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Wer zahlt Mutterschaftsentschädigung nach Aussteuerung ALV

Veröffentlicht:
25.01.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Die Ehefrau eines Klienten hat 2 Jahre Arbeitslosenversicherung bezogen. Jetzt wird sie Ende Februar 17 ausgesteuert. Die Ehefrau ist schwanger und wird erst im März das Kind gebären, also nach der Aussteuerun. Gemäss Rückmeldung ALV besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sobald die Aussteuerung geschehen ist. Ist das so rechtens respektive gibt es andere/anschliessende Möglichkeiten eine Mutterschaftsentschädigung zu aktivieren?
Mit bestem Dank für Ihre Rückmeldung. Beste Grüsse T. Janowsky /dipl Sozialarbeiterin HFS

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Janowsky
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Für die Mutterschaftsentschädigung sind die Voraussetzungen in Art. 16b EOG geregelt, ergänzt durch Art. 26 bis 30 der Verordnung (EOV).
Die Norm von Art. 16b lautet:
Art. 16b Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des
AHVG obligatorisch versichert war;
b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
hat; und
c. im Zeitpunkt der Niederkunft:

  1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
  2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
  3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
    2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt,
    wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
    3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit
    oder Arbeitslosigkeit:
    a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;
    b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende
    sind.
    Die von Ihnen aufgeworfene Frage der Mutterschaftsentschädigung für Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen sind im Zeitpunkt der Niederkunft wird also nach Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG in der Verordnung geregelt.
    Art. 29 besagt dazu, dass Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos sind, dann Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der ALV erhalten haben oder dann am Tag der Geburt die Beitragsdauer erfüllen, die auch zum Bezug von Taggeldern der ALV berechtigen würde.
    Als Ausgesteurerte wäre nur ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung denkbar, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 30 EOV erfüllt wären. Das wäre der Fall, wenn die ausgesteuerte, nicht erwerbstätige Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist UND bis zur Geburt Erwerbsausfallentschädigungen einer Sozial- oder Privatversicherung, namentlich also einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung oder Taggelder der IV erhalten hat.
    In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob eventuell noch eine Taggeldversicherung besteht und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der vorgeburtlichen Situation ist auf jeden Fall ein Arztzeugnis einzuholen und dort einzureichen.
    Ansonsten ist tatsächlich für nichterwerbstätige Mütter, die erst nach der Aussteuerung gebären, keine Mutterschaftsentschädigung vorgesehen.
    Ich hoffe, das dient Ihnen.
    Prof. Peter Mösch Payot