Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wende mich mit einer arbeitsrechtlichen Fragestellung an Sie und wäre Ihnen für eine juristische Einschätzung dankbar.
Die Aellix Wohngemeinschaft ist eine privat geführte sozialpädagogische Einrichtung mit Leistungsvertrag mit dem Kinder- und Jugendamt (KJA) des Kantons Bern. Wir verfügen über eine Bewilligung für 15 Kinder und Jugendliche und gewährleisten einen Betrieb an 365 Tagen pro Jahr rund um die Uhr.
Für unsere Mitarbeitenden besteht kein Gesamtarbeitsvertrag. Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach den individuellen Arbeitsverträgen sowie unserem Personalreglement. In den Löhnen sind die Besonderheiten des Schichtbetriebs, einschliesslich Wochenend- und Feiertagsarbeit, bereits berücksichtigt. Gemäss Rückmeldungen des KJA bewegen sich unsere Löhne im überdurchschnittlichen Bereich vergleichbarer Institutionen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, ob wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind, zusätzlich zu den vereinbarten Löhnen separate Sonntags- oder Feiertagszulagen auszurichten.
Insbesondere interessieren uns folgende Punkte:
Besteht für eine private, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung mit durchgehendem 24-Stunden-Betrieb eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Sonntagszulagen?
Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Feiertagszulagen?
Sind für bewilligte Kinder- und Jugendheime im Kanton Bern besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten, die über das allgemeine Arbeitsgesetz hinausgehen?
Für eine kurze rechtliche Einschätzung sowie die Nennung der relevanten gesetzlichen Grundlagen wären wir Ihnen sehr dankbar.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Aellix Wohngemeinschaft
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
Anspruch auf Zulagen für Sonntagsarbeit
Die Sonntagsarbeit ist im Arbeitsgesetz (ArG) und in der Verordnung 1 (ArGV 1) geregelt. Zu beachten sind die auch die Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). ArGV 2 enthält auch Sonderbestimmungen für Heime und Internate (Art. 16). Als Heime und Internate gelten Institutionen, in denen Erwachsene, Jugendliche oder Kinder untergebracht werden und im weitesten Sinne eine Betreuung erhalten. Auch Einrichtungen für betreutes Wohnen fallen darunter. Die anwendbaren Sondervorschriften betreffen die Bewilligungspflicht und die Regelung der Arbeitszeit. Abweichungen in Bezug auf den Zuschlag für Sonntagsarbeit finden sich keine, weshalb die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind.
Vom persönlichen Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes sind «Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten» ausgenommen (Art. 3 lit. e ArG). Erzieher und Erzieherinnen sind Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung. Fürsorger und Fürsorgerinnen sind Personen mit einer anerkannten Fachausbildung sozial-pädagogischer oder sozial-psychologischer Richtung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung (Art. 12 ArGV 1). Für diese Kategorie gelten die Vorgaben des Arbeitsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesundheitsschutz nicht (Art. 3a lit. c ArG).
Art. 19 Abs. 3 ArG sieht vor, dass bei vorübergehender Sonntagsarbeit ein Lohnzuschlag von 50% bezahlt werden muss. Gemäss Art. 32a ArGV 1 liegt vorübergehende Sonntagsarbeit vor, wenn an höchstens sechs Sonntagen, inkl. gesetzlichen Feiertagen, gearbeitet wird. Wenn an mehr als sechs Sonntagen pro Jahr gearbeitet wird, handelt es sich um dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ergibt sich wider Erwarten erst im Verlauf des Jahres, dass der Arbeitnehmer an mehr als sechs Sonntagen, inkl. Feiertage arbeiten muss, muss für die ersten sechs Sonntage der Zuschlag bezahlt werden (Art. 32a Abs. 3 ArGV 1).
Die Vorgaben des Arbeitsgesetzes betreffend Ersatzruhe, Anzahl freier Sonntage und Anzahl aufeinanderfolgenden Beschäftigungstage sind einzuhalten, wobei die Sonderregelungen der ArGV 2 zu berücksichtigen sind (Art. 16 Abs. 2 ArGV 2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, bei Sonntagsarbeit einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50% haben, sofern sie planungsgemäss an höchstens sechs Sonntagen pro Jahr arbeiten oder sich im Verlauf des Jahres wider Erwarten herausstellt, dass sie an mehr als sechs Sonntagen im Jahr arbeiten müssen. Arbeiten sie an mehr als sechs Sonntagen oder sind sie vom persönlichen Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen, ist kein Zuschlag geschuldet.
Anspruch auf Feiertagszulagen
Der Bundesfeiertag und acht weitere vom kantonale Recht bestimmte Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (Art. 20a ArG). Das Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG, BSG 555.1) sieht folgende Feiertag im Sinne der ArG vor: Neujahrstag, 1. Januar, Berchtoldstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, 25. Dezember, Stephanstag, 26. Dezember (https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf&ved=2ahUKEwiHpKfY_4OVAxXyhv0HHaNYKooQFnoECBsQAQ&usg=AOvVaw3WQXSdpxSCgo6cnvk9UzYB).
Es geltend damit dieselben Regelungen wie bei der Sonntagsarbeit.
Besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen für Kinder- und Jugendheime im Kanton Bern
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat einen Normalarbeitsvertrag (NAV) für die 24-Stunden-Betreuung (NAV 24-Stunden-Betreuung, BSG 222.153.24) erlassen. Dieser gilt für Arbeitnehmende, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen (Art. 1). Ich gehe nicht davon aus, dass ihre Einrichtung dem NAV unterstellt ist, da keine hauswirtschaftlichen Leistungen im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbracht werden. Weitergehende Informationen gibt Ihnen das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern, 031 633 55 85, info.arbeit@be.ch. Ausser von den Vorschriften über die Mindestlöhne kann im schriftlichen Arbeitsvertrag vom NAV abgewichen werden.
Für bewilligte Kinder- und Jugendheime im Kanton Bern finden sich keine weiteren arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Weder im Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG, BSG 213.319) noch in der Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV, BSG 213.319.1) macht der Kanton Vorgaben betreffend die Arbeitsbedingungen.