Guten Tag
Gerne gelange ich mit folgender Fragestellung an Sie.
Ausgangslage: Klientin bisher mit Lebenspartner in dessen Eigentum wohnhaft. Beide hatten eine Kostenbeteiligung der Klientin von 250.- an die Wohnkosten schriftlich vereinbart.
Der Lebenspartner ist im Augsut unerwartet verstorben. Es besteht kein Konkubinatsvertrag, Testament oder ähnliches. Womit die Liegenschaft an die Geschwister ging. Diese haben der Klientin nun gekündigt. Das Verhältnis ist konfliktbehaftet
Die Klientin befürchtet nun, das von ihr rückwirkendeine Miete eingefordert wird, was sie nicht bezahlen könne. Sie hätte gemäss Berechnung Anspruch auf EL, falls sie in einer regulären Mietwohnung leben würde.
Fragestellung: Soll sich die Klientin für EL anmelden, obwohl unklar ist, ob eine Miete eingefordert werden wird? (Der EL Anspruch besteht ja nur rückwirkend ab Anmeldungszeitpunkt. Eine Mietvertrag hat die Klientin nicht).
Vielleicht sind sie einem ähnlichen Fall bereits begegnet.
Besten Dank für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Patrick Stäuble
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Stäuble
Tatsächlich wird die EL auf jeden Fall nur Ausgaben berücksichtigen bzgl. Mietzinsen, die real entstanden/geschuldet sind.
Im vorliegenden Fall scheint es mir privatrechtlich schwierig/ohne Weiteres Unmöglich für die Erben einen höheren Mietbetrag für die Dauer des Mietverhältnisses zu berechnen, als die mit dem Verstorbenen vereinbarten CHF 250.
Vor diesem Hintergrund ist eine Anmeldung wohl insoweit sinnvoll, als unter Berücksichtigung dieses Wertes, neben den anderen, ein Anspruch besteht oder bestehen kann.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot