Guten Tag
Mein Klient ist seit 6,5 Jahren ein einem Detailhandelsbetrieb angestellt. Ab dem 21. Juni 2019 und bis zum 18. Oktober 2019 war er jeweils zwischen 50 und 60 % krank geschrieben und seither zu 100 %. Am 27. Dezember hat er die Kündigung per 29. Februar 2020 erhalten. Ist diese Kündigung rechtlich korrekt oder verlängert sich die Sperrfrist allenfalls über die gesetzlichen 6 Monate hinaus, weil er während der ersten 4 Monate nur zu 50 - 60 % krankgeschrieben war?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und grüsse Sie freundlich
Maria Egli
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Egli
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Ihr Klient ist privatrechtlich angestellt, es gelten folglich die Regelungen im OR. Je nach REgion ist im Detailhandel auch noch ein GAV zu berücksichtigen, nach meinen Informationen sehen die existierenden GAV-Detailhandel keinen verbesserten Kündigungsschutz bei Krankheit vor, ich gehe demnach für die folgende Beantwortung der Frage davon aus, dass nur die OR-Regelungen gelten.
Ihr Klient befindet sich im 7. Dienstjahr, damit kommt wie Sie richtig erwähnen, die 180tätige Sperrfrist zur Anwendung (OR 336c). Ohne anderslautende vertragliche Regelung gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob eine bloss teilweise Arbeitsunfähigkeit die Sperrfrist verlängt, ist einfach zu beantworten: Die Sperrfrist verlängert sich nicht. Davon ist die Konstellation zu unterscheiden, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus unterschiedlichen Gründen arbeitsunfähig wird, z.B. erst als Folge eines Unfalles, dann als Folge einer Krankheit oder zuerst als Folge einer Krankheit, dann als Folge einer anderen Krankheit. Diese Konstellationen lösen je eine neue Sperrfrist aus.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli