Mein Klient bezieht Ergänzungsleistungen zur IV. Aus gesundheitlichen Gründen ist er regelmässig auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Herr X. hat bei der Krankenkasse eine Zusatzversicherung, welche die Kosten für diese Hilfe teilweise decken. Entsprechend muss die Ausgleichskasse ihm Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten nur einen kleinen Differenzbetrag erstatten. Die Ausgleichskasse anerkannt die Prämien für diese Zusatzversicherung aber nicht als Auslage und verweist auf WEL RZ 3240.03. Gilt diese Regelung nur für Einnahmen aus Taggeldleistungen?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Kayser
Grundsätzlich sind sämtliche Arten von Renten und Pensionen, (15b ELV / Art. 15c ELV / Art. 15d ELV), mit Ausnahme der gesetzlich genannten Ausnahmen als Einnahme anzurechnen.
Gleichzeitig gilt, gemäss Rz. 3240.03 der WEL (Stand 1.1.2018 ), dass die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben (im Sinne von Art. 10 ELG) darstellen. achgewiesene Prämien aber, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (vgl. Rz 3456.02).
Diese Anrechnung von Prämien als Gestehungskosten wird so in den WEL explizit (nur) für Taggelder der VVG-Versicherungen vorgesehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL (Stand 1.1.2018 ).
Nach dem Prinzip von Rz. 3240.03 der WEL muss aber nach dem Sinn und Zweck der EL als Bedarfsleistung auch in anderen Fällen, in denen Versicherungsleistungen (etwa Pflegebeiträge) nur weiter gewährt werden, wenn die Person Prämien weiterbezahlt, Folgendes gelten: Die Gestehungskosten (Prämien) sind von den anrechenbaren Einnahmen (Leistungen der Versicherung) in Abzug zu bringen.
Entscheidende Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass die aktuellen Versicherungsleistungen reglementarisch daran gebunden sind, dass die Versicherungsprämien weiter gewährt werden.
Eine gefestigte Bundesgerichtspraxis habe ich dazu aber nicht gefunden.
Sollte bei dieser Sachlage die EL auf Ihrem Standpunkt beharren ist eine Verfügung zu verlangen und eine Einsprache sinnvoll (ev. mit Vollmache des Klienten für diesen).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot