Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wende mich mit einer arbeitsrechtlichen Fragestellung an Sie und wäre Ihnen für eine juristische Einschätzung dankbar.
Die Aellix Wohngemeinschaft ist eine privat geführte sozialpädagogische Einrichtung mit Leistungsvertrag mit dem Kinder- und Jugendamt (KJA) des Kantons Bern. Wir verfügen über eine Bewilligung für 15 Kinder und Jugendliche und gewährleisten einen Betrieb an 365 Tagen pro Jahr rund um die Uhr.
Für unsere Mitarbeitenden besteht kein Gesamtarbeitsvertrag. Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach den individuellen Arbeitsverträgen sowie unserem Personalreglement. In den Löhnen sind die Besonderheiten des Schichtbetriebs, einschliesslich Wochenend- und Feiertagsarbeit, bereits berücksichtigt. Gemäss Rückmeldungen des KJA bewegen sich unsere Löhne im überdurchschnittlichen Bereich vergleichbarer Institutionen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, ob wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind, zusätzlich zu den vereinbarten Löhnen separate Sonntags- oder Feiertagszulagen auszurichten.
Insbesondere interessieren uns folgende Punkte:
Besteht für eine private, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung mit durchgehendem 24-Stunden-Betrieb eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Sonntagszulagen?
Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Feiertagszulagen?
Sind für bewilligte Kinder- und Jugendheime im Kanton Bern besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten, die über das allgemeine Arbeitsgesetz hinausgehen?
Für eine kurze rechtliche Einschätzung sowie die Nennung der relevanten gesetzlichen Grundlagen wären wir Ihnen sehr dankbar.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Aellix Wohngemeinschaft