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Wie wirkt sich der Entscheid eines Strafverfahrens auf die zivilrechtliche Forderung aus?

Veröffentlicht:
20.05.2026
Kanton:
Bern
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir haben Personen, welche missbräuchlich Sozialhilfe beziehen. Die Rückzahlung dieser missbräuchlich bezogenen Sozialhilfe regeln wir über eine Rückerstattungsverpflichtung oder eine Verfügung.

Bei gewissen Personen (je nach Höhe der missbräuchlich bezogenen Sozialhilfe) stellen wir zusätzlich eine Strafanzeige.

Konkret haben wir einen sehr speziellen Fall. Es wurde mittels Sozialinspektion festgestellt, dass die betroffene Person missbräuchlich Sozialhilfe bezogen hat (Unregelmässigkeiten bei den Lohneinnahmen, unklarer Aufenthaltsort etc.). Es wurde daher die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe verfügt, da diese aus unserer Sicht missbräuchlich war. Zuvor wurde der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Sachverhalt zu äussern.

Zivilrechtlich hat die betroffene Person nichts unternommen: sie hat also weder das rechtliche Gehör wahrgenommen, noch gegen unsere Verfügung Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben.

Das Strafgericht hat diese Person nun strafrechtlich freigesprochen. Aus ihrer Sicht seien die verschiedenen Beweise zu wenig handfest, dass missbräuchlich Sozialhilfe bezogen wurde.

Da die Person keine Rückzahlung an uns leistete, haben wir ein Inkasso installiert. Nun hat sich der Anwalt gemeldet und uns mitgeteilt, dass diese Inkassoforderung "eine Schikane gegenüber dem Klienten sei" sei, da die Person strafrechtlich nicht belangt wurde resp. gemäss Strafurteil die Sozialhilfe nicht missbräuchlich bezogen habe.

Wie ist nun mit der zivilrechtlichen Forderung umzugehen? Ist diese trotzdem geschuldet, da die betroffene Person keine Beschwerde gegen die Verfügung eingereicht hat? Und inwiefern hat das Urteil des Strafgerichts Einfluss auf die zivilrechtliche Forderung (Inkasso)? Was müssen wir beachten? Und was können wir involvierten Anwälten in dieser Sache antworten?

Diese Fragen stellen sich bei uns auch in Fällen, in welchen die missbräuchlich bezogene Sozialhilfe mittels Rückerstattungsvereinbarung geregelt wurde (z.B. Nichtdeklaration Rentenbezug während Sozialhilfebezug), die Person strafrechtlich aber freigesprochen wird.

Ich danke Ihnen herzlich für die Beantwortung der Fragen.

Freundliche Grüsse