Guten Tag
Wir haben Personen, welche missbräuchlich Sozialhilfe beziehen. Die Rückzahlung dieser missbräuchlich bezogenen Sozialhilfe regeln wir über eine Rückerstattungsverpflichtung oder eine Verfügung.
Bei gewissen Personen (je nach Höhe der missbräuchlich bezogenen Sozialhilfe) stellen wir zusätzlich eine Strafanzeige.
Konkret haben wir einen sehr speziellen Fall. Es wurde mittels Sozialinspektion festgestellt, dass die betroffene Person missbräuchlich Sozialhilfe bezogen hat (Unregelmässigkeiten bei den Lohneinnahmen, unklarer Aufenthaltsort etc.). Es wurde daher die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe verfügt, da diese aus unserer Sicht missbräuchlich war. Zuvor wurde der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Sachverhalt zu äussern.
Zivilrechtlich hat die betroffene Person nichts unternommen: sie hat also weder das rechtliche Gehör wahrgenommen, noch gegen unsere Verfügung Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben.
Das Strafgericht hat diese Person nun strafrechtlich freigesprochen. Aus ihrer Sicht seien die verschiedenen Beweise zu wenig handfest, dass missbräuchlich Sozialhilfe bezogen wurde.
Da die Person keine Rückzahlung an uns leistete, haben wir ein Inkasso installiert. Nun hat sich der Anwalt gemeldet und uns mitgeteilt, dass diese Inkassoforderung "eine Schikane gegenüber dem Klienten sei" sei, da die Person strafrechtlich nicht belangt wurde resp. gemäss Strafurteil die Sozialhilfe nicht missbräuchlich bezogen habe.
Wie ist nun mit der zivilrechtlichen Forderung umzugehen? Ist diese trotzdem geschuldet, da die betroffene Person keine Beschwerde gegen die Verfügung eingereicht hat? Und inwiefern hat das Urteil des Strafgerichts Einfluss auf die zivilrechtliche Forderung (Inkasso)? Was müssen wir beachten? Und was können wir involvierten Anwälten in dieser Sache antworten?
Diese Fragen stellen sich bei uns auch in Fällen, in welchen die missbräuchlich bezogene Sozialhilfe mittels Rückerstattungsvereinbarung geregelt wurde (z.B. Nichtdeklaration Rentenbezug während Sozialhilfebezug), die Person strafrechtlich aber freigesprochen wird.
Ich danke Ihnen herzlich für die Beantwortung der Fragen.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Elena Schneider
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme.
Bei einem vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug in der Sozialhilfe sind die zwei verschiedenen Verfahren - ein Verfahren im Strafrecht, ein Verfahren im Verwaltungsrecht - zu unterscheiden.
Die Sozialhilfe fällt unter das Verwaltungsrecht. Die Gesetze, Verordnungen und z.B. auch Verfügungen der Sozialhilfe sind somit dem Verwaltungsrecht unterstellt. Es handelt sich bei der Rückerstattung daher um eine verwaltungsrechtliche Forderung und nicht um eine zivilrechtliche Forderung. Damit finden auch die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechts Anwendung.
Eine Folge des möglichen unrechtmässigen Bezugs in der Sozialhilfe ist die Rückerstattung. Wenn die Sozialhilfebehörde nach Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, dass ein unrechtmässiger Bezug vorliegt, ist die betroffene Person, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, zur Rückerstattung verpflichtet (Art. 40 SHG BE). Mit der betroffenen Person kann entweder eine Rückerstattungsvereinbarung erzielt werden oder der Sozialdienst erlässt eine Rückerstattungsverfügung (BKSE zu SKOS Richtlinie E.3.1 Absatz 5 Rückerstattung). Wird ein unrechtmässiger Bezug vermutet, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden sind dann zuständig und überprüfen, ob nach strafrechtlichen Bestimmungen von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB auszugehen ist oder sogar ein Betrug nach Art. 146 StGB vorliegt. Die strafrechtliche Beurteilung, ob ein unrechtmässiger Sozialhilfebezug oder Betrug vorliegt, ist Sache der Strafverfolgungsbehörden. Bei schuldhaftem Verhalten kommt das Strafmass nach StGB zur Anwendung. Wenn die Strafbehörden davon ausgehen, dass aus strafrechtlicher Sicht kein Tatbestand erfüllt ist, dann erfolgt ein Freispruch nach StGB. Die Begründung eines Strafurteil entfaltet für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung (BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.3.1). Das bedeutet, dass die Sozialhilfeorgane nicht an das Urteil der Strafverfolgungsbehörden gebunden sind. Das Strafverfahren und die Rückerstattung gemäss Sozialhilfegesetz sind voneinander unabhängig (BKSE zu SKOS Richtline E.3.1 Absatz 5 Rückerstattung).
Das Bundesgericht führt in einem Entscheid weiter aus, dass zwar die Bindungswirkung nicht gegeben ist, aber nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind. Die Verwaltungsbehörde soll nicht leichtfertig von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen. Falls die Sozialhilfeorgane nicht feststellen, dass die Tatsachen im Strafurteil unrichtig sind, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.3.1). Vorliegend wurde vor dem Strafverfahren bereits eine Verfügung zur Rückerstattung wegen unrechtmässigem Bezug erlassen. Nach dem Erlass einer Verfügung hat der Verfügungsadressat die Möglichkeit, die Verfügung während der Rechtsmittelfrist mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Verfügung rechtskräftig, das heisst die Verfügung kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass die Verfügung nicht angefochten wurde. Ich gehe daher davon aus, dass die Verfügung somit grundsätzlich rechtsgültig ist und somit auch vollstreckt werden kann. Das heisst, dass die Rückerstattung vom Klienten grundsätzlich verlangt werden kann. Nun liegt für diesen Klient im vorliegenden Fall ein Strafurteil vor. Dieses Strafverfahren hat mit einem Freispruch geendet. Die Strafverfolgungsbehörde geht daher davon aus, dass aus strafrechtlicher Sicht, weder ein Betrug noch ein unrechtmässiger Bezug nach StGB vorliegt. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Verwaltungsbehörde, also das Sozialhilfeorgan, nicht an das Urteil nach Strafgesetzbuch gebunden ist. Da die Verfügung rechtskräftig ist, kann also grundsätzlich eine Rückerstattung der Gelder verlangt werden. Wenn Sie trotz dem Urteil davon ausgehen, dass die Rückerstattung geschuldet ist, weil aus Sicht der Sozialhilfeorgane ein unrechtmässiger Bezug vorliegt, ist die Verfügung zu vollziehen. Begründet werden kann dies mit der rechtskräftigen Verfügung und mit der fehlenden Bindewirkung an das Strafurteil. Wird aufgrund des Urteils aber festgestellt, dass ein unrechtmässiger Bezug aus Sicht der Sozialhilfeorgane doch nicht eindeutig feststellbar ist, dann wäre es im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung sinnvoll, auf die Rückerstattung zu verzichten. Diese Abwägung kann nur in Kenntnis aller Unterlagen vorgenommen werden, weshalb ich Ihnen hier leider keine genauere Antwort geben kann. Gleiches muss allerdings auch in Bezug auf Rückerstattungsvereinbarungen gelten. Auch diese sind grundsätzlich gültig (wenn sie rechtmässig zustande gekommen sind). Auch an das Urteil des Strafgerichts ist die Verwaltungsbehörde in diesem Fall nicht per se gebunden. Wird aber aufgrund des Strafurteils festgestellt, dass tatsächlich nicht von einem unrechtmässigen Bezug auch auf Verwaltungsebene ausgegangen werden kann, dann sollte auch hier auf die Rückerstattung verzichtet werden.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Behörde, wenn sie nach wie vor überzeugt ist und darlegen kann, dass ein unrechtmässiger Bezug stattgefunden hat, die Rückerstattung (Rückerstattungsvereinbarung oder Rückerstattungsverfügung) verlangen kann. Wenn sie nach dem Strafurteil bzw. aufgrund des Inhalts des Urteils feststellen, dass der unrechtmässige Bezug nicht eindeutig vorliegt, dann würde ich auf die Rückerstattung verzichten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.