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Zeitpunkt gefestigtes Konkubinat

Veröffentlicht:
04.08.2021
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Fallschilderung:

KL ist ledig und lebt mit ihrem Partner seit 11 / 2019 in einer gemeinsamen Wohnung. Sie ist bereits seit vier Jahren in einer Liebesbeziehung mit ihrem Partner. Die KL und ihr Partner sind bereit, sich gegenseitig zu unterstützen und beizustehen. Mitte August 2021 erwartet die KL von ihrem Partner das erste gemeinsame Kind. Die KL befand sich bis Ende 06 /2021 in einer IV-Eingliederungsmassnahme und erhielt Anfang 07 /2021 die letzten IV-Taggelder. Per 01.08.2021 hat sie sich für den Bezug von WSH gemeldet. Ihr Partner geht einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein existenzsicherndes Einkommen. Gemäss LuHB steht unter D 4.4 Konkubinatsbeitrag, dass ein stabiles Konkubinat zu vermuten sei, wenn das Paar seit über 2 Jahren einen gemeinsamen Haushalt bildet (wäre erst im 11 / 2021 der Fall) oder das Paar mit einem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt (das Kind wird erst noch geboren). 

Seit wann resp. ab wann kann man das Paar als stabiles Konkubinat bezeichnen? Ist der Konkubinatsbeitrag bereits ab 01.08.2021 zu prüfen / fällig oder erst ab Geburt des gemeinsamen Kindes?

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bucher

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

§ 31 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern (SHG LU, SG 892) hält fest, dass für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinien massgebend seien. Der Regierungsrat könne durch Verordnung Abweichungen davon beschliessen (Abs. 2). Dies hat er getan. Es findet sich jedoch keine Regelung betreffend Konkubinat, weshalb die Regelungen in den SKOS-Richtlinien zur Anwendung gelangen. Ein Konkubinat gilt - wie Sie es ausführen – nach Lit. D.4.4 SKOS-Richtlinien als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann umgestossen werden.

Ein Kind lebt erst dann im gemeinsamen Haushalt, wenn es tatsächlich geboren ist, d.h. eine Persönlichkeit nach Art. 31 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist. Deshalb ist grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt ein Konkubinatsbeitrag zu berechnen (üblicherweise im Folgemonat nach der Geburt).

In den Erläuterungen zu Lit. D.4.4 SKOS-Richtlinien wird die eheähnliche Gemeinschaft genauer umschrieben: Ein stabiles Konkubinat wird durch die Bereitschaft der Partner gekennzeichnet, sich gegenseitig zu helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Wenn die Partner also tatsächlich bereits nach kürzerem Zusammenleben als 2 Jahren oder ohne Kind bereit sind, sich beizustehen, kann auch bereits früher ein Konkubinatsbeitrag verlangt werden. Es muss dann von der Sozialhilfe aber bewiesen werden, dass die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.

Schlussfolgerung: Ich empfehle, ein Konkubinatsbeitrag ab dem Folgemonat der Geburt des Kindes, frühestens ab Datum der Geburt zu berechnen, zumal die Geburt bald erfolgen sollte und der Beweis, dass bereits vor Geburt ein gefestigtes Konkubinat bestand, aufwändig sein könnte, wenn die Klientin nicht einverstanden ist.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach