Zum Inhalt oder zum Footer

Weiterversicherung der beruflichen Vorsorge auf freiwilliger Basis

Veröffentlicht:
06.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Ich wende mich mit einer Frage aus dem BVG an Sie:

Herrn X., 58-jährig, krankheitsbedingter Tetraplegiker, wurde unter Einhaltung der Sperr- und Kündigungsfrist die Stelle per Ende November 2020 gekündigt. Aufgrund des Gesundheitszustandes muss damit gerechnet werden, dass es bei Herrn X. auf eine Rentenprüfung hinauslaufen wird. Gemäss Art. 10 Abs 3 BVG bleibt die vP während einem Monat nach Vertragsauflösung in der PK des Arbeitgebers versichert. Somit ist Herr X. also noch bis Ende Dezember 2020 in der PK versichert. Meine Frage betrifft die Weiterversicherung der beruflichen Vorsorge auf freiwilliger Basis: Ab dem 01.01.2021 tritt Art. 47a BVG in Kraft, welcher allen Versicherten ab 58 Jahren erlaubt, in der beruflichen Vorsorge weiterversichert zu bleiben. Kann Herr X. aufgrund der einmonatigen Nachdeckung von dieser Gesetzesänderung profitieren? Oder müsste hierfür das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2020 aufgelöst worden sein?

Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Nicole Züger

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Züger

Die neuen Normen des Art. 47a BVG sind tatsächlich nur anwendbar für Personen, die ab dem 1.1.2021 nach dem 58. Geburtstag aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden. Das ist in Ihrem Fall nicht so.

Allerdings rate ich Ihnen, das Reglement der besagten Vorsorgeeinrichtung genau zu studieren. Es ist durchaus möglich, dass dieses eine Weiterversicherung auch schon nach geltendem Recht vorsieht, was hier dann zur Anwendung käme (vgl. Art. 47 BVG). Ebenso ist ansonsten zumindest für das Niveau des BVG-Obligatoriums eine Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung möglich.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot