Guten Abend
Es scheint ja, als solle die Weiterentewicklung der IV nun wirklich auf 2022 aufgegleist werden.
Zu drei Bereichen habe ich bisher keine genauen Informationen gefunden:
1. Was heisst das neue abgestufte Rentensystem für die Pensionskassen? Muss das übernommen werden?
Falls ja, nur im obligatorischen BVG-Bereich oder generell? Und ab wann?
2. Anpassung der Taggelder bei Ausbildungen
Da habe ich jetzt auch schon sehr tiefe Zahlen gesehen. Aber wo finde ich diese Ansätze offiziell - und sind sie schon verbindlich? Gültig ab Januar 2022 oder ab Lehr-Beginn August 2022?
Und gilt dann eine Besitzstandswahrung für schon laufende Ausbildungen?
3. Unfallversicherung während beruflicher Massnahme
Dann hiess es immer, es solle eine Lösung analog der UVG-Unterstellung in der ALV gefunden werden. Aber hat das jetzt geklappt, tritt das auch per 01.01.2022 in Kraft und wo ist das geregelt?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen im Voraus
M. Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Die Inkraftsetzung der neuen Normen ist per Datum heute noch immer auf den 1.1.2022 geplant.
Die vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen finden Sie hier:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/1300/de
Der Verordnungsentwurf war in der Vernehmlassung. Siehe: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-81296.html (eingesehen am 14.08.2022).
Die definitive Fassung der Verordnung liegt aber noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund können auch noch nicht alle Fragen dazu definitiv geklärt. Ihre Fragen lassen sich aber bereits beantworten.
1. Zur Anpassung der Rentenstufen im BVG: Mit der Revision der IV wird auch eine entsprechende Anpassung des BVG durch einen neuen Art. 24a vorgenommen, mit dem die analogen Rentenstufen eingeführt werden wie im IVG.
Das gilt dann grundsätzlich nur für BVG-Obligatorium. Weil die Pensionskassen in Anwendung von Art. 49 BVG selbständig und frei sind in der Gestaltung der Rentenstufen im Überobligatorium. Es ist aber damit zu rechnen, dass viele PK ihre Vorsorgereglemente für das Überoblgatorium ebenfalls entsprechend anpassen werden.
"Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad
1 Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad: Prozentualer Anteil (der Rente)
49 Prozent: 47,5 Prozent;
48 Prozent: 45 Prozent;
47 Prozent: 42,5 Prozent;
46 Prozent: 40 Prozent;
45 Prozent: 37,5 Prozent;
44 Prozent: 35 Prozent;
43 Prozent: 32,5 Prozent;
42 Prozent: 30 Prozent;
41 Prozent: 27,5 Prozent;
40 Prozent: 25 Prozent."
2. Zur Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen: Hier gilt gemäss den Übergangsbestimmungen, dass Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, wweiter ausbezahlt werden bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden. In neuen Fällen werden die zum Teil tieferen Taggelder nach neuem Recht gewährt.
3. In Art. Art. 1a Abs. 1 Bst. c wird es voraussichtlich ab 2022 im UVG neu heissen:
"Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: c. die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen."
In diesem Rahmen sind beruflichen Massnahmen der IV sind Unfälle ab Einführung des neuen Gesetzes (wohl 1.1.2022) neu nach UVG abgedeckt.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot