Sind die Krankenkassenprämien geschuldet? Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? Welche Informationen werden allenfalls weiter benötigt?
Herr M.L. lebte von Januar 2016 bis und mit Oktober 2016 in Thailand. Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung sind Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz verpflichtet, bei einer Krankenkasse eine obligatorische Versicherung (KVG) abzuschliessen. Da Herr M.L. während mehreren Monaten im Ausland verweilte, stellt sich die Frage, ob während des Auslandaufenthaltes für Herr M.L. eine Versicherungspflicht bestand und ob die Prämien für die entsprechende Zeit bezahlt werden müssen.
Als Beweis für den Auslandaufenthalt sind Auszüge des Passes vorhanden, aus welchen entnommen werden kann, dass Herr M.L. im Januar 2016 aus der Schweiz ausgereist und im November 2016 wieder eingereist ist. Dazwischen sind keine weiteren Passeinträge vorhanden. Aus gesundheitlichen Gründen konnte sich Herr M.L. bei seiner Rückkehr nicht erneut bei einer Gemeinde anmelden (da er über längere Zeit wiederholt in Spitälern und Kliniken war). Es ist nicht bekannt, ob er sich bei der Krankenkasse vor seiner Ausreise nach Thailand abgemeldet hatte.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Kubli
Es ist tatsächlich entscheidend, ob jemand mit dem Auslandaufenthalt seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat.
Dabei gelten in Anwendung von Art. 13 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV die Regelungen des zivilrechtlichen Wohnsitzes von Art. 23 bis 26 ZGB.
Grundsätzlich ist entscheidend, ob er trotz des längeren Aufenthalts in Thailand noch den Lebensmittelpunkt in der Schweiz behielt.
Gemäss BGE 133 V 312 und SVR 2007 KV Nr. 12, K 34//04, E. 3 sind dafür die gesamten äusseren Umstände von Bedeutung. Namentlich die Frage der Bewilligung in der Schweiz, die Frage der Steuerpflicht, die polizeiliche Anmeldung, die einwohnerrechtliche Registrierung. Aber auch die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Zu letzterem gehört etwa die Frage, ob er im Zeitpunkt des Aufenthaltes in Thailand in der Schweiz noch eine Wohnung, bzw. einen laufenden Mietvertrag hatte.
Bei einem mehrjährigen Aufenthalt für ein Studium wurde auch schon entschieden, dass kein Wohnsitz mehr in der Schweiz besteht (vgl. SVR 2013 FZ Nr. 2). Hingegen wird bei einem bloss vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, auch wenn dies neun Monate geplant ist, der Wohnsitz in der Schweiz nicht unbedingt beendet (vgl. SVR 2000 AHV Nr. 2).
Im Zweifel wird mit Blick auf das Ziel des KVG eher von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen (Bundesgerichtsentscheid 9C_921/2008 E. 4.3).
Es gilt in Ihrem Fall also einiges abzuklären.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot