Guten Tag Frau Anderer
Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Verstehe ich das richtig, dass in diesem Fall "in der EL-Berchnung gesondert berechnet" für den platzierten Sohn ein Antrag auf EL gestellt werden muss?
Freundlicher Gruss
Guten Tag
Ich bin Beiständin (Art. 394 und 395 ZGB) von einer 32-jährigen Frau, welche eine IV-Rente (50 %) und EL (nur für sich) bezieht. Bis 2021 hat sie EL auch für die Kostendeckung/Platzierung ihres Sohnes erhalten. Sie ist geschieden und ihr Wohnort ist im Wallis. Ihr 6-jähriger Sohn ist bei einer Pflegemutter platziert. Die elterliche Sorge steht ausschliesslich der Kindsmutter zu, die Obhut ist bei der KESB. Die Platzierung wird zurzeit über die Kinder-IV-Rente der Mutter und des Vaters und der Sozialhilfe finanziert. Ist die Zuständigkeit der Deckung der restlichen Kosten bei der Sozialhilfe oder hat der Sohn Anspruch auf EL? Muss sich meine Klientin bzw. auch ihr geschiedener Mann an den Kosten beteiligen?
Freundlicher Gruss
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Die Mutter bezieht eine IV-Rente (50%), d.h. dass sie über eine Resterwerbsfähigkeit verfügt. Ebenso bezieht sie eine Kinderrente zur IV und Ergänzungsleistungen. Ich gehe davon aus, dass bei den Ergänzungsleistungen das tatsächliche Erwerbseinkommen der Mutter oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, N 537).
Der Sohn mit einer Kinderrente zur IV hat keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, N 455). Lebt ein Kind mit einer Kinderrente der IV nicht bei den rentenberechtigten Eltern, z.B. wie hier in einer Pflegefamilie, wird es in der EL-Berechnung gesondert berechnet (Art. 7 Abs. 1 lit.c ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, N 455). Die Begründung, warum diese Berechnung im Jahr 2021 eingestellt wurde, fehlt. Prüfen Sie, ob diese Einstellung zu Recht erfolgte und verlangen Sie ggf. einen Neuberechnung.
Die Mutter muss sich am Unterhalt ihres Sohnes beteiligen, sofern sie ihre Resterwerbstätigkeit verwerten kann und sie leistungsfähig ist. Ggf. hat sie Anspruch auf Leistungen nach dem AVIG.
Auch der Vater muss sich am Unterhalt beteiligen:
- Wenn er eine IV-Rente bezieht, dann hat er Anspruch auf eine Kinderrente der IV. Hat er im Zeitpunkt der Scheidung die Kinderrente zur IV bereits bezogen, dann ist sie zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt hat (Art. 285a Abs. 2 ZGB). Hat er die Kinderrente zur IV erst nach der Scheidung erhalten, so muss er die IV-Kinderrente an das Kind zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 2 ZGB).
- Bezieht er keine IV-Rente, dann hat den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Erfolgte die Platzierung des Sohnes erst nach der Scheidung, wäre eine Abänderung des Unterhaltsbetrages infolge erheblicher Veränderung der Verhältnisse zu prüfen (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Auch ein Anspruch auf Kinderrenten des BVG wären zu prüfen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 30.12.2022
Karin Anderer
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Die Mutter muss einen Antrag auf EL stellen oder eine Neuberechnung verlangen, es ist ihr Anspruch, der Sohn wird gesondert mitberechnet, vgl. 3143.01 WEL 1250.01 und die Berechnung in WEL Kapitel 3143.01 ff. "Kinder, die nicht bei einem rentenberechtigten Elternteil leben".
Gut ist, wenn Sie herausfinden können, warum der Sohn im Jahr 2021 nicht mehr in der EL gesondert berücksichtigt wurde.
Freundliche Grüsse
Karin Anderer