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Vorleistungspflicht bei Teilzeitanstellung und Krankheit

Veröffentlicht:
07.12.2023
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Wir unterstützen auf unserem Sozialdienst einen Klienten der die Anspruchsvoraussetzungen für ALE erfüllt. Er war bis anhin zu 100% AUF und bezog lediglich die Krankheitstage der ALV. Die Rahmenfrist läuft weiterhin. Neu besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In diesem Umfang hat der Versicherte nun eine Anstellung angenommen. Diese Tätigkeit ist auf die 5 Werktage aufgeteilt. 50% ist er nach wie vor AUF. Die IV Anmeldung wurde zum Zeitpunkt der 100% AUF bereits getätigt.

Vorleistungspflicht/Stellensuche
Das RAV teilte uns mit, dass der Versicherte im Umfang von 50% weiterhin Stellen suchen muss. Bei dieser Aussage stützt sich die RAV-Beraterin auf interne Abklärungen. Für uns stellt sich nun die Frage, gilt der Versicherte mit seiner Situation  (50% arbeitstätig, 50% arbeitsunfähig) als vermittlungsunfähig? Wenn nein, muss der Versicherte überhaupt Stellenbemühungen tätigen und wenn ja in welchem Umfang? Wo ist das gesetzlich geregelt? AVIG Praxis hält unter B254 fest, dass die Bereitschaft bestehen muss, eine Arbeitstätigkeit im Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Wie sieht es aus, wenn diese Voraussetzung bereits erfüllt ist?

Besten Dank im Voraus. 

Herzliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

 

Ich schätzte die Situation folgendermassen ein:

In der genannten Konstellation ist der Betroffene in der Zwischenzeit zu 50% arbeitsfähig.

 

Mit der Arbeitsfähigkeit von 50% und dem gleichzeitigen laufenden Verfahren in der IV liegt hier nun  eine Vorleistungskonstellation im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV vor: Der Betroffene ist nämlich nicht (mehr) offensichtlich vermittlungsunfähig.

 

Wäre er vermittlungsunfähig, so hätte er gar keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

 

Weil er vermittlungsfähig ist, so stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang er Stellenbemühungen leisten muss. Das kann nur der Fall sein, soweit es ihm möglich und zumutbar ist. So sagt denn auch Randziffer B320 der AVIG-Praxis unter anderem, dass während krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeiten keine Stellenbemühungen verlangt werden können.

 

Da er im vorliegenden Fall im Bereich der 50% arbeitsunfähig ist, können insoweit auch keine Stellenbemühungen verlangt werden.

 

Allerdings ist zu beachten, dass Stellenbemühungen im Bereich der Arbeitsfähigkeit (50%) verlangt werden können, zumal der Verdienst für die entsprechende Tätigkeit, die er im Moment ausübt, arbeitslosenversicherungsrechtlich als Zwischenverdienst gelten dürfte.

 

Ich hoffe, das dient Euch.

 

Prof. Peter Mösch Payot