahmen nicht angerechnet. So etwa Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetz­­bu­ches oder auch private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; Hilflosentschädigungen (mit Ausnahmen bei Heimaufenthalten) und Assistenzbeiträge.

Die Kostenübernahme der Eltern des Betroffenen im vorliegenden Fall hat meines Erachtens den Charakter von freiwilligen Verwandtenunterstüzungen. Diese werden in der EL nicht angerechnet. 

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Rechnung der ZL korrekt. Und es sind keine Rückerstattungen zu erwarten. 

Ich hoffe, das dient! 

Prof. Peter Mösch Payot