Ein Patient hat sich am 20.03.23 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit für 50% angemeldet. Am 30.06 hat er sich bei der AL-Kasse telefonisch gemeldet und mitgeteilt aufgrund seiner Symptomatik habe er bis jetzt sich nicht darum kümmern können. Am 21.07.23 hat die ALV die Anmeldung und Leistungen abgelehnt mit der Begründung, die Unterlagen seien nicht innert Frist eingereicht worden und die ALV könne die Frist nicht endlos verlängern. Fehlende Unterlagen: 2 Arbeitgeberbescheinigungen. Die einte AG-Bescheinigung hatte der Patient am 04.05.23 erhalten. Aufgrund seiner Depression hat er die Post nicht geöffnet und somit diese nicht an die ALV weitergeleitet. Die andere AG-Bescheinigung hat er sich bemüht zu organisieren mit Erinnerungsschreiben (eingeschrieben), whatsapp Nachrichten und Anrufe an ehemaligen Arbeitgeber. Bis heute ist die AG-Bescheinigung bei ihm nicht eingegangen. Beweismittel wie Quittung des eingeschriebenen Briefes und Chatverlauf hat er. Arztzeugnisse vom Psychotherapeut hat er ebenfalls Wie soll bei der AL-Kasse begründet werden, dass 1. aufgrund seiner Symptomatik er die Post nicht geöffnet hat und sich auch keine Hilfe holen konnte und somit eine Arbeitgeberbescheinigung nicht weitergeleitet wurde. 2. Wie soll begründet werden, dass er sich bemüht habe, die 2. Arbeitgeberbescheinigung zu organisieren mit diversen Versuche, jedoch es nicht sein Versäumnis sei, wenn es der Arbeitgeber nicht ausfüllt.
Besten Dank.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Sie können gegen die Einstellungen genau die Begründungen in der Einsprache aufführen, die sie in der Frage erwähnt haben:
A) Bzgl. fehlendem Einreichen von Unterlagen ist in der Einsprache zu verlangen, es sei der versicherten Person nochmals eine Nachfrist zu gewähren.
Begründung ist hier Treu und Glauben: K. war nicht in der Lage, die entsprechenden Aufforderungen entgegenzunehmen bzw. zu beantworten.
Dies ist soweit möglich zu belegen (Arztzeugnis etc.)
B) Bzgl. fehlender AG-Bescheinigung ist in der Einsprache zu verlangen, dass der versicherten Person nochmals eine Fristverlängerung gewährt wird, bzw. dass die Arbeitslosenkasse von Amtes wegen beim Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung behördlichenseits einfordern soll.
Begründung: K hat alles Notwendig getan, um die Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen. Doch der AG hat diese bis heute nicht geliefert. Daraus soll dem Arbeitnehmenden kein Nachteil zu erwachsen.
Dies ist ebenfalls soweit als möglich zu belegen (Belege der Korrespondenz mit dem AG).
Zu versuchen ist auch schon während des offenen Verfahrens die notwendigen Unterlagen nachzureichen.
Und wenn das alles nicht klappt, ist dann möglichst mit den Unterlagen ein neues Gesuch zu stellen. So schnell als möglich, wenn die Einhaltung der Rahmenfristen in Frage steht.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Sie können gegen die Einstellungen genau die Begründungen in der Einsprache aufführen, die sie in der Frage erwähnt haben:
A) Bzgl. fehlendem Einreichen von Unterlagen ist in der Einsprache zu verlangen, es sei der versicherten Person nochmals eine Nachfrist zu gewähren.
Begründung ist hier Treu und Glauben: K. war nicht in der Lage, die entsprechenden Aufforderungen entgegenzunehmen bzw. zu beantworten.
Dies ist soweit möglich zu belegen (Arztzeugnis etc.)
B) Bzgl. fehlender AG-Bescheinigung ist in der Einsprache zu verlangen, dass der versicherten Person nochmals eine Fristverlängerung gewährt wird, bzw. dass die Arbeitslosenkasse von Amtes wegen beim Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung behördlichenseits einfordern soll.
Begründung: K hat alles Notwendig getan, um die Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen. Doch der AG hat diese bis heute nicht geliefert. Daraus soll dem Arbeitnehmenden kein Nachteil zu erwachsen.
Dies ist ebenfalls soweit als möglich zu belegen (Belege der Korrespondenz mit dem AG).
Zu versuchen ist auch schon während des offenen Verfahrens die notwendigen Unterlagen nachzureichen.
Und wenn das alles nicht klappt, ist dann möglichst mit den Unterlagen ein neues Gesuch zu stellen. So schnell als möglich, wenn die Einhaltung der Rahmenfristen in Frage steht.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
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Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Sie können gegen die Einstellungen genau die Begründungen in der Einsprache aufführen, die sie in der Frage erwähnt haben:
A) Bzgl. fehlendem Einreichen von Unterlagen ist in der Einsprache zu verlangen, es sei der versicherten Person nochmals eine Nachfrist zu gewähren.
Begründung ist hier Treu und Glauben: K. war nicht in der Lage, die entsprechenden Aufforderungen entgegenzunehmen bzw. zu beantworten.
Dies ist soweit möglich zu belegen (Arztzeugnis etc.)
B) Bzgl. fehlender AG-Bescheinigung ist in der Einsprache zu verlangen, dass der versicherten Person nochmals eine Fristverlängerung gewährt wird, bzw. dass die Arbeitslosenkasse von Amtes wegen beim Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung behördlichenseits einfordern soll.
Begründung: K hat alles Notwendig getan, um die Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen. Doch der AG hat diese bis heute nicht geliefert. Daraus soll dem Arbeitnehmenden kein Nachteil zu erwachsen.
Dies ist ebenfalls soweit als möglich zu belegen (Belege der Korrespondenz mit dem AG).
Zu versuchen ist auch schon während des offenen Verfahrens die notwendigen Unterlagen nachzureichen.
Und wenn das alles nicht klappt, ist dann möglichst mit den Unterlagen ein neues Gesuch zu stellen. So schnell als möglich, wenn die Einhaltung der Rahmenfristen in Frage steht.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot