Meine Klientin reiste im August 2022 in die Schweiz ein und hat seither den Schutzstatus S. Ab 1.8.22 bis 31.1.25 war sie als Stipendiatin bei einer Universität tätig. Dabei erhielt sie keine AHV-pflichtigen Lohn gemäss Stipendienverträgen, sondern der Stipendienbetrag diente zur Deckung des Lebensbedarfs. Die Klientin erhielt die Diagnose einer chronischen Erkrankung bereits in der Ukraine. Ein Beeinträchtigung ihre Leistungsfähigkeit merke sie seit 2024/2025 und zunehmend verschlechtern. Es liegt bisher keine ärztliche Einschätzung ihrer Arbeitsunfähigkeit vor. Dies wäre noch zu tun und dann ggf. eine IV-Anmeldung berufliche Eingliederung/ Rente einzureichen.
Meine Frage ist nun, wie vorzugehen ist bezüglich der AHV/ IV-Beitragszeiten. Müssen die Beiträge rückwirkend bezahlt werden von der Klientin vor der Anmeldung bei der IV oder werden diese erst fällig, wenn von der IV Leistungen zugesprochen werden? Ich möchte vermeiden, dass der Klientin lediglich aufgrund ungenügender Beitragszeiten Leistungen verwehrt bleiben.
Besten Dank im Voraus.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Wegen des Wohnsitzes in der Schweiz sind auch Personen aus dem Asylbereich grundsätzlich der AHV/IV unterstellt (vgl. Art. 1a AHVG).
Für erwerbstätige Personen aus dem Asylbereich gilt, dass sie ganz normal Beiträge zu entrichten haben.
Gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG gilt weiter, dass die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter dem Vorbehalt der Verjährung (fünf Jahre) zu entrichten sind, wenn:
- diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
- diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
- auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht.
Im vorliegenden Fall einer Person mit Schutzstatus S kommt also eine höchsten fünf Jahr rückwirkende Festlegung der Beiträge als Nichterwerbstätige in Frage, wenn Leistungen wegen Invalidität in Frage kommen.
Dabei sind mit Blick auf Eingliederungsmassnahmen Art. 6 und Art. 9 IVG zu beachten. Davon zu unterscheiden sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Renten (Art. 36 und 39 IVG) und für Hilflosenentschädigungen (Art. 42f. IVG). Vergleiche zu dieser Frage ausführlich der Leitfaden des BSV unter https://www.bsv.admin.ch/de/versicherungsmaessige-voraussetzungen-iv
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot