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Wohnsitz / Zuständigkeit Ausrichtung Sozialhilfe

Veröffentlicht:
08.01.2020
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich wende mich mit einer Wohnsitzfrage und damit einhergehend Zuständigkeit für die Ausrichtung der Sozialhilfe an Sie.

Die Situation gestaltet sich folgendermassen:

Eine Mutter (EU-Staatsbürgerin; Ausweis B) ist per Ende November 2019 aus der Schweiz ausgereist (nach Norddeutschland) bzw. hat sich in unserer Gemeinde/Schweiz abgemeldet.

Ich bin Beiständin von dreier Kinder, die sich auch nach Abmeldung der KM noch in der Schweiz aufhalten bzw. in unserer Gemeinde angemeldet sind.

Die Kinder sind im Rahmen des Familiennachzuges im 2009 in die Schweiz gekommen bzw. hier geboren.

Die 15-jährige Tochter ist freiwillig in einer Pflegefamilie platziert (die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht). Die Mutter will die Tochter nicht mitnehmen. Ich habe für sie ein Härtefallgesuch beim Migrationsdienst eingereicht. Die 15-Jährige ist am Wohnort der Pflegefamilie als Wochenaufenthalterin gemeldet.

Die 4- sowie die 6-jährige Tochter sind seit Mai 2018 in einem Kinderheim platziert (mit Obhutsentzug). Für die 4-jährige hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, für die 6-Jährige zusammen mit dem Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge. Die 4- und 6-jährigen Tochter haben denselben Vater, der im Baselbiet lebt.

Die freiwillige Platzierung (15-jährige Tochter) sowie die Nebenkosten der angeordneten Platzierung (4- und 6-jährige Töchter) werden über die Sozialhilfe unserer Gemeinde finanziert.

Die KM hatte auf der Einwohnerkontrolle nur sich selber abgemeldet. Die Kinder haben nach wie vor den gesetzlichen Wohnsitz in unserer Gemeinde. Ist das korrekt?

Gehe ich richtig in der Annahme, dass unter Berücksichtigung von Art. 25 ZGB c Abs. 1 die Sozialhilfe für die 6-jährige bereits zum Zeitpunkt der Platzierung mit Obhutsentzug an die Gemeinde des Aufenthaltsortes hätte übertragen werden können/müssen?

Für die 4-jährige würde nach meiner Interpretation des Gesetzesartikels trotz Obhutsentzug weiterhin der Wohnsitz der KM gelten (da alleinige elterliche Sorge). Stellt sich nun die Frage, ob wir das Sozialhilfedossier der 4-jährigen nach Deutschland, neuer Wohnort der KM, übertragen müssten?

Wenn das Härtefallgesuch für die 15-Jährige vom SEM genehmigt wird, können wir das Sozialhilfedossier an den Wohnort der Pflegefamilie übertragen (vorerst wäre ja die Absicht des dauernden Verbleibs gegeben)? Wenn kein Härtefall erteilt wird, muss die 15-Jährige ja zur Mutter nach Deutschland.

Über die Obhutsfrage der beiden kleinen Geschwister wird derzeit im Auftrag der KESB ein Gutachten erstellt. Da beide Elternteile bereit sind, den Entscheid gerichtlich anzufechten, ist der Zeithorizont sehr schwierig zu definieren bzw. es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Frage der Zuständigkeit mit dem Zuspruch der Obhut an einen Elternteil, in den nächsten Monaten lösen wird.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Freundliche Grüsse

Susanne Thürig

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Morgen Frau Thürig

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Vorweg habe ich noch Rückfragen an Sie:

- Geht es bei Ihrer Frage lediglich um die Zuständigkeit betreffend die Kosten der Pflegefamilie für die älteste Tochter und die Nebenkosten des Heimaufenthaltes der jüngeren Töchter?

- Welche Kantone stehen hier zur Diskussion in Bezug auf die zahlenden Gemeinden, die Pflegefamilie und das Kinderheim?

- Massgebend für die Beurteilung der interkantonalen Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe ist bei den erwähnten Kosten das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  (ZUG; SR 851.1). Nach Art. 7 ZUG ist bei der Zuständigkeit für die Tragung von Fremdplatzierungskosten zu differenzieren, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Fremdplatzierung handelt. Können Sie dazu in Bezug auf alle 3 Kinder Hinweise geben? Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung. War damals, als die Fremdplatzierung entschieden wurde, etwa eine Rückkehr geplant, gingen die Kinder regelmässig zur Mutter bzw. zum Vater (6-jährige Tochter) zu Besuch? Veränderten sich die Verhältnisse nach dem Fremdplatzierungsentscheid?

- Sind die aktuell finanzierenden Gemeinden jene, wo die Töchter wohnten, bevor sie fremdplatziert wurden? Wohnten Sie damals bei der Mutter?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Thürig

Ist diese Anfrage noch offen für Sie? MIr wäre jedenfalls schon etwas gedient, wenn Sie die ersten beiden Fragen beantworten könnten. Insbesondere ist bei meiner zweiten Frage auch wichtig, in welchem Kanton die Kinder vor der Fremdplatzierung gelebt haben, als sie noch zusammen mit der Mutter lebten. 

Besten Dank, Ruth Schnyder

Guten Tag Frau Scnyder

Bitte entschuldigen Sie, ja die Anfrage wäre noch aktuell.

- Ja in der Frage geht es mir in erster Linie um die Zuständigkeit betreffend Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe bzw. wo die Kinder korrekterweise ihren gesetzlichen Wohnsitz hätten.

- Kinderheim, Pflegefamilie, zahlende Gemeinde bewegt sich alles im Kt. Bern.

- Die beiden kleinen Geschwister lebten vor der Platzierung bei der Kindsmutter (Gemeinde Kt. Bern). Die Fremdplatzierung war ursprünglich für die Zeit der Nachbegutachtung (zweites Gutachten, welches die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern abklären soll) geplant (rund ein halbes Jahr). Beide Elternteile hatten in dieser Zeit ein begleitetes Besuchsrecht. Dieses wurde nach wenigen Monaten auf 6 Stunden pro Woche (alternierend) ausgeweitet, wodurch die Mädchen einmal in der Woche bei Mutter oder Vater zu Hause waren. Im Gutachten wurde dann aber im November 2018 eine mittelfristige Platzierung empfohlen mit erneuter Überprüfung in 2 Jahren. Die KESB bestätigte daraufhin die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Gleichzeitg wurde beiden Elternteile ein wöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag zugesprochen.

Infolge des Umzuges der Kindsmutter nach Deutschland im Novemebr 2019 soll die Obhut nun an einen der beiden Elternteilen übergeben werden. Ob zur Mutter oder Vater wird wiederum mittels eines Gutachtens geklärt.

Die Platzierung der 15-jährigen in der Pflegefamilie war als Time Out bzw. vorübergehende Platzierung angedacht gewesen. Nach der Platzierung kam es aber zu einem Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter (KV ist nicht bekannt). Erst als die Ausreise der Kindsmutter bevorstand, besuchte die Jugendliche die Mutter in ihrem zu Hause. Sollte ein Härtefall erteilt werden, wird es eine dauerhafte Platzierung sein.

- die aktuell finanzierende Gemeinde ist jene, wo die Töchter zusammen mit der Mutter vor den Platzierungen wohnten.

 

Besten Dank und freundliche Grüsse, Susanne Thürig

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Thürig

Ihre doch komplexe Zuständigkeitsfrage hat noch gewisse Abklärungen meinerseits gebraucht, weshalb die Antwort etwas verzögert erfolgt.

Wie Sie mir bestätigt haben, geht es um die Frage der Finanzierungszuständigkeit von Sozialhilfekosten, d.h. die Nebenkosten beim Kinderheim und die Kosten der Pflegefamilie inklusive Nebenkosten. Es geht dabei um die Klärung, welche Gemeinde im Kanton Bern nach der Ausreise der Mutter zuständig ist.

Da die Mutter nun die Schweiz verlassen hat, ist zunächst die kantonale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese weist in der Tat nach wie vor in den Kanton Bern. Massgebend ist für diese Frage das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) und zwar die Regelung zum Unterstützungswohnsitz von Minderjährigen nach Art. 7 ZUG. Geht man bei den im Kinderheim platzierten Kinder nach Vorliegen des Gutachtensergebnisses davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Fremdplatzierung handelt, haben die beiden jüngeren Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz etabliert, der sich am letzten Wohnort orientiert, wo sie mit der Mutter zusammenlebten (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG).

Würde man in ihrem Fall wegen der Mittelfristigkeit der Platzierung nach wie vor von einer vorübergehenden Fremdplatzierung ausgehen, würden die jüngeren Kinder den Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ZUG (das Kind unter alleiniger Sorge) und Abs. 2 (das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge) von der Mutter ableiten. Führt in diesem Fall die Ableitung zu keinem Unterstützungswohnsitz in der Schweiz, weil wie im vorliegenden Fall die Mutter im Ausland lebt, greift der Auffangtatbestand von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG. D.h. die Kinder begründen einen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort in der Schweiz, welcher beim Kinderheim anzusiedeln wäre.

Beide Varianten (dauerhafte und vorübergehende Fremdplatzierung, siehe dazu BGE 143 V 451 E. 8.4) führen in den Kanton Bern, da gemäss Ihren Angaben der letzte gemeinsame Wohnort als auch der Ort des Kinderheims sich im Kanton Bern befinden.

Die gleiche Rechtslage präsentiert sich bei der älteren Tochter, die bei einer Pflegfamilie untergebracht ist. D.h. auch hier führen beide Anknüpfungsvarianten in den Kanton Bern.

 

Innerhalb des Kantons Bern gilt für die Feststellung der Zuständigkeit in Sozialhilfefragen nicht das ZUG, sondern das ZGB mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 46 SHG BE, ferner Art. 11d und 12 SHV BE). Aufgrund der ausländischen Staatsbürgerschaft und insbesondere dem Wegzug der Mutter ins Ausland handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt. Ob in diesen Fällen einfach vom ZGB ausgegangen werden kann, oder ob der Weg über das Internationale Privatrecht (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das internationale Privatrecht, IPRG, SR 291) führt, ist nicht unumstritten unter Juristinnen und Juristen (siehe Urs Vogel, Quellenangaben weiter unten unter a), S. 584). Im Ergebnis spielt es im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da die direkte Anwendung des ZGB oder der Weg über das IPRG zum gleichen Ergebnis führen (siehe dazu c)).

Wendet man direkt das ZGB im vorliegenden Fall an, präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:

Gemäss Art. 25 ZGB gilt der Wohnsitz der Eltern als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge, wenn  die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Nach Absatz 2 haben bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

 

a) Gemeinsames Sorgerecht der Eltern

Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht wird die Regelung generell wie folgt verstanden:

Die sorgeberechtigten Eltern leben zusammen oder sie leben getrennt, aber in der gleichen Gemeinde z.B. in der Stadt Bern: Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, unabhängig davon, wo es sich aufhält.

Die sorgeberechtigten Eltern leben nicht in der gleichen Gemeinde (Mutter in der Stadt Bern, Vater in Thun):

  • Besitzt ein Elternteil die Obhut (gemäss Gerichtsurteil, Behördenentscheid oder Vereinbarung zwischen den Eltern), dann ist dessen Wohnsitz massgebend, selbst wenn das Kind bei Dritten untergebracht wird.

  • Bestehen keine eindeutigen Anknüpfungspunkte aus einer Obhutsregelung oder wurde beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen (oder sind sie unbekannten Aufenthalts), dann ist der Aufenthaltsort des Kindes für seinen Wohnsitz massgebend.

Demnach kann in Fremdplatzierungsfällen der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit massgebend werden, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile nicht den gleichen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und sich keine eindeutige Regelung zur Obhut finden lässt oder ihnen beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde oder beide Elternteile unbekannten Aufenthalts sind.

Dazu

  • BGE 143 V 451 E. 7.4

  • Die juristische Studie von Dr. iur. K. Anderer zur Wohnsitzregelung im Bereich A der IVSE auf der Webseite der SODK , insbesondere die hilfreichen Prüfungsschemen im Anhang.

  • Kurt Affolter-Fringeli und Urs Vogel, BK – Berner Kommentar, 2016, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB - Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB - Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a-327c ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 315 – 315b, Rz. 41 ff mit Rechtsprechungshinweisen

  • Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Brennpunt des Familienrechts, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 577

Ergebnis zu a) im konkreten Fall: In Bezug auf das zweitjüngste Kind (6 Jahre alt) besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit dem im Kanton Basel-Landschaft lebenden Vater. Die Obhut wurde der Mutter entzogen und so wie Sie beschreiben, besitzt der Vater auch kein Obhutsrecht. Insoweit fehlt eine eindeutige Regelung zur Obhut, so dass der Aufenthaltsort des Kindes für seinen Wohnsitz massgebend ist, d.h. der Standort des Kinderheims. D.h. die betreffende Berner Gemeinde ist für die Finanzierung der Sozialhilfekosten zuständig, und zwar ab dem Zeitpunkt als keine eindeutige Regelung zur Obhut mehr vorhanden ist.

 

b) Alleiniges Sorgerecht

Beim alleinigen Sorgerecht leitet sich der zivilrechtliche Wohnsitz grundsätzlich vom sorgeberechtigten Elternteil ab, unabhängig davon, wo sich das Kind aufhält (vgl. Kurt Affolter-Fringeli und Urs Vogel a.a.O. Rz. 45; Urs Vogel, a.a.O., S. 579). Führt jedoch diese Ableitung nicht zu einer Anknüpfung in der Schweiz, entfällt nicht der zivilrechtliche Wohnsitz hierzulande, sondern er leitet sich meiner Meinung nach vom Aufenthaltsort als Auffangtatbestand für solche Fälle ab (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Ansonsten würde dies dazu führen, dass für das in der Schweiz anwesende Kind keine Anknüpfung für die Finanzierung und andere rechtliche Fragen mehr besteht.

Ergebnis zu b) im konkreten Fall: Das jüngste (4 Jahre alt) und das älteste Kind (15 Jahre alt) stehen Ihren Angaben zufolge unter alleiniger elterlicher Sorge der Mutter. Der Wegzug ins Ausland würde dazu führen, dass sie in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr haben. In diesem Fall kommt meiner Meinung nach der Auffangtatbestand von Art. 25 Abs. 1 ZGB zum Tragen, wonach die beide Kinder an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. D.h. die älteste Tochter bei der Pflegefamilie, die jüngste am Standort des Kinderheimes. D.h. die betreffenden Berner Gemeinden sind neu nach dem Wegzug der Mutter für die Finanzierung der Sozialhilfekosten zuständig.

 

c) Berücksichtigung des internationalen Sachverhalts

Der zivilrechtliche Wohnsitz von Minderjährigen leitet sich im internationalen Verhältnis nicht von den Eltern ab. Denn der massgebende Art. 20 IPRG kennt den abgeleiteten Wohnsitz nicht, so wie ihn das ZGB gemäss Art. 25 kennt. Können Kinder keinen Wohnsitz begründen, weil sie die Absicht dauernden Verbleibens nicht bilden können (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG), so ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz der gewöhnliche Aufenthaltsort massgebend (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Würde man diese Rechtslage in Ihrem Fall direkt anwenden, dann würde dies zum Standort des Kinderheims bzw. zur Pflegefamilie als Anknüpfung für die Finanzierung führen. Das heisst also keine Differenz zu den Ergebnissen unter a) und b). Eine weitere Vertiefung der internationalen Thematik erübrigt sich damit.

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass seit 1.1.20 im Bereich der IVSE eine neue Regelung gilt, die den Wechsel der Finanzierungszuständigkeit an den Aufenthaltsort unterbinden und damit ein Korrektiv zur Regelung im ZGB darstellen sollte. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur die IVSE-Kosten, d.h. in ihrem Fall die Kinderheimkosten. Die entsprechende Änderung können Sie der Webseite der SODK entnehmen. Soweit ich informiert bin, wendet der Kanton Bern diese neue Bestimmung bereits an.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder