Guten Tag
Ich habe eine Anfrage zu einer Situation betreffend die Arbeitslosenkasse und die Berechnung des versicherten Verdienstes.
Mein Klient war bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Bei Arbeitgeber 1 erhielt er am 29.02.2024 die Kündigung. Anschliessend bezog er Krankentaggelder, welche inzwischen ausgeschöpft sind. Bei Arbeitgeber 2 ist er weiterhin beschäftigt, allerdings nur noch im Umfang seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit von 30 %.
Nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen hat sich mein Klient bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Die Arbeitslosenkasse berechnet den versicherten Verdienst derzeit offenbar lediglich anhand des noch erzielten Lohnes bei Arbeitgeber 2 und berücksichtigt dabei nur die verbleibenden 30 %.
Gleichzeitig besteht weiterhin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist ein IV-Verfahren hängig. Nach meinem Verständnis könnte deshalb eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bestehen.
Meine konkrete Frage betrifft die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen dieser Vorleistung:
Ist für die Vorschuss- bzw. Vorleistung der Arbeitslosenversicherung tatsächlich nur der aktuell bei Arbeitgeber 2 erzielte Lohn im Umfang von 30 % als versicherter Verdienst massgebend? Oder wäre für die Berechnung auf den versicherten Verdienst abzustellen, welcher bereits bei der Krankentaggeldversicherung Grundlage für die Taggeldleistungen war und somit auch den früheren Beschäftigungsumfang bzw. die frühere Einkommenssituation berücksichtigt?
Insbesondere interessiert mich, ob und in welchem Umfang der frühere Lohn bzw. der bei der Krankentaggeldversicherung massgebende versicherte Verdienst bei der Berechnung der Vorleistung der Arbeitslosenkasse berücksichtigt werden muss.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierzu die rechtlichen Grundlagen bzw. die entsprechende Praxis erläutern könnten.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse