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Was passiert mit der Mietkautionsgarantie nach Ablösung der Sozialhilfe?

Veröffentlicht:
24.02.2023
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

In einzelnen SH-Fälle müssen wir eine Mietkautionsgarantie ausstellen, da keine Mietkautionsversicherung möglich ist. Es wurde mit dem Mieter vereinbart, dass die Gemeinde bezahlt, falls Schäden in der Wohnung entstehen, sobald das Mietverhältnis endet. 

Nun ist es aber so, dass die Klientin von der Sozialhilfe abgelöst werden kann. Was passiert nun mit der Mietkautionsgarantie? Selber kann sie für keine Mietkaution aufkommen und eine Rückzahlung in Raten macht auch keinen Sinn, da ja die Mietkaution nicht effektiv durch die Gemeinde bezahlt wurde sondern nur dafür garantiert wird. Wie sind die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten? Vielen Dank. 

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne wie folgt:

Die Garantieerklärung basiert auf Art. 111 OR (Vertrag zu Lasten Dritter) und ist in der Regel ab Beginn des Mietverhältnisses gültig. Sie endet im Rahmen der Auflösung des Mietverhältnisses, indem die Vermieterschaft entweder Forderungen stellt (z.B. Mieterschäden, Mietzinsausstände), welche beglichen werden, oder aber die Garantieerklärung erlischt, weil keine Forderungen entstanden sind. Vor Ende des Mietverhältnisses endet die Garantieverpflichtung  dann, wenn sie bei Vertragsschluss zeitlich befristet wurde oder der Vermieter auf Antrag des belasteten Dritten mit der Auflösung einverstanden ist.

Die Garantieerklärung bleibt somit grundsätzlich auch gültig, wenn der Sozialhilfebezug beendet wird.

Ist die wirtschaftliche Lage der Klientin bzw. des Klienten zum Zeitpunkt der Ablösung derart, dass er/sie in der Lage ist, eine Mietkaution zu leisten, so kann er/sie zur Leistung dieser Kaution aufgefordert werden und die Garantieerklärung kann aufgelöst werden.

Wenn die Garantieerklärung bei Vertragsschluss nicht befristet wurde, ist sie demnach vorliegend auch nach Ablösung gültig und die Sozialhilfe muss grundsätzlich bezahlen, wenn die Mietergarantie nach Ablösung z.B. wegen Mieterschäden beansprucht wird. Je nach finanzieller Situation der abgelösten Person kann aber der Vermieter um Auflösung der Garantie gebeten und die ablöste Person um Leistung einer Kaution gebeten werden.

Ich hoffe, Sie mit meiner Antwort zu unterstützen. 

Freundliche Grüsse