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Wechsel Ferienbett und Heimaufenthalt

Veröffentlicht:
27.10.2022
Kanton:
Obwalden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrtes Sozialinfo-Team

Ich begleite ein Ehepaar, bei dem die folgende Situation vorliegt:

-  Das Ehepaar ist Besitzer einer Eigentumswohnung.

- EL-Berechnung Situation beide Ehegatten leben zu Hause oder eine Person benötigt ein Ferienbett: Es resultiert kein EL-Anspruch.

- EL-Berechnung Situation bei einem Ehegatten handelt es sich um einen def. Heimeintritt: Es entsteht ein EL-Anspruch. Dies wäre finanziell sehr entlastend für das Ehepaar.

Fallverlauf:

- Mitte Mai fand beim Ehemann ein Eintritt in die psychiatrische Klinik statt.

- Mitte Juli fand ein Eintritt in ein Ferienbett eines Altersheims statt (auf der Heimrechnung ist der Titel Ferienbett festgehalten). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch klar, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist.

- Mitte August fand erneut ein Eintritt in die psych. Klinik statt.

- Das Ferienbett des Heims wurde jedoch bis Mitte September in Rechnung gestellt (bzgl. der Begründung, weshalb das Ferienbett noch so lange ,,freigehalten'' wurde, gibt es widersprüchliche Aussage vonseiten des Heims und der Klientin). Sofern diese Begründungen für die Fallbearbeitung relevant ist, kann ich Ihnen diese gerne noch mitteilen.

Nun tritt der Kl. ab November in ein anderes Pflegeheim ein (def. Heimeintritt).

Meine Frage lauten:

- Ob für den Heimaufenthalt von Mitte Juli bis Mitte September von der Ausgleichskasse eine Heimberechnung vorgenommen wird? (da ja bereits zum Zeitpunkt des Heimeintritts Mitte Juli oder Klinikeintritt Mitte August feststand, dass eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen ist).

- Oder besteht die Möglichkeit, dass die Ausgleichskasse keine Heimberechnung vornehmen wird (da auf der Heimrechnung der Aufenthalt als Ferienbett ausgewiesen wird)?

- Können zum aktuellen Zeitpunkt noch gewisse Vorkehrungen getroffen werden (z.B. von der psych. Klinik eine Bestätigung ausgestellt werden, dass Mitte Juli eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen war)?

Für Ihre fachliche Einschätzung bin ich Ihnen sehr dankbar.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. Entschuldigen Sie die Wartezeit für die Antwort. Wir mussten noch einige Abklärungen vornehmen.

a) Tatsächlich ist die Berechnung des Bedarfs, also der zu berücksichtigenden also anerkannten Ausgaben davon abhängig, ob von einem Aufenthalt im Heim oder zu Hause ausgegangen wird (vgl. Art. 10 ELG).

Grundsätzlich gilt, dass bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), an Stelle des üblichen Lebensbedarfes und der Mietkosten, folgende Posten im Besonderen als Ausgaben anerkannt werden

  • die kantonal beschränkbare Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden;
  • ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.

 

Das kann wie in Ihrem Fall dazu führen, dass von der Frage, ob ein Heimaufenthalt vorliegt oder nicht, auch der Anspruch auf EL bestehen oder wegfallen kann, bzw. in seiner betraglichen Höhe sich unterscheiden kann.

b) Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV). Ebenso die über das KVG als Pflegeheime anerkannten Einrichtungen, und in Fällen, wo eine HE im Heim durch die IV gewährt wird, die entsprechenden Einrichtungen, wo sich diese Person aufhält (vgl. Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zu AHV und IV (WEL) Rz. 3151.04).

c) Für Heimeintritte gilt in zeitlicher Hinsicht, dass zu unterscheiden ist danach, ob im Zeitpunkt des Eintritts feststeht, dass die Person nicht mehr nach Hause zurückkehrt oder nicht (vgl. WEL 3151.01 ff.).

aa) Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ab dem folgenden Zeitpunkt eine Heimberechnung vorzunehmen:

aaa) Wird die Tagestaxe für den gesamten Monat, in welchem der Heimeintritt erfolgt, in Rechnung gestellt, ist ab diesem Monat bereits eine Heimberechnung vorzunehmen.

bbb) Wird die Tagestaxe nicht für den gesamten Monat in Rechnung gestellt, ist bis zum Ende dieses Monats noch eine Berechnung für zu Hause lebende Personen vorzunehmen. Die Tagestaxe ist dann aber zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen. Von der Tagestaxe sind die Kosten für Verpflegung in Abzug zu bringen. Ab dem folgenden Monat ist eine Heimberechnung vorzunehmen.

bb) Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird, ist die Berechnung für zu Hause lebende Personen bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat, beizubehalten.

Die Heimkosten sind über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (vgl. WEL Rz 5210.01).

Kehrt die Person bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Hause zurück, ist rückwirkend eine Heimberechnung vorzunehmen mit den vorgenannten Grundsätzen.

d) Im vorliegenden Fall ist die zentrale Frage, ob bereits ab dem Heimeintritt von Mitte Juli eine Heimrechnung vorzunehmen ist oder nicht.

Das ist dann der Fall, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass dann eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist. Der Begriff «Ferienzimmer» spricht eher dagegen. Vor diesem Hintergrund müsste wohl ärztlich im Nachhinein belegt werden können, dass schon damals eine Rückkehr nach Hause voraussichtlich ausgeschlossen war. Eine Bestätigung der psychiatrischen Klinik, dass Mitte Juli eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen war, wäre hier zumindest ein starkes Beweismittel.

Wird die Möglichkeit der Rückkehr nach Hause als unklar betrachtet, so wäre weiterhin die Rechnung mit den Ausgaben «zu Hause» zu berücksichtigen, wobei die Heimkosten als Krankheits- und Behinderungskosten nach den dafür geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen sind.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot