Meine Klientin reiste im August 2022 in die Schweiz ein und hat seither den Schutzstatus S. Ab 1.8.22 bis 31.1.25 war sie als Stipendiatin bei einer Universität tätig. Dabei erhielt sie keine AHV-pflichtigen Lohn gemäss Stipendienverträgen, sondern der Stipendienbetrag diente zur Deckung des Lebensbedarfs. Die Klientin erhielt die Diagnose einer chronischen Erkrankung bereits in der Ukraine. Ein Beeinträchtigung ihre Leistungsfähigkeit merke sie seit 2024/2025 und zunehmend verschlechtern. Es liegt bisher keine ärztliche Einschätzung ihrer Arbeitsunfähigkeit vor. Dies wäre noch zu tun und dann ggf. eine IV-Anmeldung berufliche Eingliederung/ Rente einzureichen.
Meine Frage ist nun, wie vorzugehen ist bezüglich der AHV/ IV-Beitragszeiten. Müssen die Beiträge rückwirkend bezahlt werden von der Klientin vor der Anmeldung bei der IV oder werden diese erst fällig, wenn von der IV Leistungen zugesprochen werden? Ich möchte vermeiden, dass der Klientin lediglich aufgrund ungenügender Beitragszeiten Leistungen verwehrt bleiben.
Besten Dank im Voraus.