Guten Tag
Wir zahlen Nachtzulagen ab 23.00 Uhr, jedoch bis jetzt keine Wochenendzulagen. Wie ist die gesetzliche Regelung für Sozialpädagogen in Wohnheimen (für Erwachsene)?
Danke für eine Rückmeldung!
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Honegger
Gerne beantwore ich Ihre Frage wie folgt: Die Verpflichtung zur Zahlung von Wochenendezulagen kann auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes (ArG), eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages, eines Einzelarbeitsvertrages oder einem Normalarbeitsvertrag basieren.
Als sozialpädagogisches Wohnheim fallen Sie unter die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, was zur Folge hat, dass Nacht- und Sonntagsarbeits bewilligungsfrei sind. Das Arbeitsgesetz unterscheidet weiter zwischen periodischer und regelmässiger Sonntagsarbeit, bei letzterer sind keine Sonntagszuschläge vorgesehen, da der Gesetzgeber von der Annahme ausgeht, dass diese im Grundlohn inbegrifften sind. Kurz und gut: gemäss Arbeitsgesetz sind für Sonntagsarbeit keine Zuschläge gefordert.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlages für Wochenenendarbeit kann in einem für ihren Betrieb anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag enthalten sein. Ob für Ihren Betrieb ein solcher Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, weiss ich nicht.
Es ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vertragsfreiheit auch möglich, eine Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen für Wochenendarbeit im Einzelarbeitsvertrag zu vereinbaren.
Schliesslich ist noch zu prüfen, ob in ihrem Kanton für die Arbeit in Heimen ein Normalarbeitsvertrag besteht und ober dieser solche Zuschläge vorsieht. Für die Arbeit in Heimen und Internaten gilt die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten. Ein Zuschlag für Sonntagsarbeit ist auch dort nicht vorgesehen. Selbst ein Zuschlag vorgesehen wäre, ist zu bedenken, dass die Inhalte eines Normalarbeitsvertrages durch Bestimmungen in einem Einzelarbeitsvertrag abgeändert werden können, auch zu Ungusten der Arbeitnehmer.
Langer Rede kurzer Sinn: Soweit auf Ihren Betrieb nicht ein GAV anwendbar ist, der Sonntagsarbeitszuschläge vorsieht, schulden Sie keine solchen Leistungen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli