Guten Tag
Herr X. ist seit zwei Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung krank geschrieben. Seit Februar 17 läuft ein therapeutischer Arbeitsversuch beim Arbeitgeber von 20%. Der Arbeitgeber leistet während 2 Jahren Lohnfortzahlungen (keine Krankentaggeldversicherung) - diese laufen morgen aus. Die IV hat zugesichert, die Weiterführung des Arbeitsversuchs im Rahmen einer Integrationsmassnahme mit Taggeldleistungen zu unterstützen. Da Herr X. Lehrer ist, würde ein grosser Teil dieser Integrationsmassnahme in die Sommerferien fallen. Die IV will nun erst ab Ende August mit der IM starten. Dadurch hat Herr X. rund 2 Monate kein Einkommen. Kann er bei der IV Wartetaggelder beantragen? Gibt es sonstige Möglichkeiten, den Einkommensausfall zu kompensieren?
Besten Dank
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Kayser
Tatsächlich können hier KEINE Wartetaggelder beantragt werden.
Der Anspruch auf Taggelder während einer Eingliederungsmassnahme ist grundsätzlich akzessorischer Natur, besteht also an sich nur während der Durchführung Eingliederungsmassnahmen. Ausnahmsweise besteht ein entsprechender Anspruch auf (Warte)-Taggelder auch dann, wenn die versicherte Person ohne Verschulden auf den Beginn einer Massnahmen warten muss (Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV).
Das gilt allerdings nur, soweit es um eine Umschulung geht oder eine erstmalige berufliche Ausbildung und wenn der Betroffene mind. zu 50% arbeitsunfähig ist. Und da es im vorliegenden Fall um eine Integrationsmassnahme geht sind hier Taggelder ausgeschlossen.
Vgl. dazu Art. 18 IVV:
Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.1
2 Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist.
3 Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4 Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
Ausgeschlossen sind Wartezeittagelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen. (siehe auch Rz 1043 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI); Stand 1.1.2017).
Zu prüfen wären alternativ Leistungen der ALV, soweit der Klient zumindest zu 20% restarbeitsfähig ist. Insoweit besteht nämlich eine Vorleistungspflicht der ALV im Rahmen von Art 15 AVIG und Art. 15 AVIV und die Vermittlungsfähigkeit muss vermutet werden. Allerdings müssten dafür die übrigen Voraussetzungen gegeben sein, insb. der Beitragszeit (bzw. deren Befreiung). Ob das hier eine Option ist bedürfte weiterer Abklärungen des Sachverhaltes. Selbst wenn ein solcher Anspruch beseht, würden faktisch diese Mittel erst nach einer bestimmten Prüfungszeit der Arbeitslosenkasse fliessen.
Im Übrigen bleibt dem Klienten nur die Lücke selber zu überbrücken oder dann im Bedarfsfalle möglichst rechtzeitig Sozialhilfe zu beantragen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot