Sehr geehrtes Rechtsberatungsteam
Wir stehen vor der Herausforderung eines Einstellungsentscheides. Eine Sozialhilfebezügerin, welche wir voraussichtlich per Ende Dezember ablösen können, hat sich während ihres Bezuges und auch des letzten Bezuges, nicht an unsere Auflagen zu Stellensuche oder Wohnungssuche gehalten. Sie wohnte auch bei der zweiten Antragstellung in diesem Jahr in der zu teuren Wohnung und sucht auch heute, obwohl die aktuelle Stelle befristet ist, keine neue oder eine ergänzende Tätigkeit.
Voraussichtlich wird sie schon bald wieder Antrag auf materielle Hilfe stellen, wahrscheinlich schon in wenigen Monaten.
Ist es möglich im Ablösenentscheid die Klientin weiterhin zur Stellensuche anzuraten und diese zu dokumentieren und ihr mitzuzteilen, dass bei neuer Antragstellung die Kosten nicht vollkommen zu übernommen, falls sie immer noch nichts gemacht hat. Dies weil sie ja schon heute davon ausgehen kann, dass ihre Stelle befristet ist? (Sie betreut eine demente Damen, kurz vor Heimeintritt)
Oder könnten allenfalls die gleichen Auflagen gelten wie aktuell?
Wie ist hier die Rechtssprechung und welche Möglichkeiten hat unser Dienst?
Besten Dank für das Bearbeiten unserer Anfrage
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Nach Art. 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention des Kantons Aargau (SPG, SG 851.200) kann die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern. Gegenstand von Auflagen und Weisungen können nach Abs. 2 u.a. Bemühungen um zumutbare Arbeit.
Die Bestimmung wird im Sozialhilfehandbuch des Kantons Aargau folgendermassen präzisiert: Auflagen und Weisungen stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der unterstützten Person dar. Darum müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, dem Zweck der Sozialhilfe (wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit) gemäss § 1 SPG dienen, verhältnismässig und sachgerecht sein. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 SPG, wonach die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann.
Der klare Wortlaut des Gesetzes und der Präzisierung im Sozialhilfehandbuch muss so verstanden werden, dass die Auflagen und Weisungen mit der Unterstützung verknüpft sind und deshalb nur während der Unterstützung eingefordert werden können. Ist eine Person nicht mehr bedürftig und wird nicht mehr von der Sozialhilfe finanziell unterstützt, hat sie (ausser allenfalls der Rückerstattungspflicht und verbunden damit einer Auskunfts- und Meldepflicht) keine Pflichten gegenüber der Sozialhilfe.
Fazit: Die Sozialhilfe kann mit der Ablösungsverfügung von der Klientin nicht verlangen, dass sie während der unterstützungsfreien Zeit eine Stelle sucht, dies dokumentiert und bei Wiederanmeldung weniger Leistungen erhält, wenn sie sich nicht an die Auflagen hält.
Sobald die Klientin sich wieder zum Bezug von Unterstützungsleistungen anmeldet, kann die Sozialhilfe wieder Arbeitsbemühungen mittels Auflagen verlangen. Es lässt sich überlegen, ob die Sozialhilfe in der Ablösungsverfügung schreiben könnte, dass die Auflage, eine Stelle zu suchen, wieder auflebt, sobald die Klientin sich wieder anmeldet. Allerdings fände ich das heikel, da in diesem Fall die bei der Wiederanmeldung aktuelle Situation geprüft werden müsste. Allenfalls ist die Klientin zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig und es kann von ihr keine Arbeitssuche verlangt werden.
Ergänzend möchte ich ausführen, dass in der Ablösungsverfügung aber allenfalls aufgenommen werden könnte, dass bei einer Wiederanmeldung keine überhöhten Wohnungskosten mehr übernommen werden, weil die Kostengrenze bekannt ist und die Klientin bereits Zeit hatte, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach