Zum Inhalt oder zum Footer

Widerrufsrecht

Veröffentlicht:
29.11.2022
Kanton:
Thurgau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag,

meine Klientin wurde am 28.11. von einem privaten "Versicherungsberater" zu Hause besucht. Ein paar Tage zuvor habe er bereits bei ihr geklingelt und dann den Termin vereinbart. Sie habe eine Lebensversicherung abgeschlossen, allenfalls auch noch weitere Verträge. Er hat ihr nur seine Visitenkarten hinterlassen und keine Kopien oder andere Dokumente ausgehändigt.

15 Minuten nach Vertragsunterzeichnung hat sie sich telefonsich bei ihm gemeldet und mittgeteilt das sie sie Verträge annullieren möchte. Dieser teilte ihr mit, dass das nicht mehr gehe und sie in 2-3 Wochen die Police zu den Verträgen erhalte.

Meine Klientin wurde nicht durch den "Versicherungsberater" auf das 14 tägige Widerrufsrecht aufmerksam gemacht.

Wie kann sie nun konkret vorgehen? Da sie keine Kopien der Vertragsunterzeichnungen besitzt, reicht eine pauschale Erklärung zum Widerruf?

Besten Dank für eine Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Seit dem 1.1.2022 gilt im Anwendungsbereich des Versicherungsvertragsgesetz VVG ein Widerruftsrecht. Dieses sieht wie folgt aus.

Art. 2a8

1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.

3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

5 Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten.

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Vorliegend erfolgt der Vertragsabschluss am 28.11.Der Widerruf erfolgt bislang nur mündlich, umgehend soll die Klientin nun schriftlich den Widerruf bekanntgaben.

Was bedeutet ein Widerruf?

Wirkung des Widerrufs

Art. 2b9

1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden.

2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

3 Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

***

Sie erwähnen, dass der Versicherungsberater nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat, dazu ist ereut auf das revidierte VVG hinzuweisen:

Informati­ons- pflicht des Versicherungsunternehmens

 

Art. 311

1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12

a. die versicherten Risiken;

b.13 den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt;

c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versiche­rungsnehmers;

d.Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;

e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteili­gung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungs­grundsätze und -methoden;

f.14 die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten;

g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;

h.15 das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs;

i.16 eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1;

j.17die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.

2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie ken­nen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.

 

Vorliegend hat die Versicherung, handelnd durch den Berater, die Informationspflicht verletzt. Das bedeutet:

Verletzung der Informations­pflicht

Art. 3a19

1 Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung.

 

***

Mit anderen Worten, selbst wenn vorliegend die 14tätige Frist zum Widerruf verpasst würde, könnte sicher der Versicherungsnehmer auf ARt. 3a VVG berufen und den Versicherungsvertrag künden.

"""

Genügen IHnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

KUrt Pärli