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Warum bezahlt die Militärversicherung nur 3200.- an Hörgeräte, obwohl mein Klient neue Hörgeräte im Wert von 8369.- braucht?

Veröffentlicht:
27.06.2023
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Mein Klient, Jg. 1956, ist infolge eines Militärunfalls 1978 schwerhörig und hat einen Tinitus im linken Ohr (auf Grund einer "misslungenen" OP). Seit dem Unfall trägt er Hörgeräte. Nun hat sich die Hörfähigkeit verschlechtert, weshalb der HNO Arzt einen Bericht zu Handen der Militärversicherung verfasst hat. Darin steht, dass der Klient neue Hörgeräte braucht. Ihm wurden dann von der Militärversicherung 3200.- an seine neuen Hörgeräte gesprochen. Gemäss Kostenvoranschlag sind die neuen Hörgeräte jedoch 8639.- insgesamt. Das bedeutet, dass mein Klient 5439.- selbst bezahlen müsste. Daher meine Frage: Weshalb soll das so sein? Warum zahlt die Militärversicherung nicht den gesamten Betrag der Hörgeräte, da das Militär ja Schuld an der Schwerhörigkeit trägt und er dringend auf diese neuen, teuren Hörgeräte angewiesen ist?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

Die Militärversicherung bezahlt Beiträge an Hilfsmittel. 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sie leistungspflichtig ist, zumal sie die Leistungen anerkennt.

Fraglich ist aber die Leistungsbemessung. Im vorliegenden Fall geht es um Hilfsmittel. Die Militärversicherung gewährt solche in einfacher, qualitativ hochstehender und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 MVG und Art. 9a MVV).

 Eine spezifische Liste oder Kostengrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine gewisse Grenze der Kostenübernahme ergibt sich aber aus dem Prinzip der Einfachheit und der Zweckmässigkeit

Art. 9a Abs. 2 MVV sagt dazu:  «Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.»

Vor diesem Hintergrund dürfte entscheidend sein, ob und inwieweit aus den medizinischen Beurteilungen der Hilfsmittelbedarf zweckmässig auch zum Kostensatz, der die Militärversicherung anerkennt, zu decken ist, oder nicht.

Vorliegend kann es sich lohnen, die Akten genau zu studieren, namentlich die medizinischen Grundlagen, auf deren Basis, die Militärversicherung entschieden hat.

Sollte tatsächlich medizinisch ausgewiesen zum Kostensatz, welcher die Militärversicherung zu übernehmen bereit ist, kein zweckmässiges Hilfsmittel verfügbar sein, so wäre hier ein Rechtsmittel zu prüfen, bzw. eine ergänzende Kostengutsprache zu verlangen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot