Sehr geehrte Damen und Herren
Wir betreuen im Rahmen einer Beistandschaft einen Klienten, welcher seit Jahren in der Schweiz lebt, gemäss eigenen Angaben schwer krank ist und Leistungen von der IV und Zusatzleistungen (ZL) bezieht. Er hat sich erhofft, dass seine nicht invalide Ehefrau, welche vor kurzem in die Schweiz eingereist und zu ihm gezogen ist, ihn pflegt und dafür keiner Arbeit (resp. keiner anderen Arbeit als den Mann pflegen) nachgehen muss.
Die zuständige Stelle für Zusatzleistungen zur AHVIV teilt mit, dass sie von der Anrechnung des hypothetischen Gewinns verzichten, wenn eine Hilflosenentschädigung mittlern Grades vorliegt. Ist dies korrekt?
ist dies folgende Auflage korrekt?
Die Bewerbungen müssen den Massstab quantitativ und qualitativ erfüllen. Als quantitativ gelten mindestens 10 Bewerbungen pro Monat. Als Qualitativ gelten saubere persönliche Bewerbungsschreiben auf ausgeschriebene Stellen. Einzelne Spontanbewerbungen können dazu gezählt werden.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und Bemühungen.
Freundliche Grüsse
B. Zoppi
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Frau Zoppi
Im Prinzip dürfte diese Praxis korrekt sein. Sie entspricht den Grundsätzen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen von nichtinvaliden Ehegatten und zu den entsprechenden Ausführungen in der WEL:
In Anwendung von Rz. 3521.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL, Stand 1.1.2021, siehe https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download) gilt, dass der nicht invaliden Ehegatten ein Erwerbseinkommen nur dann nicht angerechnet wird, wenn
a) die Ehegattin trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese
Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitvermittlung angemeldet ist,
sie die vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen qualitativ ausreichend sind;
b) die Ehegattin Taggelder der Arbeitslo-senversicherung bezieht;
c) Der Ehegatte der versicherten Person ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim
platziert werden müsste. Die Haushaltsführung alleine genügt nicht.
Soll in Ihrem Fall also vermieden werden, dass ein hypothetisches Einkommen eingerechnet wird wegen der Pflegeleistung für den Ehemann, so wäre möglichst zu belegen, dass auch ohne eine Hilflosenentschädigung wegen erheblicher Hilflosigkeit aus anderen Gründen ein Heimaufenthalt notwendig wäre ohne die Pflege.
Unabhängig davon lässt sich eine Anrechnung nur vermeiden, wenn die Arbeitsbemühungen im genannten Umfang vorgelegt werden.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot