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Wie korrekt Vorgehen?

Veröffentlicht:
04.12.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau Platania

Klient, 44-jährig, seit 3 Jahren IV, mit Beistand für administrative Angelegenheiten, gesundheitlich einigermassen stabil hat aus der schwierigen Zeit (Abhängigkeitserkrankung mit div. psychischen Störungen und Therapieaufenthalten) bei einer Gemeinde im Aargau Schulden wegen der bezogenen Sozialhilfe (CHF 200'000.-).

Beim Betreibungsamt (AG) sind fünf Verlustscheine mit zirka CHF 10'000.- aufgeführt. Das aktuelle Budget ermöglicht es ihm, einigermassen bescheiden und gut zu leben.

Nun kann bald eine Erbschaft von CHF 300'000.- bezogen werden. 

Wie sollten die Schulden priorisiert werden und wie könnte die bezogene Materielle Hilfe der Gemeinde zu Gunsten des Klienten bearbeitet werden?

Ich arbeite auf der Suchtberatung und komme in diesem Fachgebiet nicht nach. Schön wäre es auch, zusammen mit dem Klienten das Thema abzuarbeiten. Nur sollten wir dazu einen hilfreiche Leitgedanken haben.

Herzlichen Grüsse und vielen Dank

Patrick Stadelmann

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrter Herr Stadelmann,

Entschuldigen Sie bitte die späte Antwort.

Bei Erbschaft können bezogene Leistungen von der Sozialhilfe zurückgefordert werden, insofern sie noch nicht verjährt sind:

Siehe: https://www.ag.ch/de/dgs/gesellschaft/soziales/handbuch_soziales/15__rueckerstattung/19_7_verjaehrung/verjaehrung.jsp

"Der Rückerstattungsanspruch erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Rückerstattungsvereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt (§ 22 SPG (öffnet in einem neuen Fenster)). Die Frist gilt sowohl für die Geltendmachung gegenüber unterstützten Personen, als auch gegenüber Erbinnen und Erben."

Die Erbschaft deckt die Forderung komplett ab, so dass ein Teilerlass vermutlich nicht möglich sein wird. Sichherheitshalber rate ich Ihnen sich bei der Schuldenberatung AG/SO (https://schulden-ag-so.ch/schuldenberatung/) zu melden, um die Vorgehensweise bei der Rückzahlung von der jeweiligen Gemeinde in Erfahrung zu bringen.

Für die Verlustscheine beim Betreibungsamt, können entweder die Gläubiger direkt angeschrieben werden und je nachdem ein Teilerlass ausgehandelt werden.

Oder die Zahlung kann direkt ans Betreibungsamt erfolgen, die dann die Verlustscheine löschen und das Geld an den Gläubiger weiterleiten.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne melden.

Freundliche Grüsse

Doris Platania