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WSH-Anspruch nach Bezug IV-Taggelder

Veröffentlicht:
20.07.2022
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Morgen 

Es hat sich eine Klientin bei mir gemeldet, die derzeit an einer IV-Massnahme teilnimmt und daher Anfang des Jahres von der WSH abgelöst wurde. Nun ist es so, dass diese Massnahme Ende Juli abgeschlossen ist und folglich auch keine IV-Taggelder mehr ausbezahlt werden. Die letzte Auszahlung wird Anfang August für die Periode 1.-31. Juli erfolgen. Die Klientin möchte demnach wieder einen Antrag auf WSH stellen. Nun stellt sich mir die Frage, für welchen Monat das für die Periode Juli ausbezahlte Taggeld als Einnahme angerechnet werden kann - periodengerecht für den Juli oder analog zu einer Lohnzahlung für den August? Je nachdem für welchen Monat die Anrechnung erfolgt ergibt sich damit ein WSH-Anspruch für den September bzw. ggf. schon für den August. 

Über eine Rückmeldung freue ich mich sehr.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Taggelder stellen Einnahmen dar, die an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen sind. Sie ergänzen die Eingliederungsmassnahmen, indem sie den Lebensunterhalt der Versicherten während der Eingliederung sicherstellen. Das Taggeld stellt einen Lohnersatz dar (Art. 22 ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Lohn wird typischerweise erst am Ende des betreffenden Monats (Art. 323 OR) oder zu Beginn des Folgemonats ausbezahlt. Der Lohn steht damit grundsätzlich erst zur Deckung des Lebensbedarfs im Folgemonat zur Verfügung und ist deshalb auch erst im auf die Arbeitsleistung folgenden Monat als Einkommen anzurechnen. Dies muss auch für die IV-Taggelder als Lohnersatz gelten, zumal sie ebenfalls erst Ende des Leistungsmonats (oder gar später) ausbezahlt werden. So ist denn in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch ausdrücklich festgehalten, dass die Taggelder der IV monatlich nachschüssig d.h. am Ende einer Leistungsperiode ausbezahlt werden.

Aus dem Gesagten folgt für mich, dass die Taggelder für die im Juli erfolgten IV-Massnahmen erst Ende Juli ausbezahlt werden oder zumindest dann ausbezahlt werden sollten und dafür bestimmt sind, den Lebensunterhalt für den Monat August zu finanzieren. Damit sind sie im Monat August als Einkommen anzurechnen und die Unterstützung ist im September aufzunehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit gegeben sind.

Einzig stossend wäre dieses Vorgehen, wenn im Zeitpunkt der Ablösung das EL-Taggeld für den ersten Monat der IV-Massnahme in diesem Monat und nicht im Folgemonat angerechnet worden ist. Dann würde bei der Ablösung ein anderes System als bei der Wiederaufnahme angewendet und der Klientin insgesamt ein Lohn bzw. ein Taggeld zu viel angerechnet.

Als ergänzender Hinweis: Es scheint mir sinnvoll, die Klientin bereits im heutigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass geplant ist, die Unterstützung erst im September aufzunehmen. So kann sie sich auf die Situation einstellen. Es bleibt ihr zudem Zeit, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie mit dieser Lösung nicht einverstanden ist. 

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach