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Vorleistungspflicht

Veröffentlicht:
25.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Lieber Peter

es geht um einen jungen Mann, der im Juli eine INSOS PrA als Maler abschliesst. Es läuft eine Rentenprüfung. Eine Rentensprechung für eine Teilrente ist wahrscheinlich. Nach seiner Lehre wird er in der Institution weiter arbeiten zu einem Leistungslohn von Fr. 500.- 

Es geht um die Überbrückung bis zur Rentensprechnung. Der junge Mann meldete sich nun bei der Arbeitslosenversicherung. Der zuständige Sachbearbeiter meinte die Vorleistungspflicht würde hier nicht greifen, da er ja nicht für 20% eine Stelle auf dem 1. Arbeitsmarkt suchen würde. Stimmt diese Aussage so?

Hier noch der Gesetzestext: 

Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen  Art. 15 Abs. 2, 3 AVIG; Art. 15 AVIV; Art. 70 ATSG 
B248 Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn x ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte; x sie bereit und in der Lage ist, eine ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes zumutbare Arbeit anzunehmen und x sie sich bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat. 

Besten Dank. 

Freundliche Grüsse

Sabine 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine

Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 AVIV besteht, wenn eine Vermittlung unter Berücksichtigung der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden könnte.

Das Bundesgericht hatte bereits in EVG C 77/01 vom 8.2.2002 entschieden, dass der behinderten Person auch ausserhalb von geschützten Werkstätten (ev. bei sozialem Entgegenkommen der Arbeitgeber) Arbeits- und Stellenangebote offenstehen müssen, damit insoweit eine Vermittlungsfähigkeit besteht.

Wer also lediglich in einer geschützten Werkstatt arbeiten kann, gilt - auch im Kontext der Vorleistungspflicht - nicht als vermittlungsfähig.

Da eine Pra Insos vom Sinn und Zweck her aber genau für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt vorbereitet, ist es also korrekt, grundsätzlich in einem Fall wie vorliegend die Vermittlungsfähigkeit unabhängig von der Regelung der Vorleistungspflicht zu verneinen. Der Gegenbeweis könnte angetreten werden, wenn Indizien dargebracht werden könnten, dass dem Klienten ev. Stellen ausserhalb von geschützten WErktstätten zur Verfügung stehen könnte.

Ich hoffe, das dient Dir.

Prof. Peter Mösch Payot