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WEL 2210.01 1/12

Veröffentlicht:
19.03.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Wie verhält es sich bei EL-Ansprüchen eines minderjährigen Kindes und seiner nicht-rentenberechtigten Mutter, die vom rentenberechtigten Vater getrennt lebt?
Das Kind begründet keinen eigenen Rentenanspruch, wie es eine Waisenrente wäre.
Es hat nur einen Anspruch auf eine von der Rente des Vaters abgeleitete Kinderrente.
Würde es mit dem Vater zusammen leben, würden beide in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Wenn aber die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt vom rentenberechtigten Kinds-Vater gerichtlich getrennt ist - könnte dann ein EL-Antrag nur für das Kind alleine gestellt werden?
Oder für Mutter und Kind?
Oder gar keiner, weil das Kind ja nur einen abgeleiteten Rentenanspruch hat?
Und wenn das Gericht Unterhaltsleistungen für die Mutter festsetzen würde - könnten die dann bei der EL-Berechnung des Vaters berücksichtigt werden?
freundliche Grüsse
M.Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow

  1. Wie sie richtig beschreiben kann in bestimmten Fällen, wo ein Elternteil eine IV-Rente bekommt, und somit abgeleitet Rente eine Kinderrente gesprochen wird, die Berechnung der EL so erfolgen, dass bei Kindern, die nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnen eine gesonderte Berechnung erfolgt. Vgl. dazu Art. 7 ELV.
    Grundsätzlich gilt gemäss Art. 7 ELV
    Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen1
    1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:
    a. Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung.
    b. Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
    c. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
    2 Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
  2. Ihre Frage bezieht sich darauf wie ein EL-Antrag bzw. die Berechnung zu erfolgen hat, wenn die Kindesmutter zum Geburtszeitpunkt vom rentenberechtigten Elternteil gerichtlich getrennt ist.
    Auch in diesem Fall gilt Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Also eine gesonderte Berechnung des Anspruch für das Kind. Da die Kindesmutter, bei der das Kind lebt keinen Anspruch hat auf eine IV-Rente (und wenn diese auch keinen Anspruch hat auf eine Zusatzrente) erfolgt die Berechnung ohne diesen Elternteil. Einkommen und Ausgaben sind also zu separieren für die Berechnung.
  3. Weiter fragen Sie danach, wie Unterhaltsleistungen, die das Gericht für die Mutter festsetzt Berücksichtigung finden bei der EL-Berechnung des Vaters. Insoweit ist zu unterscheiden, ob es um den ehelichen Unterhalt geht oder um den Betreuungsunterhalt für das Kind, bzw. den Barunterhalt für das Kind .
    Wenn ein ehelicher Unterhalt für die Kindesmutter geschuldet so ist dieser als Ausgabe bei der EL-Berechnung für den Vater einzurechenen.
    In der EL-Berechnung wird im Weiteren der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreuenden Elternteils und der Barunterhalt als Einnahme des Kindes und d berücksichtigt (WEL, Stand 1.1.2018, Rz 3495.04; vgl. auch die Berechnungsbeispiel im Anhang der WEL, Ziff. 7).
    Ich hoffe, das dient Ihnen.
    Beste Grüsse
    Peter Mösch Payot