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Zahlung Grundbedarf bei Alterswohnung

Veröffentlicht:
25.03.2024
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich habe eine Klientin, welche sich angemeldet hat für die Sozialhilfe. Sie zieht per 01.04.2024 in eine Alterswohnung. In der Alterswohnung ist ein Mittagessen, wöchentliche Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, TV-Ansclhuss, Waschmaschine inklusive. Ansonsten möchte die KL das Frühstück und Abendessen selber zubereiten. Hier fragen wir uns, welchen Grundbedarf wir berücksichtigen sollen? Wird das Taschengeld ausbezahlt?

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Als stationäre Einrichtung gelten nach dem Sozialhilfehandbuch des Kantos Solothurn und SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen lit. b u.a. Wohnheime mit Vollpension. Vorliegend muss die Klientin zwar etliche Positionen des Grundbedarfs nicht mit dem Grundbedarf bezahlen. Diese sind vielmehr im Pensionsarrangement enthalten. Sie hat aber keine Vollpension. Sie bereitet das Frühstück und Abendessen selbst zu. Der Grundbedarf für einen stationären Aufenthalt scheint mir dafür zu knapp bemessen zu sein.

Der von Ihnen geschilderten Situation entspricht meiner Ansicht nach mehr, wenn vom regulären Grundbedarf die Positionen abgezogen werden, die die Klientin nicht aus dem Grundbedarf bezahlen muss und die bereits im Pensionsarrangement enthalten sind. Hilfreich für die Berechnung erscheint mir dabei der SKOS-Warenkorb.

Vom Grundbedarf abzuziehen wären demnach der Energieverbrauch (4,7% des Grundbedarfs), ein Teil der Nachrichtenübermittlung (der Anteil des Warenkorbs beträgt dafür 8,8% des Grundbedarfs. Ein vollständiger Abzug dieses Anteils rechtfertigt sich aber nur dann, wenn sämtliche Teilposten im Pensionsarrangement enthalten sind. Ansonsten ist eine Schätzung vorzunehmen), ein Teil für die allgemeine Haushaltsführung, soweit diese teilweise im Pensionsarrangement inbegriffen ist (4,2% des Grundbedarfs, es gilt das oben zum Thema Nachrichtenübermittlung Ausgeführte) und ein Teil für Nahrungsmittel. Für die Nahrungsmittel (zu Hause und auswärts eingenommene) ist ein Anteil von 41,3% des Warenkorbs vorgesehen. Das Mittagessen stellt wohl den grössten Anteil davon dar. Der Dachverband für Budgetberatung geht von monatlichen Kosten von Fr. 165.-- bis Fr. 210.-- für das Mittagessen aus (Link). Das entspricht zwischen 16 und 20% des Grundbedarfs für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'031.--. Mir scheint ein entsprechender Abzug vom Grundbedarf vorliegend gerechtfertigt zu sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse