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Vorsorgeauftrag für im Ausland (F) lebende Angehörige

Veröffentlicht:
05.09.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag
Ich habe eine Klientin, deren ihre Mutter in Frankreich lebt. Sie hat nun einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung mit der Mutter ausgestellt (Formular von Pro Senectute) - ich bin mir aber nicht sicher, ob diese auch in Frankreich gültig ist. Ich bin in meinen Recherchen auf die "Haager Konferenz" gestossen und habe somit das Gefühl, da Frankreich auch dazu gehört, diese Formulare also auch für Frankreich gültig sind. Stimmt das?
Besten Dank für Ihre Antwort und beste Grüsse
T. Janowsky, dipl. Sozialarbeiterin HFS, Movis AG

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Janowsky
Zum Vorsorgeauftrag
In Art. 15 des Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, HEsÜ (abgeschlossen in Den Haag am 13. Januar 2000, von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007, Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. März 2009, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2009) ist das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmachten geregelt.
Demnach richtet sich die Errichtung des Vorsorgeauftrages nach dem Recht des Staates, in dem die Mutter zum Zeitpunkt der Errichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Mutter könnte aber, nach Art. 15 Abs. 2 HEsÜ, eine ausdrückliche und schriftliche Rechtswahl treffen, dann käme das Recht ihres Heimatstaates, eines Staates eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht eines Staates, in dem sich von ihr Vermögen befindet, zur Anwendung.
Nach Art. 15 Abs. 3 HEsÜ bestimmt sich die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht nach dem Recht des Staates, in dem die Vorsorgevollmacht ausgeübt wird (vgl. zum Ganzen, ESR Komm-Langenegger, Art. 360 ZGB N 27; Hungerbühler/John, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutz, N. 17.60 f.; ZK-Boente, Vorbemerkungen zu Art. 360-372 ZGB N 181 ff.).
Zur Patientenverfügung
Die Anordnungen in der Patientenverfügung, die festlegen, welchen medizinischen Massnahmen die Mutter im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, richten sich nach dem Recht, wo die Ärztin oder das Spital ihre Niederlassung haben.
Wird in der Patientenverfügung die Tochter bezeichnet, welche im Falle der Urteilsfähigkeit der Mutter entscheiden kann, so richtet sich dieses Vertretungsrecht nach Art. 15 HEsÜ, also wie oben beschrieben, nach der Vorsorgevollmacht (vgl. zum Ganzen, Hungerbühler/John, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutz, N. 17.62 f.; ZK-Boente, Vorbemerkungen zu Art. 360-372 ZGB N 190 ff.).
Weitere Hinweise
Für Mutter wie Tochter könnte eine Beratung bei einem Notar oder einer auf Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen spezialisierten Anwältin hilfreich sein, insbesondere was das Internationale anbelangt. In der Regel fährt man besser, wenn man auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts abstellen kann; komplizierte Anerkennungsverfahren lassen sich so vermeiden. Eine Beratung hilft ihnen auch zu klären, ob die aktuell getroffenen Regelungen ihren Wünschen und Bedürfnissen wirklich entsprechen.
In Frankreich gib es ein „mandat des protection future“, das dem schweizerischen Vorsorgeauftrag ähnlich ist (vgl. ZK-Boente, Vorbemerkungen zu Art. 360-372 ZGB, N 206 ff.). Ebenfalls gibt es ein „consentement libre et éclairé, das der schweizerischen Patientenverfügung ähnlich ist (vgl. ZK-Boente, Vorbemerkungen zu Art. 360-372 ZGB, N 247 ff.).
Die Errichtung einer Patientenverfügung und eines Vorsorgeauftrags ist nach schweizerischem Recht absolut höchstpersönlicher Natur (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Die Mutter muss die Vorsorgeinstrumente selber errichten (Formvorschriften beachten!) und diesbezüglich urteilsfähig sein; die Tochter kann das für die Mutter nicht erledigen. Die spezifischen Voraussetzungen nach französischem Recht sind mir nicht bekannt.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 7.9.2018
Karin Anderer

Vielen vielen Dank für die ausführliche und interessante Antwort.
Beste Grüsse T. Janowsky