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Zahlung AHV-Beiträge bei Frühpensionierung möglich?

Veröffentlicht:
20.12.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Ein Klient möchte sich aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten nächstes Jahr 1 Jahr frühpensionieren lassen. Die Frage, die er mir stellte war: kann er die AHV-Beiträge während diesem Jahr selber bezahlen und was hätte das für eine Auswirkung?
Vielen Dank für Ihre Antwort und mit besten Grüssen
T. Janowsky, Movis AG

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Janowsky
Tatsächlich bleiben Personen, die sich vor dem ordentlichen Rentenalter pensionieren lassen, grundsätzlich beitragspflichtig in der AHV/IV/EO. Sie fallen unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige.
Dabei ist die Höhe des Beitrages abhängig vom Vermögen (Grundlage ist dabei die kantonale Steuerveranlagung). Zusätzlich das mit dem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen. Dazu zählen Renten aller Art sowie weitere Einkommen wie regelmässige Zuwendungen Dritter oder Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der IV, gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen sowie Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben.
Die Beiträge liegen je nach Ausgangslage zwischen 478 Franken (Mindestbeitrag, Stand bis Ende 2018, danach 482) und 23'900 Franken pro Jahr (Maximalbeitrag, Stand bis Ende 2018, danach 24100).
Wer einem Nebenerwerb nach der Frühpensionierung nachgeht, bei dem reduzieren sich die zu bezahlenden Beiträge in gewissen Fällen. Dafür muss der Betroffene während mindestens neun Monaten erwerbstätig sein und mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeiten. Zusätzlich müssen die Beiträge auf Grund der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mehr als die Hälfte der Beträge ausmachen, welche dieser als Nicht-Erwerbstätiger (aufgrund des Vermögens und des kapitalisierten Renteneinkommens berechnet) bezahlen müsste.
Es kann sich lohnen eine entsprechende Vorausberechnung bei der Ausgleichskasse zu verlangen um so zu prüfen, wie gross der Nebenverdienst sein muss, damit man weiter als Erwerbstätiger Beiträge bezahlen muss. Dies kann vor allem für Personen mit viel Vermögen finanziell relevant sein.
Es ist aber zu beachten, dass eine allfällige Nebenerwerbstätigkeit mit der Vorsorgeeinrichtung abgestimmt ist: Je nach PK kann nach einem Vorbezug der Pensionskasse eine nachherige Erwerbstätigkeit nachteilig sein oder zu besonderen Rückzahlungspflichten führen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot