Guten Tag
Gerne erlaube ich mir, Ihnen zwei Fragen zu stellen. Es geht um eine Person, welche schon sehr lange gesundheitliche Probleme hat und bereits eine IV-Teilrente erhält. Sie war zwischen 2009 und 2022 beim selben Arbeitgeber in verschiedenen Pensen angestellt, zuerst 50%, zuletzt in einem 25% Pensum. Vor drei Jahren wurde sie das erste Mal bei der IV angemeldet und erhält seither eine Teilrente. Eine neue Abklärung wurde dieses Jahr aufgeleist, da sich der Gesundheitszustand laufend verschlechter. 2003 - 2009 war die Person arbeitslos. Die Festanstellung, welche er 2009 erhielt, resultierte aus einem Eingliederungsversuch der IV. Meine erste Frage lautet:
Muss eine bereits zahlungspflichtige Pensionskasse eines früheren Arbeitgebers mit laufender 50%iger Leistungspflicht bei erweiterter Arbeitsunfähigkeit auch für die neue Deckung aufkommen?
Die zweite Frage betrifft einen potenziellen EL-Antrag. Die Person besitzt eine eigene Wohnung, in welcher sie lebt. Ist es richtig, dass der Vermögensfreibetrag bei Wohneigentum bei IV-Bezüger analaog zu Ehegatten, bei welchen ein Teil im Heim wohnt, CHF 300'000 beträgt oder sind es, wie bei Einzelpersonen CHF 112'500?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Gerne beantworte ich Ihre zwei Fragen:
A) Zu Ihrer ersten Frage: Gemäss Art. 23 BVG besteht Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn jemand im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Das bedeutet insb. Folgendes:
- Die Einschätzung der IV zur Invalidität ist im Prinzip bindend, gemäss Rechtsprechung insb. dann, wenn die Pensionskasse im IV-Verfahren (oder im IV-Revisionsverfahren einbezogen war, also die Möglichkeit hatte einen Einwand bzw. Rechtsmittel einzulegen. Davon bestehen Ausnahmen, etwa wenn der IV-Grad seitens IV über die gemischte Methode festgelegt wurde. In diesem Fall ist die Pensionskasse nur an die Einschätzung der IV im Erwerbsbereich gebunden, wobei dort die Berechnung etwas anders erfolgt (das Valideneinkommen wird für die PK nicht auf ein 100%-Pensum aufgerechnet) und
- Entscheidend ist, dass und ob die Gesundheitseinschränkung, welche die Arbeitsunfähigkeit und später die Invalidität zur Folge hat, begonnen hat, als die Person bei der Pensionskasse versichert war (so genanntes Versicherungsprinzip).
Dabei geht die Last, wenn dies unbewiesen bleibt, weil zum Beispiel Gesundheitsprobleme, die VOR der Anstellung und PK-Unterstellung begannen, mitwirkten oder solche die NACH der Anstellung und PK-Unterstellung entstanden, eine Rolle spielen - zu Lasten des Versicherten.
Diese Grundsätze gelten auch für Ihre Frage, ob Gesundheitsverschlechterungen auch von der PK zu beachten sind. Ist genügend belegt, dass die Verschlechterung in einem sachlich genügenden Zusammenhang steht mit dem Gesundheitsschaden, der zur ursprünglichen, anerkannten Invalidität führte, so muss die PK den durch die Verschlechterung gesteigerten IV-Grad anerkennen und wird entsprechend verstärkt leistungspflichtig.
Zu beachten ist zudem, dass im Überobligatorium Abweichungen bestehen können je nach Pensionskasse, etwa eine Teilrente schon bei tieferem IV-Grad als 40%. Das wäre aus den Reglementen der Pensionskasse abzuklären.
B) Zur zweiten Frage: In der EL spielt Vermögen eine Rolle erstens bei der neuen Eintrittsschwelle (wird diese überschritten, so besteht gar kein Anspruch), vgl. Art. 9a ELG) und zweitens wird vom Nettovermögen (also vom Vermögen, von dem bereits Freibeträge abgezogen wurden) ein bestimmter Vermögensverzehr (also -Verbrauch) als Einkommen angerechnet, bei IV-Rentnern, die nicht im Heim leben ist dies ja grundsätzlich 1/15 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Für die Eintrittsschwelle von CHF 100000 für eine Einzelperson spielt dabei eine selbstbewohnte Liegenschaft KEINE Rolle. Deren Wert wird insoweit also nicht angerechnet (Art. 9a Abs. 2 ELG).
Hingegen ist es bei der Berechnung des Vermögensverzehr (der zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird) anders: Hier wird auch das Nettovermögen hinzugerechnet, das eine Liegenschaft zum amtlichen Wert darstellt, in der man wohnt. Der besonders berücksichtigte Freibetrag beträgt hier CHF 112500 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Der höhere Freibetrag von CHF 30000 kommt gemäss Art. 11 Abs. 1bis ELG zur Anwendung, wenn a) ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder b), wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.
Falls also ihr Klient, ev. neben der Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV erhält, so wäre der höhere Freibetrag von CHF 300000 zu berücksichtigen. Ansonsten derjenige von CHF 112500.
Ich hoffe, das dient Ihnen?
Prof. Peter Mösch Payot
Herzlichen Dank Herr Mösch, das ist wunderbar so!
Eine schöne Weihnachtszeit wünsche ich Ihnen.